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Pflegestufen und Pflegegrade im Überblick

Von der Einstufung bis zur Beantragung

Wer seinen Alltag nicht mehr komplett selbstständig meistern kann, erhält Unterstützung von der Pflegekasse.

Eine sehr alte Dame und eine junge Frau lachen einander freundlich an.

Seit Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung im Jahr 1995 wird die Berechtigung auf Leistungen aus dieser Versicherung in mehrere Stufen eingeteilt. Dadurch werden einerseits die Zahlungen auf einen gewissen Rahmen beschränkt, andererseits wird damit der Verwaltungsaufwand möglichst niedrig gehalten.

Hier erfahren Sie alles über die verschiedenen Pflegegrade, wie die Einstufung erfolgt, wie viel Geld Ihnen je Pflegegrad zusteht und wie Sie diesen beantragen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1. Januar 2017 ersetzen die fünf neuen Pflegegrade die ehemaligen drei Pflegstufen. Dadurch soll eine fairere Einteilung der pflegebedürftigen Menschen erzielt werden.
  • Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst, der sich ein Bild der körperlichen, psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen der betreffenden Person macht. Hierbei ist vor allem der Grad der Selbstständigkeit entscheidend.
  • Mit Hilfe eines formlosen Antrags bei der zuständigen Pflegekasse kann z.B. ein Angehöriger die Prüfung für die Festlegung des Pflegegrads beantragen.
  • Die Höhe der finanziellen Unterstützung hängt von dem bestätigten Pflegegrad ab. Eine private Pflegezusatzversicherung sorgt für noch mehr finanziellen Spielraum.

Was ist ein Pflegegrad?

Einen Pflegegrad (früher: Pflegestufe) erhalten Menschen, die Schwierigkeiten haben, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen. Dazu gehören z.B. Demenzkranke, geistig Behinderte oder Menschen mit psychischen Erkrankungen. Je nachdem, wie schwer die Beeinträchtigung ausfällt, wird ihnen im Rahmen eines Pflegegutachtens ein Pflegegrad der Stufe eins bis fünf zugeordnet.

Die Einstufung in einen Pflegegrad wird bei der Pflegekasse beantragt und vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) überprüft. Je nachdem, wie selbstständig eine Person noch agieren kann, gibt der MDK eine Empfehlung an die Pflegekasse. Letztendlich entscheidet die Pflegekasse des Antragsstellers über den Pflegegrad und damit auch über die finanziellen Mittel. Je höher der Pflegegrad, desto höher fallen die Geld- und Sachleistungen aus.

Der Pflegegrad löst die Pflegestufen ab

Seit dem 01.01.2017 ersetzen die neuen Pflegegrade eins bis fünf die ehemaligen drei Pflegestufen. Das Zweite Pflegestärkungsgesetzt (PSG II) bietet die Grundlage für die neue Einstufung der Pflegebedürftigkeit.

Früher wurde lediglich der zeitliche Aufwand der Pflege als Kriterium für die Pflegebedürftigkeit herangezogen. Nun werden neben körperlichen Einschränkungen auch Probleme mit einbezogen, die etwa bei Menschen mit Demenz häufig vorkommen. Bei ihnen leidet die Selbstständigkeit vor allem durch Einschränkungen von Wahrnehmung und Erinnerung, aber auch durch die zunehmende Unfähigkeit, sich mitzuteilen. Solche Verhaltensweisen belasten Angehörige und Pflegekräfte besonders, wurden aber bisher nicht angemessen berücksichtigt.

Daher dient nun nicht mehr der zeitliche Aufwand der Pflege, sondern der Grad der Selbstständigkeit bei der Einstufung der Pflegebedürftigkeit als Kriterium.

In folgender Tabelle finden Sie die Änderungen von den ehemaligen Pflegestufen zum entsprechenden Pflegegrad und wie viel mehr Pflegegeld den Betroffenen im Monat nun zusteht.

