
Rechtsfrage des Tages:
Nicht selten fordert ein neuer Arbeitgeber vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages eine Untersuchung beim Betriebsarzt. Ist das zulässig?
Antwort:
Auch wenn derzeit Fachkräftemangel herrscht: Lukrative Jobs sind nicht immer leicht zu finden. Haben Sie das Bewerbungsgespräch gut gemeistert, haben Sie eine wichtige Hürde genommen. Ob Sie tatsächlich verpflichtet sind, vor einer Einstellung den Betriebsarzt aufzusuchen, kommt auf die Art Ihrer Beschäftigung an. In manchen Branchen gehört dies zum Pflichtprogramm, in anderen ist dies eher unüblich.
Pflicht in bestimmten Branchen
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine ärztliche Untersuchung nur in bestimmten Branchen. Gerechtfertigt ist die Untersuchung daneben auch, wenn der neue Job besonders belastend, mit einer besonders hohen Verantwortung verbunden oder mit einem hohen Ansteckungsrisiko behaftet ist. Ärztliche Untersuchungen sind beispielsweise vorgeschrieben für angehende Busfahrer, Piloten, Röntgenassistenten oder Lokführer. Und vor einer Verbeamtung müssen Sie grundsätzlich zum Amtsarzt. Auch für Jugendliche bis 18 Jahre gelten besondere Vorschriften. Diese dürfen nur eingestellt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht wurde. Dem neuen Arbeitgeber ist darüber eine Bescheinigung vorzulegen.
Gut zu wissen ...
Wer einen Jugendlichen unter 18 Jahren geringfügig oder nicht mehr als zwei Monate mit leichter Arbeit beschäftigen will, muss nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt bekommen.
Nur freiwillig
Ansonsten ist eine Untersuchung beim Betriebsarzt nur mit Zustimmung des zukünftigen Arbeitnehmers zulässig. Die besondere Schwierigkeit ist es natürlich, eine solche Untersuchung einfach abzulehnen. Sie müssen dann damit rechnen, den begehrten Job einfach nicht zu bekommen. Daher sollten Sie sich lieber informieren, wie die Einstellungsuntersuchung abläuft. So können Sie sich gegen unzulässige Fragen oder Untersuchungen wehren. Ohnehin ist es nützlich, sich vor einer Bewerbung Gedanken über zulässige und unzulässige Gesundheitsfragen zu machen.
Fragen erlaubt?
Zulässig sind Fragen dann, wenn die Antworten Einfluss auf den angestrebten Beruf haben. Als angehender Gerüstbauer dürfen Sie also durchaus nach Ihrer Schwindelfreiheit gefragt werden. Umgekehrt dürfte Ihren neuen Chef für eine Büroarbeit Ihre Glutenunverträglichkeit kaum interessieren. Bei unzulässigen Fragen dürfen Sie sogar lügen. Freilich ist es für Sie eine Gratwanderung. Denn nicht immer können Sie spontan erkennen, ob eine Frage die Grenze der Unzulässigkeit überschreitet oder nicht.
Stand: 19.05.2025
Auch interessant:

Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.