Nur rund jeder zweite Beschäftigte in Deutschland verfügt derzeit über eine Betriebsrente. Vor allem Mitarbeiter in kleineren Unternehmen und Beschäftigte mit niedrigen bis mittleren Einkommen haben häufig keine bAV. Der Staat möchte das ändern und macht die betriebliche Altersversorgung daher für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen attraktiver.
Die Reform der betrieblichen Altersversorgung
- Das Betriebsstärkungsgesetz ist seit 2018 in Kraft
- Ausbau der staatlichen Förderung in der betrieblichen Altersversorgung
- Mehr Förderformen und einfachere Regeln
- Ziel: weitere Verbreitung der bAV
Aus Sicht des Gesetzgebers werden die Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung noch zu wenig genutzt – vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen. Aber auch Beschäftigte mit niedrigeren und mittleren Einkommen haben häufig noch nicht ausreichend für das Alter vorgesorgt.
Wichtig bei der Reform der Betriebsrente
Umfragen belegen, dass die betriebliche Altersversorgung in allen Branchen als attraktives Personalinstrument angesehen wird. Mit der Reform der Betriebsrente bietet der Gesetzgeber allen Arbeitgebern die Möglichkeit, die bAV noch stärker zur Mitarbeitergewinnung und -bindung zu nutzen.
Die bisherigen Durchführungs- und Förderwege der bAV bleiben unverändert bestehen und können weiterhin genutzt werden. Die Direktversicherung als beliebtester Durchführungsweg wird durch die Reform zusätzlich gestärkt.
Verbesserte Förderung der bAV
Seit 2018 fördert der Staat die bAV mit nochmals verbesserten Rahmenbedingungen. Das gilt auch für bereits bestehende Betriebsrenten.
Sozialpartnermodell
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren eine bAV, bei der weder die Arbeitgeber noch die Versorgungseinrichtung für eine bestimmte Rentenhöhe haftet.
Häufige Fragen und Antworten zum Betriebsrentenstärkungsgesetz
Die Reform der Betriebsrente betrifft grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Unternehmer. Und zwar unabhängig davon, ob sie bereits heute die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge nutzen. Denn grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.
Das Sozialpartnermodell als Ergänzung der bestehenden Betriebsrente kann dagegen nur im Rahmen eines Tarifvertrags vereinbart werden. Die Branchen entscheiden selbst, ob und wie sie diese Option in ihren Tarifverträgen umsetzen wollen.
Einerseits bietet das Betriebsrentenstärkungsgesetz durch die ergänzenden Fördermaßnahmen neue, attraktive Möglichkeiten zur Stärkung der bAV in Ihrem Unternehmen. Andererseits erfordert die Umsetzung entsprechenden Handlungsbedarf.
Mögliche Handlungsfelder in Bezug auf die Überprüfung bereits bestehender Versorgungsordnungen:
- Überprüfung und Anpassung bestehender Vereinbarungen hinsichtlich der Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses. Das betrifft alle Versorgungszusagen, die mittels Entgeltumwandlung finanziert werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, hierauf einen Zuschuss von 15% des umgewandelten Entgelts zu gewähren. Das gilt, soweit es beim Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung zu Ersparnissen bei den Sozialversicherungsabgaben kommt.
Von dieser Regelung kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag ist sofort unverfallbar. Es gelten dieselben steuerlichen Regelungen wie für den vom Arbeitnehmer umgewandelten Beitrag. - Erhöhung der Mitarbeiterbindung durch Nutzung der Steuerentlastungen für Arbeitgeber (sogenannter bAV-Förderbetrag) zum Aufbau einer ergänzenden arbeitgeberfinanzierten bAV für Mitarbeiter mit einem Bruttogehalt von bis zu 2.575 € monatlich.
Tipp: Prüfen Sie so schnell wie möglich bestehende Versorgungsordnungen auf die vom Gesetzgeber vorgesehene obligatorische Weitergabe von Sozialversicherungsersparnissen bei Entgeltumwandlung und passen Sie diese gegebenenfalls an. Passend zu Ihren individuellen Zielen unterstützt ERGO Sie gern bei der Überprüfung und Anpassung Ihrer Versorgungssysteme.
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