Pflegestufen Pflegegrade Leistungsunterschied
- Pflegegrad 1 -
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2 + 493 €
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2 + 256 €
Pflegestufe 1 mit Demenz Pflegegrad 3 + 895 €
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3 + 219 €
Pflegestufe 2 mit Demenz Pflegegrad 4 + 549 €
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4 + 493 €
Pflegestufe 3 mit Demenz Pflegegrad 5 + 493 €
Härtefalll Pflegegrad 5 + 493 €

 

Auch junge Menschen können einen Pflegegrad erhalten

Nicht nur Menschen im hohen Alter können einen Pflegegrad beantragen. Auch junge Menschen oder pflegebedürftige Kinder erhalten Unterstützung von der Pflegekasse. Gründe dafür können körperliche Einschränkungen, Behinderungen und Krankheiten sein. Folgende Diagnosen führen häufig zu einer Form der Pflegebedürftigkeit:

  • Geistige Behinderung
  • Psychische Erkrankungen (z.B. Depressionen)
  • Krebs
  • Diabetes
  • Multiple Sklerose (MS)
  • ALS
  • Demenz
  • Dialyse
  • Epilepsie
  • Schlaganfall
  • Oberschenkelhalsbruch
  • Amputation

Bei pflegebedürftigen Kindern gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Erwachsenen. Es gibt jedoch auch zwei Besonderheiten:

  • Da auch gesunde Kinder unter achtzehn Monaten rund um die Uhr betreut werden müssen, werden sie bei einem Pflegegutachten immer einen Pflegegrad höher eingestuft.
  • Bei Kinder unter 11 Jahren gelten zur Bestimmung des Pflegegrades andere Kriterien als bei Erwachsenen. Da sich die Selbstständigkeit bei Kindern erst ausbildet, werden sie mit altersgerecht entwickelten Kindern verglichen.

Die Einstufung in einen Pflegegrad

Die Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) kommen in der Regel zum Antragssteller nach Hause. Dort machen sie sich ein Bild von den körperlichen, psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen der Person. Entscheidend für die Einstufung in einen Pflegegrad ist der vorhandene Grad der Selbstständigkeit. Die Fähigkeiten einer Person werden anhand des neuen Begutachtungsassessments (NBA) ermittelt.

Die 6 Lebensbereiche für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit

  1. Mobilität: Inwieweit kann sich der Antragssteller selbstständig fortbewegen und seine Körperhaltung ändern? Kann er sich noch ohne Hilfe in seinem Zuhause bewegen?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Pflegebedürftige in seinem Alltag noch zeitlich und örtlich orientieren? Ist es ihm noch möglich, sich zu unterhalten, Entscheidungen zu treffen und seine Bedürfnisse zu kommunizieren?
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlage: Hat der Begutachtete psychische Probleme wie Ängste oder Depressionen?
  4. Selbstversorgung: Wie gut kann der Antragssteller für sich selbst und sein Zuhause noch sorgen?
  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Unterstützung benötigt der Pflegebedürftige für den richtigen Umgang mit seinen Krankheiten und Behandlungen. Kann er noch alleine zu Arztterminen gehen und nimmt er zuverlässig seine Tabletten?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:  Wie gut kann der Pflegebedürftige noch seinen Tagesablauf planen und Kontakte zu Familie und Freunden pflegen?
Grafik zu verschiedenen Lebensbereichen.

Die Punkte-Skala für die Einordnung der Pflegegrade 1 - 5

Jedem Modul ist ein fester Punktewert zugeordnet. Je mehr Punkte der Pflegebedürftige in den Modulen erzielt, desto höher fallen der Pflegegrad und somit auch die finanzielle Unterstützung aus. Die nachfolgende Tabelle zeigt, wie viele Punkte für die einzelnen Pflegegrade benötigt werden.

Pflegegrad Punkte Beeinträchtigung
Pflegegrad 1 12,5 - 27 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
Pflegegrad 2 27 - 47,5 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
Pflegegrad 3 47,5 - 70 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
Pflegegrad 4 70 - 90 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.
Pflegegrad 5 90 - 100 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten, inkl. besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Liegt die Gesamtpunktzahl unter 12,5 Punkten, wird kein Pflegegrad anerkannt. Die Pflegekasse gewährt dann auch keine Leistungen.

