Der steuerfreie Höchstbeitrag für die Direktversicherung beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch diesen attraktiven Förderrahmen können auch höhere Einkommensgruppen ihren Altersversorgungsbedarf häufig allein mit der Direktversicherung abdecken. Die Sozialabgabenfreiheit der Bei-träge ist auf 4% begrenzt.
Die Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) bietet Ihnen als Arbeitgeber attraktive Instrumente, um eine leistungsfähige betriebliche Altersversorgung aufzubauen und Mitarbeiter zu binden – gerade auch in kleinen und mittelständischen Unternehmen:
- Hohe steuer- und sozialabgabenbegünstigte Beiträge: Beiträge zur Direktversicherung sind bis zu klar definierten Höchstgrenzen von Steuern und Sozialabgaben befreit.
- Arbeitgeberzuschuss aus SV-Ersparnis finanzierbar: Bei Entgeltumwandlung sparen Sie Sozialversicherungsbeiträge, aus denen Sie den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von 15 % finanzieren. In vielen Fällen sind auch höhere Zuschüsse aufwandsneutral; möchten Sie die bAV gezielt als Personalinstrument einsetzen, können Sie freiwillig darüber hinausgehen.
- Zusätzliche Förderung für Beschäftigte mit niedrigeren Einkommen: Für diese Zielgruppe stehen besondere staatliche Förderanreize zur Verfügung, von denen auch Sie als Arbeitgeber profitieren.
Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung: Sie können verlangen, dass ein Teil ihres Bruttogehalts in eine bAV (z. B. Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) eingezahlt wird. Arbeitgeber sind i.d.R. verpflichten, einen Zuschuss zu leisten. Von dieser Regelung kann in Tarifverträgen abgewichen werden.
Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten bislang kein entsprechendes Angebot gemacht oder keinen geeigneten Durchführungsweg eingerichtet haben, sollten dies zeitnah nachholen, um ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.
Gleichzeitig bietet eine gut gestaltete bAV für Arbeitgeber erhebliche Vorteile – von höherer Mitarbeiterbindung und -zufriedenheit bis hin zu einem Plus im Wettbewerb um Fachkräfte. Passend zu Ihren individuellen Zielen unterstützt ERGO Sie gern bei der Überprüfung und Anpassung Ihrer Versorgungssysteme.
Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten für die bAV Ihrer Beschäftigten
Ein wesentliches Element des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist der 15%ige Arbeitgeberzuschuss zur arbeitnehmerfinanzierten bAV im Rahmen der Direktversicherung. Das gilt, soweit der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge spart. Für Ihr Unternehmen ist er daher i. d. R. kostenneutral. Für Ihre Mitarbeiter ist der Arbeitgeberzuschuss ein wichtiger Anreiz, selbst in ihre Altersversorgung zu investieren. Das gilt vor allem dann, wenn Sie einen höheren als den Pflicht-Zuschuss leisten. Häufig ist auch ein Zuschuss von 20 bis 25% für den Arbeitgeber noch aufwandsneutral.
Finanzieren Sie als Arbeitgeber eine Betriebsrente für Mitarbeiter mit einem Einkommen von bis zu 2.575 €, wird Ihnen aufgrund des Arbeitgeberförderbetrags ein Teil des Beitrags erstattet. Für diesen Personenkreis können Sie als Arbeitgeber zwischen 240 und 960 € jährlich zusätzlich zum Gehalt steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Direktversicherung einzahlen. Dafür erhalten Sie einen Zuschuss vom Staat von 30 % per Sofortverrechnung mit der Lohnsteuerabführung.
Grundsätzlich sind Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig. Beitragsfrei bleibt aber ein Freibetrag , d.h. nur der Teil der Betriebsrente, der den Freibetrag übersteigt ist beitragspflichtig. Damit entlastet der Freibetrag alle Rentner, die mit ihrer Betriebsrente in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig sind.
Achtung: Der Freibetrag gilt nicht für die Pflegeversicherung. Dort bleibt es bei der bisherigen Freigrenze.
Betriebsrenten werden nicht mehr in voller Höhe auf eine mögliche Grundsicherung angerechnet.
Für Leistungen der bAV und weitere geförderte Vorsorge (Riester-Rente, Basis-Rente) gilt ein Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter. Dadurch soll der Aufbau einer bAV in jedem Fall belohnt werden.
Es wird nicht mehr die volle Rente auf die Grundsicherung angerechnet, sondern nur die Betriebsrente abzüglich eines Freibetrags. Der monatliche Freibetrag setzt sich zusammen aus einem Sockelfreibetrag von 100 € zuzüglich 30 % des Rentenbetrags, der den Sockelbetrag übersteigt. Der Freibetrag ist auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Arbeitnehmer können bei Ausscheiden aus einem Unternehmen zusätzliche Beiträge steuerfrei in die bAV einzahlen. Diese als Vervielfältigung bezeichnete Regelung ist einfach:
Bei Ausscheiden kann ein Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (maximal 10 Jahre), steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Eine Anrechnung von in den vergangenen Jahren steuerfrei geleisteten Beiträge erfolgt nicht.
Wichtig für die Praxis: Die Vervielfältigungsregelung kann vor allem bei Abfindungszahlungen eine Rolle spielen. Die Regelung gilt gleichermaßen für Arbeitgeberfinanzierung oder Entgeltumwandlung.
In Phasen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (z. B. bei Elternzeit) können i. d. R. keine Beiträge zur Altersversorgung geleistet werden. Für eine möglichst lückenlose Beitragszahlung gibt es die Möglichkeit der Nachzahlung nicht entrichteter Beiträge. Mit dieser Option können Arbeitnehmer ihre Beitragslücken für die bAV aus Ruhezeiten schließen.
Dabei können Nachzahlungen von bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für jedes volle Kalenderjahr, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte, steuerfrei in die bAV geleistet werden.
Berücksichtigt werden können maximal 10 Jahre mit ruhendem Arbeitsverhältnis. Die Nachzahlung kann zeitlich über mehrere Jahre gestreckt werden.
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