Steuerfreie Nachzahlung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen
Arbeitnehmer können beim Ausscheiden aus einem Unternehmen zusätzliche Beiträge steuerfrei in die bAV einzahlen. Vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hing die maximale Höhe des steuerfreien Betrags von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen in die bAV ab. Diese als Vervielfältigung bezeichnete Regelung wird zukünftig vereinfacht:
Beim Ausscheiden kann künftig ein Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (maximal 10 Jahre), steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Eine Anrechnung von in den vergangenen Jahren steuerfrei geleisteten Beiträge erfolgt nicht mehr. Das vereinfacht die Handhabung.
Wichtig für die Praxis: Die Vervielfältigungsregelung wird durch die Ausweitung des Dotierungsrahmens deutlich attraktiver und wesentlich vereinfacht. Künftig könnte sie daher vor allem bei Abfindungszahlungen eine größere Rolle spielen. Die Regelung gilt gleichermaßen für Arbeitgeberfinanzierung oder Entgeltumwandlung.
Steuerfreie Nachzahlung zur Schließung von Beitragslücken für Phasen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses
In Phasen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (z. B. bei Elternzeit) können i. d. R. keine Beiträge zur Altersversorgung geleistet werden. Für eine möglichst lückenlose Beitragszahlung gibt es jetzt die Möglichkeit der Nachzahlung nicht entrichteter Beiträge. Mit dieser neuen Option können Arbeitnehmer ab sofort ihre Beitragslücken für die bAV aus Ruhezeiten schließen.
Dabei können Nachzahlungen von bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für jedes volle Kalenderjahr, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte, steuerfrei in die bAV geleistet werden. Berücksichtigt werden können maximal 10 Jahre mit ruhendem Arbeitsverhältnis. Die Nachzahlung kann zeitlich über mehrere Jahre gestreckt werden.