So beantragen Sie einen Pflegegrad

Wenn Sie merken, dass ein Angehöriger immer mehr Probleme hat, seinen Alltag selbstständig zu bewältigen, sollten Sie schnellstmöglich einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen. Denn nur so können Sie finanzielle Hilfe für Pflege in Anspruch nehmen.

Stellen Sie dafür zunächst einen formlosen Antrag bei der für Ihren Angehörigen zuständigen Pflegekasse. Der Antrag kann telefonisch, per E-Mail, Fax oder Brief gestellt werden. Wenn möglich, sollten Sie aber immer einen schriftlichen Antrag stellen, da dieser besser nachgewiesen werden kann.

Der Antrag muss lediglich folgende Punkte enthalten:

  • Name des Pflegebedürftigen
  • Ursache der Pflegebedürftigkeit
  • Bitte um eine baldige Begutachtung

Der Ablauf: Vom Antrag bis zur Einstufung

Nachdem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, erhält der Antragssteller ein offizielles Formular zugeschickt. Das Formular sollte zeitnah ausgefüllt und an die Krankenkasse zurückgeschickt werden.

Anschließend kommt der medizinische Dienst der Krankenversicherung bei Ihrem Angehörigen vorbei, um ihn zu begutachten und entsprechend einzustufen. Kurz darauf werden Sie von der Pflegekasse informiert, in welchen Pflegegrad Ihr Angehöriger eingeteilt wurde und welche Leistungen damit erbracht werden. Die Pflegeleistungen werden ab dem Monat der Beantragung gezahlt. Rückwirkend können sie nicht angerechnet werden.

Antrag auf einen höheren Pflegegrad

Es kommt immer wieder vor, dass der einst zugewiesene Pflegegrad nicht mehr zu der vorhandenen Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen passt. Wenn sich der körperliche oder psychische Zustand eines Pflegebedürftigen verschlechtert oder neue Erkrankungen hinzukommen, kann die Einstufung in einen höheren Pflegegrad notwendig werden. Da ein höherer Pflegegrad auch zu einer Steigerung der Leistungen führt, sollten Sie regelmäßig die Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen hinterfragen.

Den Antrag auf Höherstufung sollten Sie stellen, sobald Sie eine Verschlechterung merken. Es gibt dafür kein spezielles Formular. Schreiben Sie einfach, wie bei dem Erstantrag auch, einen formlosen Antrag an die Pflegekasse, in dem Sie um eine Neueinstufung bitten. Der Ablauf ist ebenfalls der Gleiche wie bei einer Ersteinstufung.

Wie viel Geld bekommt man bei welchem Pflegegrad?

Durch das neue Pflegestärkungsgesetz II haben mehr Menschen Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse. Bereits Menschen mit einer geringen Pflegebedürftigkeit erhalten in Pflegegrad 1 eine geringe Aufwandsentschädigung. Wenn Pflegebedürftige zu Hause gepflegt werden, können sie grundsätzlich zwischen Geldleistungen und Pflegesachleistungen (Pflege durch einen professionellen Pflegedienst) wählen. Die Geldleistung hat den Vorteil, dass der Pflegebedürftige seine Pflege selbst durch eine von ihm gewählte Privatperson organisieren kann. Meist handelt es sich dabei um einen Angehörigen, dem er durch das Pflegegeld eine finanzielle Anerkennung zukommen lassen kann.

Ab Pflegegrad 2 können auch finanzielle Hilfen für die teilstationäre Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflege in einem Heim in Anspruch genommen werden.

Wie viel Geld jeder Betroffene von der Pflegekasse erhält, ist abhängig vom Pflegegrad und der Art der Pflege. In folgender Tabelle finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Leistungen der Pflegekasse je Pflegegrad.

