Zum Inhalt springen
Informationen für Arbeitgeber

Informationen für Arbeitgeber

Verbesserte Förderung der bAV

Verbesserte Förderung für die betriebliche Altersversorgung (bAV)

Die wichtigsten Änderungen

Steuerfreier Höchstbetrag

Der steuerfreie Höchstbeitrag für die Direktversicherung wurde erhöht, und zwar auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch die Verdopplung des Förderrahmens können jetzt auch höhere Einkommensgruppen ihren Altersversorgungsbedarf häufig allein mit der Direktversicherung erfüllen.

Arbeitgeberzuschuss

Ein wesentliches Element des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist der 15%ige Arbeitgeberzuschuss zur arbeitnehmerfinanzierten bAV. Das gilt, soweit der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung seiner Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge spart. Für Ihr Unternehmen ist er daher i. d. R. kostenneutral. Für Ihre Mitarbeiter ist der Arbeitgeberzuschuss ein wichtiger Anreiz, selbst in ihre Altersversorgung zu investieren.

Arbeitgeberförderung

Finanzieren Sie als Arbeitgeber eine Betriebsrente für Mitarbeiter mit einem Einkommen von bis zu 2.575 €, wird Ihnen aufgrund des neuen Arbeitgeberförderbetrags ein Teil des Beitrags erstattet. Das geschieht über eine Verrechnung mit der Lohnsteuerabführung.

Steuerfreie Nachzahlungen

Steuerfreie Nachzahlungen in die betriebliche Altersversorgung sind sowohl bei Ausscheiden aus dem Unternehmen als auch zur Schließung von Beitragslücken möglich, z. B. aufgrund von Elternzeit. Die Nachzahlung kann für maximal 10 Dienstjahre oder Jahre mit ruhendem Arbeitsverhältnis erfolgen.

Rahmenbedingungen

Verbesserung der Rahmenbedingungen

Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der bAV gehören auch die Entlastung der Betriebsrenten in der Rentenbezugsphase, der Freibetrag bei der Anrechnung auf die Grundsicherung und die Einführung von Optionssystemen.

Weitere Informationen zu allen Neuregelungen

Ausweitung und Flexibilisierung der steuerlichen Förderung in der Direktversicherung

Seit 2018 kann ein steuerfreier Höchstbetrag von bis zu 8 % (vorher 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG West) in die Direktversicherung eingezahlt werden. Die Sozialabgabenfreiheit der Beiträge bleibt unberührt und wird weiterhin auf 4 % begrenzt.

Der zusätzliche Förderrahmen ist gerade für Besserverdiener, Fach- und Führungskräfte interessant, um die Altersversorgung aufzustocken oder die Berufsunfähigkeit steuerlich gefördert abzusichern.

 

Mehr Informationen

Verpflichtende Weitergabe der SV-Ersparnis des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung

Soweit Sie als Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen, sind Sie künftig dazu verpflichtet, einen Zuschuss von 15 % des Umwandlungsbetrags zu leisten. Diese Regelung gilt für alle ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für bestehende Entgeltumwandlungen muss der Zuschuss ab 2022 gezahlt werden.

Betroffen sind die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. In Tarifverträgen kann von dieser Regelung abgewichen werden.

Über die rein gesetzliche Pflicht hinaus können Sie auch einen höheren Zuschuss zur Gehaltsumwandlung Ihres Mitarbeiters leisten. Für Sie ist ein Zuschuss von 20 bis 25 % i. d. R. aufwandsneutral. Für Ihren Mitarbeiter bedeutet das jedoch eine spürbare Erhöhung seines bAV-Beitrags und damit seiner späteren Betriebsrente.

Wichtig: Auch für betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherungen kann der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss eine Rolle spielen.

Mehr Informationen

Gezielte Förderung von Arbeitnehmern mit monatlichen Einkommen bis 2.575 €

2018 wurde der Förderbetrag zur bAV speziell für Arbeitnehmer mit kleineren und mittleren Einkommen eingeführt. Förderberechtigt sind Personen in einem ersten Arbeitsverhältnis mit einem Bruttoverdienst von bis zu 2.575 € monatlich.

Für diesen Personenkreis können Sie als Arbeitgeber zwischen 240 und 960 € jährlich zusätzlich zum Gehalt steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Direktversicherung einzahlen. Dafür erhalten Sie einen Zuschuss vom Staat von 30 % per Sofortverrechnung mit der Lohnsteuerabführung.

