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Verbindlichkeit der Patientenverfügung

Selbst bestimmen

Sie sind krank und können Ihren Willen nicht mehr äußern. Können Sie sich dann auf Ihre Patientenverfügung verlassen?

Versuchsobjekt für neue medizinische Behandlungsmethoden und Apparate zu werden? Für die meisten Menschen ein Alptraum. Deswegen ist für viele die wichtigste, aber auch schwierigste Frage: Muss der Arzt meinen Willen befolgen? Oder kann er frei nach seinem Willen entscheiden?

Sie sind noch fähig, sich zu äußern

Dann ist Ihr Selbstbestimmungsrecht als Patient unbestritten. Auch die Gerichte bestätigen das immer wieder. Jedem ärztlichen Eingriff müssen Sie als Patient zustimmen. Gegen Ihren ausdrücklichen Willen darf eine ärztliche Behandlung weder aufgenommen noch fortgesetzt werden.

Solange Sie als Patient also ansprechbar sind und sich verantwortlich äußern können, müssen Ärzte Ihrem selbst geäußerten, ausdrücklichen Willen folgen. Allein Sie als Patient bestimmen, ob und in welchem Umfang Sie sich medizinischen Maßnahmen unterziehen. Sie haben das Recht, die ärztliche Behandlung jederzeit zu verweigern oder eine schon eingeleitete Behandlung abzubrechen. Zwangsbehandlungen sind unzulässig. Verstößt ein Arzt gegen diesen Grundsatz, kann er sich strafbar machen.

Sie sind nicht mehr fähig, sich zu äußern

Dann kommt die Patientenverfügung zum Tragen: Sind Sie nicht mehr ansprechbar und können Ihren Patientenwillen nicht äußern, ist es Sache Ihres Betreuers oder Vorsorgebevollmächtigten, Ihren Willen zu erforschen und durchzusetzen. Diesen kann er Ihrer Patientenverfügung entnehmen.

Vielleicht haben Sie gar keine Patientenverfügung. Oder die Situation weicht von derjenigen ab, die Sie in der Verfügung geregelt haben. Dann muss der Betreuer oder Bevollmächtigte Ihren mutmaßlichen Willen herausfinden. Dazu muss er konkrete Anhaltspunkte berücksichtigen, z. B.:

  • Frühere Äußerungen
  • Religiöse oder ethische Einstellungen
  • Persönliche Wertvorstellungen

Dann muss der Betreuer oder Bevollmächtigte dem Arzt gegenüber Ihren Willen durchsetzen.

Patientenverfügung: rechtlich verbindlich

Haben Sie Ihre Behandlungswünsche in einer wirksamen Patientenverfügung schriftlich fixiert, muss sich der Arzt daran halten. Außer, er entdeckt an Ihnen klare Anzeichen für eine Willensänderung.
Wirksam ist eine Patientenverfügung dann, wenn sie die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt. Also, wenn sie schriftlich von einem einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst wurde und sich auf bestimmte medizinische Maßnahmen und eine konkrete Situation bezieht.

Sind Sie z. B. in Ihrer Verfügung auf Ihre aktuelle Erkrankung eingegangen und haben eindeutige Anordnungen zu Behandlung und Behandlungsgrenzen erteilt, ist das für den Arzt und den Betreuer bzw. Bevollmächtigten maßgeblich. Damit liegt ihm ein eindeutiges Indiz für Ihren derzeitigen Willen vor.

Missachtung des Patientenwillens

Immer wieder gibt es jedoch Fälle, in denen Ärzte den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen nicht befolgen wollen. Gerade wenn die Niederschrift der Patientenverfügung sehr lang zurückliegt, kommen bisweilen Zweifel an der Aktualität der geäußerten Wünsche auf: Was ist Ihr augenblicklicher Wille?

Ärzte und Pflegekräfte könnten anzweifeln, dass die in guten Tagen abgefasste Patientenverfügung noch den aktuellen Willen des todkranken Patienten widerspiegelt. Sie könnten auf ihre Pflicht verweisen, Leben zu retten.

Es könnte sogar geschehen, dass Angehörige als gesetzliche Betreuer oder Bevollmächtigte sich gedrängt und genötigt fühlen, einer künstlichen Ernährung oder einer unerwünschten Behandlung zuzustimmen. Und zwar aus Angst, ihnen könnten bei Ablehnung persönliche Interessen unterstellt werden.

Tipp

Wirken Sie Mutmaßungen entgegen, dass sich Ihre Wünsche geändert haben und dass in der gegenwärtigen Situation Ihr Überlebenswille dominiert: Vermerken Sie jährlich in Ihrer Patientenverfügung mit Datum und Unterschrift, dass Ihre Anordnungen weiterhin gelten.

Die Durchsetzung Ihrer Behandlungsanordnungen

Veranlassen Sie einen Angehörigen Ihres Vertrauens, Ihre Anordnungen notfalls auch gerichtlich durchzusetzen.

Tipp

Erteilen Sie in Kombination mit der Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung. Darin bevollmächtigen Sie Ihre Vertrauensperson mit der rechtlichen Durchsetzung Ihrer gesundheitlichen Angelegenheiten gegenüber Ärzten und Pflegepersonal.

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