Turnus Pflegeleistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Monatlich Pflegegeld - 316 € 545 € 728 € 901 €
Pflegesachleistungen - 724 € 1.363 € 1.693 € 2.095 €
Tages- und Nachtpflege - 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Vollstationäre Pflege - 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €
Wohngruppenzuschuss 214 € 214 € 214 € 214 € 214 €
Betreuungs- und Entlastungsleistungen 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €
Pflegehilfsmittel 40 € 40 € 40 € 40 € 40 €
  Hausnotruf 25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 €
Jährlich Kurzzeitpflege - 1.774 € 1.774 € 1.774 € 1.774 €
Verhinderungspflege - 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Einmalig Wohnraumanpassung 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 €

Hinweis

Der Entlastungsbetrag von 125 € kann bei Pflegegrad 1 sowohl für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege, als auch für die vollstationäre Pflege verwendet werden. In diesen Fällen deckt er jedoch nur wenige Tage im Monat ab.

Die folgende Grafik zeigt, wie stark sich die Leistungen der Pflegekasse unterscheiden, wenn eine Person zu Hause von Angehörigen oder durch einen Pflegedienst versorgt wird.

Grafik zu den Kosten bei verschiedenen Pflegestufen.

Wann wird Pflegegeld bezahlt?

Das Pflegegeld steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu. Es ist für die selbstorganisierte, häusliche Pflege vorgesehen. So können Betroffene einem Angehörigen oder Alltagshelfer eine finanzielle Anerkennung zukommen lassen. Dafür erhält der Pflegebedürftige jeden Monat von der Pflegekasse Geld, über das er frei verfügen kann. Er muss der Pflegekasse keine Rechenschaft ablegen, wofür er das Pflegegeld verwendet hat.

Für die pflegenden Angehörigen kann ein Alltagshelfer eine große Entlastung darstellen. Er kann Einkäufe übernehmen, bei der Hausarbeit helfen oder einfach nur Zeit mit dem Pflegebedürftigen verbringen.

Gerade bei höheren Pflegegraden teilen sich häufig Angehörige und professionelle Pflegekräfte die Versorgung. In diesem Fall wird das Pflegegeld mit den Pflegesachleistungen verrechnet. Wenn die Pflegesachleistungen nicht ganz ausgeschöpft werden, wird das Pflegegeld prozentual ausgezahlt. Werden zum Beispiel nur 70 % der Pflegesachleistungen verbraucht, können noch 30 % des Pflegegeldes ausgezahlt werden.

Ein Beispiel für Pflegegrad 2:

Pflegesachleistungen: 724 Euro * 0,70 = 506,80 €

Pflegegeld: 316 € * 0,30 = 94,80 €

Was sind Pflegesachleistungen?

Wenn die häusliche Pflege zu viel für die Angehörigen wird, kann ab Pflegegrad 2 ein ambulanter Pflegedienst hinzugezogen werden. Die Pflege erfolgt weiterhin zu Hause beim Pflegebedürftigen, aber eben durch professionelle Pflegekräfte.

Der ambulante Pflegedienst kann bei der Körperpflege, Mobilität, Ernährung und vielem mehr unterstützen. Welche Aufgaben er genau ausführen darf, ist in jedem Bundesland ein wenig anders geregelt. In der Regel wird mit den pflegenden Angehörigen geklärt, welche Aufgaben der Pflegedienst und welche sie selbst übernehmen.

Für die Verrechnung der Leistungen schließt die Pflegeversicherung in der Regel einen Versorgungsvertrag mit dem ambulanten Pflegedienst ab. Die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse.

Die teilstationäre Tages- und Nachtpflege

Von teilstationärer Pflege spricht man, wenn Pflegebedürftige, die normalerweise zu Hause gepflegt werden, an einzelnen Tagen oder Nächten in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden.

Ab Pflegegrad 2 kann die Tages- und Nachtpflege in vollem Umfang genutzt werden. Sie wird nicht auf die Pflegesachleistungen oder das Pflegegeld angerechnet. Dadurch soll die Erwerbstätigkeit der pflegenden Angehörigen besser mit der Pflege in Einklang gebracht werden. Diese Regel stellt eine zusätzliche Entlastung für die Angehörigen dar.

