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Alles rund um Steuerklassen

Wichtig für Arbeitnehmer

Steuerklassen bestimmen, wie viel vom Bruttogehalt übrig bleibt. Dabei gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Freibeträge.

Rosafarbenes Sparschwein , das in den Händen einer Frau liegt.

Mit den Steuerklassen regelt das deutsche Lohnsteuerrecht, wie viel jeder Arbeitnehmer monatlich ausbezahlt bekommt. Die insgesamt sieben Lohnsteuerklassen gelten je nach Familienstand und Arbeitsverhältnis. Hier finden Sie die wichtigsten Infos zu den einzelnen Klassen, Kombinationen und zum Steuerklassenwechsel.

In diesem Artikel erfahren Sie:

  1. Was sind Steuerklassen?
  2. Die einzelnen Steuerklassen im Überblick
  3. Welche Steuerklassenkombinationen gibt es?
  4. Welche Steuerklasse habe ich?
  5. Kann ich meine Steuerklasse ändern?
  6. Häufig gestellte Fragen

Was sind Steuerklassen?

In Deutschland wird die Höhe der Lohnsteuer durch die sogenannte Lohnsteuerklasse und den geltenden Lohnsteuersatz bestimmt. Im Alltagsgebrauch spricht man von der „Steuerklasse“. Für sie gilt:

  • Die Steuerklasse legt fest, wie hoch die Abzüge bei Ihrem Gehalt aus nichtselbstständiger Arbeit sind. Damit bestimmt sie, in Verbindung mit dem geltenden Steuersatz, die Höhe des Nettogehaltes.
  • Für die jeweiligen Steuerklassen gelten unterschiedliche Freibeträge, die nicht versteuert werden müssen. Sie bestimmen damit die Höhe von Lohnsteuer, Solidaritätsbeitrag und ggf. Kirchensteuer.
  • Die Einteilung in eine Lohnsteuerklasse erleichtert es dem Arbeitgeber, die Höhe der Lohnsteuer festzustellen und diese direkt ans Finanzamt abzuführen.
  • Die Lohnsteuerklassen I-VI gelten nur für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer und Rentner, die in Deutschland gemeldet sind.
  • Die Zuteilung zu einer Steuerklasse erfolgt durch das Finanzamt. Sie ist abhängig von Ihrer persönlichen Lebenssituation. Ausschlaggebende Faktoren sind insbesondere der Familienstand und das Arbeitsverhältnis.

Die einzelnen Steuerklassen im Überblick

Für Arbeitnehmer in Deutschland gibt es insgesamt sieben mögliche Steuerklassen:

  • Steuerklasse 1: für alleinstehende Arbeitnehmer ohne Kind
  • Steuerklasse 2: für alleinerziehende Arbeitnehmer
  • Steuerklasse 3: nur in Kombination mit Steuerklasse 5 für Verheiratete
  • Steuerklasse 4: für Verheiratete
  • Steuerklasse 5: nur in Kombination mit Steuerklasse 3 für Verheiratete
  • Steuerklasse 6: für Zweit- und Nebenjobs
  • Steuerklasse 0: für deutsche Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Steuerklasse 1

Die Steuerklasse 1 gilt automatisch für alle alleinstehenden Arbeitnehmer in Deutschland, die nicht alleinerziehend sind. Dazu zählen:

  • Singles
  • Geschiedene
  • Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die dauerhaft von ihrem (Ehe-)Partner getrennt leben oder deren Partner im Ausland lebt
  • Verwitwete nach Ablauf des ersten Kalenderjahres, das auf den Todeszeitpunkt des Partners folgt

In Steuerklasse 1 gibt es keine Entlastungsfreibeträge, daher wird diese Lohnsteuerklasse vergleichsweise als ungünstig angesehen.

Steuerklasse 2

Die Steuerklasse 2 ist für Alleinerziehende vorgesehen. Diese gilt, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

  • Im Haushalt lebt mindestens ein minderjähriges Kind.
  • Für dieses Kind wird Kindergeld bezogen oder es wird ein Kinderfreibetrag in Anspruch genommen.
  • Im Haushalt lebt kein weiterer Erwachsener, der als Erziehungsberechtigter in Frage kommt.

Die Steuerklasse 2 bietet den Vorteil, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt wird: ab 2023 in Höhe von 4.260 € für das erste Kind und zusätzlich 240 € für jedes weitere Kind.  

Wenn Sie in diese Steuerklasse wechseln möchten, müssen Sie beim zuständigen Finanzamt den „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ stellen.