Mehr Informationen

Steuerfreie Nachzahlung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen

Arbeitnehmer können beim Ausscheiden aus einem Unternehmen zusätzliche Beiträge steuerfrei in die bAV einzahlen. Vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz hing die maximale Höhe des steuerfreien Betrags von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen in die bAV ab. Diese als Vervielfältigung bezeichnete Regelung wird zukünftig vereinfacht:

Beim Ausscheiden kann künftig ein Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (maximal 10 Jahre), steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Eine Anrechnung von in den vergangenen Jahren steuerfrei geleisteten Beiträge erfolgt nicht mehr. Das vereinfacht die Handhabung.

Wichtig für die Praxis: Die Vervielfältigungsregelung wird durch die Ausweitung des Dotierungsrahmens deutlich attraktiver und wesentlich vereinfacht. Künftig könnte sie daher vor allem bei Abfindungszahlungen eine größere Rolle spielen. Die Regelung gilt gleichermaßen für Arbeitgeberfinanzierung oder Entgeltumwandlung.

 

Steuerfreie Nachzahlung zur Schließung von Beitragslücken für Phasen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses

In Phasen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (z. B. bei Elternzeit) können i. d. R. keine Beiträge zur Altersversorgung geleistet werden. Für eine möglichst lückenlose Beitragszahlung gibt es jetzt die Möglichkeit der Nachzahlung nicht entrichteter Beiträge. Mit dieser neuen Option können Arbeitnehmer ab sofort ihre Beitragslücken für die bAV aus Ruhezeiten schließen.

Dabei können Nachzahlungen von bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für jedes volle Kalenderjahr, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte, steuerfrei in die bAV geleistet werden. Berücksichtigt werden können maximal 10 Jahre mit ruhendem Arbeitsverhältnis. Die Nachzahlung kann zeitlich über mehrere Jahre gestreckt werden.

Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für Betriebsrenten

Bisher waren nur kleine Betriebsrenten von der Beitragspflicht zur Krankenversicherung ausgenommen, die eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten.

Die bisherige Freigrenze wandelt der Gesetzgeber für alle Renten ab 2020 in einen dynamischen Freibetrag um. In der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig ist nur der Teil der Betriebsrente, der den Freibetrag übersteigt. Damit entlastet der Freibetrag alle Rentner, die mit ihrer Betriebsrente in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig sind.

Achtung: Der Freibetrag gilt nicht für die Pflegeversicherung. Dort bleibt es bei der bisherigen Freigrenze.

Betriebsrenten werden nicht mehr in voller Höhe auf eine mögliche Grundsicherung angerechnet

Für Leistungen der bAV und weitere geförderte Vorsorge (Riester-Rente, Basis-Rente) gilt ein Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter. Dadurch soll der Aufbau einer bAV in jedem Fall belohnt werden.

Seit 2018 wird nicht mehr die volle Rente auf die Grundsicherung angerechnet, sondern nur die Betriebsrente abzüglich eines Freibetrags. Der monatliche Freibetrag setzt sich zusammen aus einem Sockelfreibetrag von 100 € zuzüglich 30 % des Rentenbetrags, der den Sockelbetrag übersteigt. Der Freibetrag ist auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Automatische Entgeltumwandlung mit Ausstiegsoption in Tarifverträgen möglich

Bislang sind Versorgungssysteme regelmäßig so ausgestaltet, dass sich die Beschäftigten für die Nutzung der Entgeltumwandlung aktiv entscheiden müssen. In der Folge ist die Beteiligungsquote häufig gering.

Seit 2018 kann dieser Weg der bAV automatisch für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens gelten – vorausgesetzt, es besteht ein Tarifvertrag. Dann werden bei einem Optionssystem (Opting-out) alle Arbeitnehmer automatisch in das Versorgungssystem aufgenommen. Der automatische Einbezug kann an bestimmte Ereignisse geknüpft werden, z. B. an das Ende einer Probezeit. Der Arbeitnehmer muss selbst aktiv werden, wenn er das ausdrücklich nicht möchte.

Sie haben noch Fragen?

Dann kontaktieren Sie Ihren ERGO Berater. Er hilft Ihnen gern weiter.