Mit dem Betrag kann außerdem auch der Transport des Pflegebedürftigen zur Pflegeeinrichtung bezahlt werden.

Die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim

Wenn ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 oder höher nicht (mehr) zu Hause gepflegt werden kann, ist die Unterbringung in eine Pflegeeinrichtung der nächste Schritt. In dem Fall erhält der Pflegebedürftige nur noch den Zuschuss zur vollstationären Pflege. Alle anderen Zuschüsse entfallen.

Der Betrag wird zur Deckung der Pflege- und Betreuungsleistungen in der Einrichtung benutzt. Wenn die Kosten jedoch über den Zuschüssen der Pflegekasse liegen, muss der Rest von dem Pflegebedürftigen selbst finanziert werden. Auch alle weiteren anfallenden Kosten muss der Betroffene selbst tragen.

Bei der vollstationären Pflege fallen nämlich noch zusätzliche Kosten für die Unterbringung und Verpflegung an. Außerdem beansprucht jede Pflegeeinrichtung einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Dieser kann sich je nach Pflegeheim stark unterscheiden. Je besser eine Einrichtung ausgestattet ist und je größer das Zusatzangebot ausfällt, desto teurer wird dieser Anteil.

Hinweis

Behinderten Menschen, die in einem Wohnheim leben, werden von der Pflegekasse zusätzlich noch 10 % der Heimkosten, jedoch maximal 266 €, erstattet.

Eine Wohngruppe als Alternative zum Pflegeheim

Wer noch nicht in ein Pflegeheim umziehen, aber auch nicht mehr selbstständig zu Hause wohnen möchte, kann in einer Wohngruppe leben. Hier wohnen mehrere pflegebedürftige Menschen zusammen und werden von einem Pflegedienst entsprechend betreut.

Da sich die Mitbewohner gegenseitig unterstützen können, sind die Kosten deutlich geringer als für alleine lebende Pflegebedürftige. Besonders beliebt sind Wohngruppen unter demenzkranken Menschen.

Auszeit für die Angehörigen: Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Die Pflege eines Angehörigen stellt eine große psychische und physische Herausforderung dar. Daher gibt es spezielle Entlastungsangebote, von denen sowohl die Angehörigen als auch die Pflegebedürftigen profitieren. Insbesondere den pflegenden Angehörigen soll damit der nötige Freiraum zum Durchatmen und Energie auftanken geschaffen werden. Daher können diese Leistungen bereits ab Pflegegrad 1 beantragt werden.

Mit dem Geld können unter anderem Kurse für den Pflegebedürftigen gebucht, Hilfen für den Alltag engagiert, oder für wenige Tage eine teil- oder vollstationäre Pflege bezahlt werden.

Pflegehilfsmittel zur Unterstützung der häuslichen Pflege

In jedem Pflegegrad gibt es Anspruch auf die sogenannten Pflegehilfsmittel. Sie haben das Ziel, die häusliche Pflege sinnvoll zu unterstützen, einen selbstständigeren Alltag zu fördern und Beschwerden zu lindern. Dazu zählen technische Pflegegeräte wie das Pflegebett, aber auch Gebrauchsgegenstände wie z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Betteinlagen.

Technische Pflegehilfsmittel können bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Pauschale von 40 € im Monat ist für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel gedacht.

Der Anschluss eines Hausnotrufs

Die Pflegekasse übernimmt für alle Pflegebedürftigen die einmaligen Anschlusskosten für einen Hausnotruf. Diesen gibt es in verschiedenen Ausstattungen, damit er an die jeweiligen Bedürfnisse angepasst werden kann.

Mit der monatlichen Pauschale beteiligt sich die Pflegeversicherung an den laufenden Kosten des Hausnotrufs.