Steuerklasse 3

Die Steuerklasse 3 ist eine von 3 möglichen Lohnsteuerklassen für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner. Sie ermöglicht durch das Ehegattensplitting, dass ein Ehepartner die Freibeträge beider erhält und diese somit optimal nutzen kann. Für die Steuerklasse 3 gilt:

  • Sie ist nur in Kombination mit Steuerklasse 5 möglich, d. h. ein Partner ist in Steuerklasse 3, der andere in Steuerklasse 5.
  • In Steuerklasse 3 werden die Freibeträge beider Partner berücksichtigt.
  • Sie kann sinnvoll sein, wenn einer der beiden Partner mindestens 60 % des Gesamteinkommens, wenn einer der beiden kein Einkommen hat oder wenn einer selbstständig ist.
  • Der besserverdienende Partner (nicht selbstständig arbeitend) wählt die Steuerklasse 3. So lässt sich das monatliche Nettoeinkommen erhöhen.

Info

Unabhängig von der bisherigen Lohnsteuerklasse werden Verwitwete im laufenden und folgenden Kalenderjahr nach dem Tod des Partners in Steuerklasse 3 eingeteilt.

Steuerklasse 4

Nach der Hochzeit oder dem Eintrag einer Lebenspartnerschaft teilt das Finanzamt Sie automatisch in Steuerklasse 4 ein. In dieser Steuerklasse werden die steuerliche Belastung und die Freibeträge auf beide Partner aufgeteilt. Einen Unterschied zu Steuerklasse 1 gibt es aus steuerlicher Sicht nicht.

Steuerklasse 5

Die Steuerklasse 5 gibt es nur in Kombination mit der Steuerklasse 3. Da hier Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt werden, wird das Gehalt in Steuerklasse 5 höher besteuert als in Steuerklasse 3. Daher wählt i. d. R. der Partner mit dem geringeren Einkommen diese Steuerklasse.

Steuerklasse 6

Die Steuerklasse 6 gibt es nur als sogenannte zweite Steuerklasse für Arbeitnehmer, die mehr als einen Job haben. Das bedeutet:

  • Steuerklasse 6 gilt, wenn Sie aus Ihrem zweiten oder auch weiteren Jobs ein Gehalt von mehr als 520 € beziehen.
  • Das erste Arbeitsverhältnis bzw. der Hauptjob verbleibt in einer der Steuerklassen 1 bis 5.
  • Alle steuer- und sozialversicherungspflichtigen Nebenjobs werden automatisch der Steuerklasse 6 zugeteilt.
  • Sie können selbst entscheiden, mit welchem Job Sie in Steuerklasse 6 eingeteilt werden.
  • In Steuerklasse 6 werden keine Freibeträge berücksichtigt.

Für Minijobs mit einem Gehalt von weniger als 520 € im Monat werden keine Steuern fällig. Dafür bekommen Sie folglich auch keine zusätzliche Steuerklasse.

Info

Bei Steuerklasse 6 spielt der Familienstand keine Rolle. Sofern Sie in 2 oder mehr Arbeitsverhältnissen jeweils mehr als 520 € monatlich verdienen, ist es unerheblich, ob Sie ledig, verheiratet oder geschieden sind.

Steuerklasse 0

Die Steuerklasse 0 ist eine Sonderklasse für Grenzgänger, also Arbeitnehmer, die ihr Gehalt in Deutschland beziehen, aber ihren ersten Wohnsitz im Ausland haben. Hier gilt:

  • Grenzgänger müssen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen nur in einem Land Steuern zahlen.
  • In Steuerklasse 0 sind Arbeitnehmer von der Lohnsteuer in Deutschland befreit.
  • Für die Befreiung von der Lohnsteuerpflicht und die damit verbundene Einordnung in Steuerklasse 0 benötigen Sie einen Auslandstätigkeitserlass, den Ihr Arbeitgeber für Sie beantragen muss.
  • Ohne den Auslandstätigkeitserlass wird Ihr Gehalt nach Steuerklasse 6 besteuert.

Welche Steuerklassenkombinationen gibt es?

Verheiratete Arbeitnehmer und eingetragene Lebenspartner haben die Wahl zwischen verschiedenen Steuerklassen-Kombinationen.

Das jährliche Merkblatt zur Steuerklassenwahl des Bundesministeriums der Finanzen erleichtert Ihnen die Wahl der für Sie günstigsten Steuerklassenkombination.

Vorsicht

Die Steuerklassenkombination beeinflusst nur die Höhe des Nettoeinkommens, das Sie monatlich zur Verfügung haben. Steuern sparen können Sie dadurch nicht, da Sie eine eventuelle Ersparnis bei der gemeinsamen Steuererklärung als Nachzahlung zurückzahlen müssen.

