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Herbstbeginn: Achtung! Wildwechsel!

Gefahr für Autofahrer

Der Herbst naht und damit die Zeit des Wildwechsels. Autofahrer müssen in den nächsten Wochen besonders vorsichtig fahren.

Das Schild "Achtung, Wildwechsel" steht an einer Straße im Nirgendwo.

Rechtsfrage des Tages:

Gerade im Herbst kommt es vermehrt zu Unfällen mit Wildtieren. Was müssen Sie tun, wenn Sie ein Reh oder Wildschwein angefahren haben? Und welche Versicherung zahlt den Schaden an Ihrem Auto?

Antwort:

In Waldstücken und auf Landstraßen an großen Feldern müssen Sie in nächster Zeit besonders umsichtig fahren. In der Zeit von September bis mindestens November kommt es verstärkt zu Wildwechsel. Eine vorausschauende Fahrweise ist daher wichtig. Können Sie einem Reh dann doch nicht ausweichen, müssen Sie die Polizei informieren. Das Tier dürfen Sie auf keinen Fall einfach mitnehmen. Für die Schäden am Fahrzeug kann die Teil- oder Vollkaskoversicherung aufkommen.

Wenn es passiert

Wie bei jedem Unfall heißt es natürlich auch bei einem Wildunfall zunächst, Ruhe bewahren. Rufen Sie die Polizei, oder wenn bekannt, den Jagdpächter und ziehen Sie Ihre Warnweste an. Dann sichern Sie die Unfallstelle. Eigentlich sind Sie verpflichtet, das Tier von der Straße zu schaffen. Das ist natürlich nicht immer möglich. Verletzte Tiere stellen außerdem eine Gefahr für Sie und sich selbst dar. Beleuchten Sie dann die Gefahrenstelle durch das Abblendlicht Ihres Autos und schalten Sie den Warnblinker ein. Vergessen Sie auch das Warndreieck nicht.

Wild nicht mitnehmen

Ist das angefahrene Tier verendet, muss es natürlich fortgeschafft werden. Der zuständige Jagdpächter ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Kadaver zu entfernen. Selbst sollten Sie ein getötetes Wildtier keinesfalls mitnehmen. Sie würden sich wegen Wilderei strafbar machen. Zuständig sind vielmehr die Tierkörperbeseitigungsanstalten. Diese werden in der Regel von der Polizei kontaktiert und von dem sogenannten "Fallwild" unterrichtet. In Einzelfällen kann auch die Polizei berechtigt sein, das Wild von der Unfallstelle zu entfernen - beispielsweise bei Seuchengefahr. Melden Sie sich unbedingt auch bei der Polizei, wenn das Tier verletzt geflüchtet ist. Diese verständigen den Jagdpächter, der sich um das Tier kümmern kann.

Das Reh an der Straße

Denken Sie daran: Tiere halten sich nicht an Verkehrsregeln und können die Gefahren des Straßenverkehrs nicht abschätzen. Daher kann Ihnen ein Reh auch unmittelbar vors Auto springen, auch wenn es vorher noch so friedlich am Straßenrand stand. Bremsen Sie also vorsichtig ab und passieren Sie das Wild mit nur geringer Geschwindigkeit. Sofern möglich, sollten Sie sogar anhalten und abwarten. Schalten Sie dabei das Fernlicht aus. Ein geblendetes Tier bleibt nämlich meist einfach stehen. Durch Hupen können Sie aber versuchen, das Tier zu verscheuchen.

Verbeultes Auto

Konnten Sie einen Zusammenstoß nicht vermeiden, wird Ihr Auto sicherlich einen deutlichen Schaden davongetragen haben. Schäden an einem fahrenden Fahrzeug durch Haarwild wie Rehe, Hasen oder Wildschweine ersetzt die Teilkaskoversicherung. Schäden durch Vögel ersetzt diese Versicherung hingegen nicht, außer in Ihrer Police sind Schäden durch alle Tiere abgedeckt. Konnten Sie dem Tier noch ausweichen, können Sie von Ihrer Teilkaskoversicherung den Aufwendungsersatz als sogenannte Rettungskosten verlangen. Schwierig wird es für Sie allerdings in der Regel, das notwendige Ausweichmanöver nachzuweisen. Da keine Kollision mit dem Tier stattgefunden hat, wird es schnell das Weite suchen. Auch an Ihrem Fahrzeug können Sie keine Spuren wie Blut oder Tierhaare sichern. Können Sie die Verursachung des Unfalls durch ein Wildtier nicht nachweisen, können Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug nur von der Vollkaskoversicherung regulieren lassen.

Haftet der Jagdpächter?

Den Besitzer des Waldes oder den Jagdpächter können Sie hingegen nicht auf Schadenersatz in Haftung nehmen. Wild gilt als herrenlose Sache, weswegen auch kein Jagdpächter für Unfälle mit den Tieren haftet. Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn der Jagdpächter eine Treib- oder Drückjagd veranstaltet. Dann ist der Veranstalter verpflichtet, die Tiere nicht in Richtung einer Straße zu treiben.

Ich bremse für Tiere!

Viele Tierfreunde bringen auf Ihren Autos Aufkleber an, mit denen Sie andere Verkehrsteilnehmer vor Bremsmanövern bei Tieren warnen. Natürlich ist es löblich, auch für einen Igel oder eine Taube zu bremsen, um das Tier nicht zu überfahren. Allerdings sollten Sie dies nur tun, wenn für Sie selbst dadurch keine Gefahr entsteht. Denken Sie vor allem an den nachfolgenden Verkehr. Vom Grundsatz her haftet zwar in der Regel derjenige, der einem vorausfahrenden Fahrzeug auffährt. Hat der vordere Fahrer allerdings wegen einer Feldmaus eine Vollbremsung hingelegt, kann er zumindest zu einem Teil selbst für den Unfallschaden haften.

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