Kurzzeitpflege als Entlastung der Angehörigen

Die Kurzzeitpflege soll vor allem die Angehörigen entlasten. So können diese die Zeit nutzen, um in den Urlaub zu fahren oder einfach mal durchzuschnaufen. In der Zwischenzeit haben sie die Gewissheit, dass ihr pflegebedürftiger Angehöriger gut versorgt ist.

Die Kurzzeitpflege bietet sich auch an, wenn der Pflegebedürftige mehr Aufmerksamkeit braucht. Das kann z.B. nach einer Operation oder während einer Krankheit der Fall sein. Gerade für Pflegebedürftige mit niedrigen Pflegegraden, die noch keine 24 Stunden Betreuung pro Tag brauchen, kann dies bei einem zeitlich befristeten, erhöhten Pflegeaufwand sinnvoll sein. Die Kurzzeitpflege kann für Menschen mit einem Pflegegrad zwischen 2 und 5 beantragt werden.

Die Verhinderungspflege als weitere Entlastung

Die Verhinderungspflege hat den gleichen Nutzen wie die Kurzzeitpflege. Sie bietet ab Pflegegrad 2 eine häusliche Ersatzpflege, wenn die private Pflegekraft krankheitsbedingt ausfällt oder im Urlaub ist. Die Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden.

Eine Einschränkung gibt es jedoch: Die Verhinderungspflege kann erst genutzt werden, wenn der Pflegebedürftige seit mindestens sechs Monaten zu Hause von einer Privatperson gepflegt wird.

Wohnraumanpassung

Wenn für die häusliche Pflege Umbaumaßnahmen notwendig werden, übernimmt die Pflegekasse je Umbaumaßnahme einen Zuschuss. Besonders häufig muss das Badezimmer umgebaut werden, damit es von der pflegebedürftigen Person weiter genutzt werden kann. Auch der Einbau eines Treppenlifts gehört zu den häufigsten Anforderungen. Diese Unterstützung hat das Ziel, dass die Menschen möglichst lange in ihrem Zuhause wohnen bleiben können.

Hohe Kosten – was ist zu tun?

Um die Kosten der Pflege zu finanzieren, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die gesetzliche und private Rente reichen meist nicht aus, die monatliche Lücke zu schließen. Bleiben noch angespartes Vermögen, Mieteinnahmen oder der Erlös aus dem Verkauf von Immobilien. Ist alles aufgebraucht, werden auch nahe Familienangehörige in die Pflicht genommen. Oder das Sozialamt muss einspringen.

Private Pflegeversicherung: Vorsorge für zusätzliche Kosten

Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt mit ihren Leistungen die pflegerischen Maßnahmen bei Pflegebedürftigkeit ab. Das ist für Betroffene eine große Erleichterung. Jedoch entstehen durch zusätzlich notwendige Hilfeleistungen – wie etwa Zubereitung von Nahrung, Betreuung oder Hilfe im Haushalt – weitere Kosten, die durch die Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht gedeckt sind. Im schlimmsten Fall ist die Unterbringung in einem Pflegeheim nötig. Gerade dann entsteht trotz des Basisschutzes der gesetzlichen Pflegeversicherung eine Versorgungslücke. D.h., Sie müssen mit ihrem eigenen Vermögen alle zusätzlichen Kosten decken. Können Sie das nicht, werden Ihre Angehörigen finanziell herangezogen.

Um sich selbst und Ihre Angehörigen vor z.T. hohen Kosten zu schützen, und damit Sie sich die bestmögliche Unterbringung leisten können, können Sie privat vorsorgen: mit einer privaten Pflegezusatzversicherung  bei ERGO. Diese gibt es bereits ab Pflegegrad 1. Entscheiden Sie selbst, welche Pflegegrade Sie in welcher Höhe absichern möchten. Informieren Sie sich über alle Möglichkeiten. Egal für welchen Pflegegrad Sie vorsorgen wollen. So können Sie auch im Pflegefall und bis ins hohe Alter unabhängig und selbstbestimmt leben.

 

Junge Frau hilft älterer Mutter mit Papierkram.

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