Mögliche Kombinationen:

  • Steuerklassen 3 und 5: Für Ehepartner, bei denen einer der Partner mindestens 60 % des Gesamteinkommens verdient. Wählt der höherverdienende Partner die Steuerklasse 3, bleibt ein höheres monatliches Nettogehalt übrig.
  • Steuerklassen 4 und 4: Lohnt sich dann, wenn das Einkommen beider Partner etwa gleich hoch ist.
  • Steuerklassen 4 und 4 mit Faktor: Durch die genaue Berechnung von Freibeträgen und Steuerschuld lassen sich hohe Nachzahlungen nach der Steuererklärung vermeiden.

Bei den Kombinationen 3/5 und 4/4 mit Faktor sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Hinweis

Die Regierung plant im Koalitionsvertrag, die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 abzuschaffen. Die Gesamtsumme der Steuern soll sich dabei nicht ändern, sondern lediglich die Verteilung der Steuern zwischen den Ehepartnern. Konkrete Maßnahmen und ein Zeitpunkt der Abschaffung sind nach aktuellem Stand noch nicht erfolgt.

Welche Steuerklasse habe ich?

Ihre Steuerklasse hängt von Ihrer Lebenssituation ab. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welcher Steuerklasse Sie angehören, können Sie das ganz einfach herausfinden:

  • Auf der Gehaltsabrechnung: Die Angabe zur Steuerklasse finden Sie in Ihrer Lohnabrechnung.
  • Anhand Ihres Lohnsteuerbescheids, auf dem Ihre Steuerklasse als Berechnungsgrundlage angegeben ist.
  • Auf Nachfrage beim Finanzamt.

Kann ich meine Steuerklasse ändern?

Es ist grundsätzlich möglich, die Steuerklasse zu ändern. Allerdings haben nur Verheiratete und eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit, mit einem Antrag auf Steuerklassenwechsel ihre Steuerklasse zu ändern. Alleinstehende, nicht alleinerziehende Arbeitnehmer, können nur dann ihre Steuerklasse wechseln, wenn sich ihre Lebensumstände ändern. Zum Beispiel:

  • Bei Heirat: Sie kommen in Steuerklasse 4 und können bei Bedarf in die Kombination 3/5 oder 4/4 mit Faktor wechseln.
  • Bei Geburt eines Kindes, das Sie als alleinerziehender Elternteil aufziehen: Auf Antrag kommen Sie in die Steuerklasse 2 und profitieren darin vom Entlastungsfreibetrag.
  • Bei Aufnahme eines Zweit- oder Nebenjobs mit mehr als 520 € monatlich: Mit Ihrem Hauptjob bleiben Sie Ihrer bisherigen Steuerklasse, während Ihr Nebenjob in Steuerklasse 6 eingeteilt wird.

Wann und wie kann ich die Steuerklasse wechseln?

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können zwischen den Steuerklassenkombinationen 3/5, 4/4 und 4/4 mit Faktor frei wählen. Der freiwillige Wechsel in eine andere Lohnsteuerklasse ist ganzjährig möglich.

Info

Seit 2020 können Eheleute und eingetragene Lebenspartner mehrfach pro Jahr ihre Steuerklasse ändern, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Für den Wechsel reicht der „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“, den Sie vom Finanzamt oder online über das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung erhalten. Schicken Sie ihn ausgefüllt und unterschrieben an Ihr zuständiges Finanzamt zurück. Wenn Sie das Online-Portal „Elster“ nutzen, können Sie den Antrag auch online stellen. Beachten Sie:

  • Bei einem Wechsel zu 3/5 müssen beide Partner unterschreiben, beim Wechsel zu 4/4 reicht es, wenn nur einer den Antrag stellt.
  • Der Wechsel erfolgt zum Folgemonat.

Beachten Sie dabei

Bei einer Antragsstellung vor dem 30. November gilt der Wechsel rückwirkend für das ganze Kalenderjahr. Ändern Sie Ihre Steuerklasse im Dezember, wird der Wechsel erst im Folgejahr berücksichtigt.

Wann lohnt sich der Wechsel der Steuerklasse?

In den meisten Fällen hat der Wechsel der Steuerklasse bei Ehepartnern langfristig keine finanziellen Vorteile: Zu viel gezahlte Steuern bekommen Sie immer beim Lohnsteuerjahresausgleich zurück, während sich Steuerersparnisse durch die Höhe der Nachzahlung ausgleichen.

Eine Ausnahme gilt im Fall einer Trennung, wenn zuvor die Kombination 3/5 genutzt wurde: Für den Partner in Steuerklasse 5 lohnt sich der Wechsel zu 4/4, da er nur hier den Grundfreibetrag geltend machen kann.

