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Lackschäden durch Mäharbeiten: wer zahlt?

Teurer Steinschlag

Fahren Sie an Mäharbeiten am Straßenrand vorbei, staubt es hoffentlich nur. Fliegt aber ein Stein auf Ihr Auto, ist der Schaden oft nicht gering.

Ein Arbeiter mäht mit einer Motorsense den Seitenstreifen. Er trägt Schutzkleidung.

Rechtsfrage des Tages:

Mäharbeiten am Straßenrand verursachen Staub und Dreck. Und manchmal werden kleine Steine durch die Luft geschleudert. Von wem können Autofahrer Schadenersatz verlangen, wenn diese Geschosse den Lack oder die Windschutzscheibe beschädigen?

Antwort:

In den letzten Wochen sieht man an der Fahrbahn nicht selten fleißige Hände, die Rand- und Seitenstreifen mähen, Bäume stutzen oder Hecken schneiden. Viele Autofahrer bemerken diese Arbeiten kaum, da sie zum üblichen Bild des Herbstes gehören. Leider kommt es dabei aber auch immer wieder zu Scherereien, fliegen Äste und Steinchen durch die Luft. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die zuständige Straßenbaubehörde in Anspruch nehmen.

Wer war es?

Die erste, oft schwierige Hürde ist zu beweisen, dass der Schaden an Ihrem Auto durch die Mäharbeiten verursacht wurde. Haben Sie beispielsweise einen Zeugen, der bestätigen kann, dass der Lackschaden bei Fahrtantritt noch nicht vorhanden war und der vielleicht sogar den Steinschlag gesehen oder zumindest gehört hat, stehen die Chancen nicht schlecht. Unter Umständen kann auch ein Sachverständiger bestimmen, woher der Kratzer oder die Lackabplatzung rührt. Bemerken Sie einen Aufprall, sollten Sie bei der nächsten Gelegenheit anhalten, den Schaden dokumentieren und die Arbeiter ansprechen.

Amtspflichtverletzung

Im nächsten Schritt kommt es dann darauf an, ob der Behörde eine Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Sicherlich ist nachvollziehbar, dass bei Mäh- und Baumschnittarbeiten nicht jegliches noch so kleine Risiko für Fußgänger und Verkehr ausgeschlossen werden kann. Allerdings ist die Behörde verpflichtet, alle technisch und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem besseren Schutz der Verkehrsteilnehmer führen. Natürlich ranken sich um dieses Thema viele verschiedene Gerichtsentscheidungen.

Zumutbarer Schutz

Immer wieder sind dabei Fälle zu finden, in denen das Gericht zugunsten des geschädigten Autofahrers entschieden hat. Nämlich dann, wenn gerade nicht alles Notwendige und Zumutbare getan wurde, um Schäden zu verhindern. Denkbare Möglichkeiten zum Schutz können dabei mobile Schutzwände aus Kunststofffolie sein, sofern aufgrund der örtlichen Begebenheiten Mäharbeiten mit einer Handmotorsense ohne Fangkorb durchgeführt werden müssen. Umgekehrt soll das Aufstellen von Warnschildern allein häufig nicht ausreichen.

BGH entscheidet zu Schutzmaßnahmen 

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit diesem Problemkreis beschäftigen. Durch die Nutzung einer Motorsense in Straßennähe und dadurch verursachten Steinschlag war ein Fahrzeug beschädigt worden. Nach Ansicht der Bundesrichter haftet in diesem Fall das Land auf Schadenersatz, sofern es keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen hat. Kommen Motorsensen zum Einsatz, reichen Warnschilder nicht aus, da Verkehrsteilnehmer nicht durch ihre Fahrweise einen Schaden verhindern könnten. Vielmehr müssten Schutzplanen gespannt oder flankierend andere Straßenbaufahrzeuge eingesetzt werden (BGH-Urteil vom 04.07.2013, Aktenzeichen: III ZR 250/12).

Einzelfall entscheidend

Ob Sie eine Chance haben, den Lackschaden an Ihrem Auto ersetzt zu bekommen, hängt also zum einen von der Beweisbarkeit der Schadenursache ab. Zum anderen muss geprüft werden, ob die Behörde die zumutbare Möglichkeit zur besseren Absicherung der Arbeiten gehabt hätte. Trotz des klaren Urteils des BGH gibt es anders gelagerte Fälle, in welchen der Geschädigte leer ausging. So lehnte das Oberlandesgericht Hamm einen Schadenersatzanspruch ab. Im zugrundeliegenden Fall war nach Ansicht des Gerichts das Mähgerät derart abgesichert, dass nur ein minimales Schadenrisiko bestanden habe. Weitere Schutzmaßnahmen seien weder zumutbar noch notwendig gewesen (OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015, Aktenzeichen: 11 U 169/14). Daher kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an, ob ein betroffener Autofahrer Schadenersatz bekommt oder nicht.

 

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