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Betriebsrentenstärkungsgesetz

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Informationen für Arbeitgeber

Die Reform der betrieblichen Altersversorgung

  • Das Betriebsstärkungsgesetz ist seit 2018 in Kraft
  • Ausbau der staatlichen Förderung in der betrieblichen Altersvorsorge
  • Mehr Förderformen und einfachere Regeln
  • Ziel: weitere Verbreitung der bAV

Aus Sicht des Gesetzgebers werden die Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung noch zu wenig genutzt – vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen. Aber auch Beschäftigte mit niedrigeren und mittleren Einkommen haben häufig noch nicht ausreichend für das Alter vorgesorgt.

 

Wichtig bei der Reform der Betriebsrente

Umfragen belegen, dass die betriebliche Altersversorgung in allen Branchen als attraktives Personalinstrument angesehen wird. Mit der Reform der Betriebsrente bietet der Gesetzgeber allen Arbeitgebern die Möglichkeit, die bAV noch stärker zur Mitarbeitergewinnung und -bindung zu nutzen.

Die bisherigen Durchführungs- und Förderwege der bAV bleiben unverändert bestehen und können weiterhin genutzt werden. Die Direktversicherung als beliebtester Durchführungsweg wird durch die Reform zusätzlich gestärkt. Auch können bestehende Verträge, die vor 2018 abgeschlossen wurden, zunächst unverändert fortgeführt werden.

Betriebsrente

Verbesserte Förderung der bAV

Seit 2018 fördert der Staat die bAV mit nochmals verbesserten Rahmenbedingungen. Das gilt auch für bereits bestehende Betriebsrenten.

Betriebliche Altersversorgung

Sozialpartnermodell

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren eine bAV, bei der weder die Arbeitgeber noch die Versorgungseinrichtung für eine bestimmte Rentenhöhe haftet.

Häufige Fragen und Antworten zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Nur rund jeder zweite Beschäftigte in Deutschland verfügt derzeit über eine Betriebsrente. Vor allem Mitarbeiter in kleineren Unternehmen und Beschäftigte mit niedrigen bis mittleren Einkommen haben häufig keine bAV. Der Staat möchte das ändern und macht die betriebliche Altersversorgung daher für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen attraktiver.

Die Reform der Betriebsrente betrifft grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Unternehmer. Und zwar unabhängig davon, ob sie bereits heute die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge nutzen. Denn grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.

Das Sozialpartnermodell als Ergänzung der bestehenden Betriebsrente kann dagegen nur im Rahmen eines Tarifvertrags vereinbart werden. Die Branchen entscheiden selbst, ob und wie sie diese Option in ihren Tarifverträgen umsetzen wollen. Derzeit ist noch keine Entwicklung in diese Richtung absehbar.

Einerseits bietet das Betriebsrentenstärkungsgesetz durch die ergänzenden Fördermaßnahmen neue, attraktive Möglichkeiten zur Stärkung der bAV in Ihrem Unternehmen. Andererseits erfordert die Umsetzung entsprechenden Handlungsbedarf.

Mögliche Handlungsfelder in Bezug auf die Überprüfung bereits bestehender Versorgungsordnungen:

  • Überprüfung und Anpassung bestehender Vereinbarungen hinsichtlich der Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses. Damit einhergehend Umsetzung der verpflichtenden Weitergabe der Sozialabgabenersparnis von 15 % für Neuverträge ab 1.1.2019. Ab 1.1.2022 analoge Umsetzung für bestehende Verträge.
  • Erhöhung der Mitarbeiterbindung durch Nutzung der neuen Steuerentlastungen für Arbeitgeber (sogenannter bAV-Förderbetrag) zum Aufbau einer ergänzenden arbeitgeberfinanzierten bAV für Mitarbeiter mit einem Bruttogehalt von bis zu 2.575 € monatlich.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat Einfluss auf bestehende Versorgungszusagen, die mittels Entgeltumwandlung finanziert werden. Soweit es dabei zu Ersparnissen bei den Sozialversicherungsabgaben kommt, sind Arbeitgeber für Neuzusagen ab dem 1.1.2019 verpflichtet, den Arbeitnehmern einen Zuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts zu gewähren. Das gilt für Versorgungszusagen in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Altzusagen erhalten diesen Zuschuss ab dem 01.01.2022.

Von dieser Regelung kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag ist sofort unverfallbar. Es gelten dieselben steuerlichen Regelungen wie für den vom Arbeitnehmer umgewandelten Beitrag.

Das Gesetz trat am 1.1.2018 in Kraft. Mit den Änderungen sollten Sie sich so schnell wie möglich beschäftigen: Prüfen Sie bestehende Versorgungsordnungen mit Arbeitgeberförderung auf die vom Gesetzgeber vorgesehene obligatorische Weitergabe von Sozialversicherungsersparnissen bei Entgeltumwandlung und passen Sie diese gegebenenfalls an.

 

Tipp: Rechnen Sie damit, dass Ihre Mitarbeiter Sie aktiv auf die Betriebsrente ansprechen. Passend zu Ihren individuellen Zielen unterstützt ERGO Sie gern bei der Überprüfung und Anpassung Ihrer Versorgungssysteme.

Sie haben noch Fragen?

Dann kontaktieren Sie Ihren ERGO Berater. Er hilft Ihnen gern weiter.