Auch kann es sich bei bevorstehenden Lohnersatzleistungen als günstig erweisen, die Steuerklasse zu wechseln:

  • Sozialleistungen wie Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld werden durch die Höhe des Nettolohns bestimmt.
  • Durch eine günstige Wahl der Steuerklassen-Kombination können Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen erhöhen.
  • Wenn zum Beispiel ein Ehepartner mit Arbeitslosigkeit oder Elternzeit rechnet, sollte er frühzeitig in Steuerklasse 3 wechseln.

Hinweis

Je nach Sozialleistung gelten unterschiedliche Fristen für den Steuerklassenwechsel. Für das Elterngeld beispielsweise ist der Wechsel nur bis sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes möglich.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Steuerklassen

Am niedrigsten ist die Steuerlast in Steuerklasse 2: Hier können alleinerziehende Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundfreibetrag den Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 € jährlich geltend machen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um 240 € pro Kind.

Die höchsten Abzüge gibt es in Steuerklasse 6, die unabhängig vom Familienstand für Zweit- und Nebenjobs ab einem Gehalt von mehr als 520 € im Monat gilt. In dieser Steuerklasse werden keine Freibeträge berücksichtigt, d. h. bereits der erste verdiente Euro wird voll besteuert.

Nach der Eheschließung teilt das Finanzamt beide Partner automatisch in Steuerklasse 4 ein. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie in dieser Lohnsteuerklasse bleiben oder die Kombination 3/5 oder 4/4 mit Faktor wählen.

Welche Steuerklasse für Sie am günstigsten ist, hängt von Ihrer persönlichen Lebenssituation und Ihren Bedürfnissen ab. Wenn Sie z. B. monatlich ein höheres Nettoeinkommen benötigen, kann sich die Kombination 3/5 für Sie lohnen. Wer hohe Nachzahlungen umgehen möchte, sollte sich für die Variante 4/4 mit Faktor entscheiden.

Die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 für Ehepartner führt oft dazu, dass durch die monatliche Steuerersparnis nach Abgabe der Steuererklärung hohe Nachzahlungen fällig werden. Zudem sorgt die Kombination für eine ungleiche Verteilung der Steuerlast auf beide Partner: Das Gehalt des Partners mit dem niedrigeren Gehalt in Steuerklasse 5 wird durch die höhere Besteuerung zusätzlich verringert.

Durch die geschickte Kombination von Steuerklassen und Freibeträgen können Ehepartner ihre monatliche Steuerbelastung reduzieren. Allerdings müssen Sie das in Ihrer Steuererklärung aufschlüsseln und die gesparten Steuern anschließend als Nachzahlung abführen. Verheiratete in den Kombinationen 3/5 und 4/4 mit Faktor sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind verheiratete Paare steuerlich bessergestellt als Alleinstehende.

Verdienen beide Partner etwa gleich viel, bietet die gemeinsame Veranlagung kaum Vorteile. Je höher aber der Einkommensunterschied beider Partner ist, umso mehr kann sich die gemeinsame steuerliche Veranlagung und das Ehegattensplitting lohnen. Dabei geht es darum, auch die Freibeträge des niedriger verdienenden oder nicht erwerbstätigen Partners zu nutzen.

Vereinfacht bedeutet das Ehegattensplitting, dass beide Einkommen zunächst zusammengerechnet werden. Die Summe wird dann halbiert und die Steuer so berechnet, als würden beide Partner genau die Hälfte verdienen. Dadurch können die Freibeträge beider Partner auf das Gesamteinkommen angerechnet werden.

Bei Einzelveranlagung hingegen werden die Freibeträge des niedriger verdienenden oder nicht erwerbstätigen Partners möglicherweise kaum oder gar nicht genutzt, wodurch unterm Strich mehr Steuern gezahlt werden, als bei gemeinsamer Veranlagung.

Ob eine Heirat aus steuerlicher Sicht sinnvoll ist, hängt also von der persönlichen Situation ab. Eine Prüfung kann sich durchaus lohnen.

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden vor Abzug der Lohnsteuer anhand des Bruttogehalts berechnet. Insofern hat die Wahl der Steuerklasse keinen Einfluss auf die spätere Rente.

Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt den „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“ stellen. Das Formular erhalten Sie beim Finanzamt, im Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung oder im Online-Portal „Elster“. Beachten Sie, dass für einen Wechsel in die Steuerklassenkombination 3/5 die Unterschrift beider Partner erforderlich ist.

Gemäß Koalitionsvertrag soll künftig die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 wegfallen. Hierzu gibt es nach aktuellem Stand allerdings noch keine konkreten Maßnahmen oder einen konkreten Zeitpunkt.

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Der Artikel ersetzt keine (Steuer-)Rechtsberatung durch einen Steuerberater.