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Dashcams als Beweis zugelassen?

Unfall gefilmt

Hatten Sie einen Unfall, ist die Haftung nicht immer schnell aufzuklären. Können Ihnen die Aufzeichnungen einer Dashcam weiterhelfen?

Dashcams als Beweis zugelassen?

Rechtsfrage des Tages:

Die Haftung für einen Unfall ist nicht immer klar und die Aussagen der Beteiligten widersprechen sich nicht selten. Eine Dashcam könnte helfen. Würde eine Videoaufzeichnung eines Unfalls vom Gericht als Beweismittel zugelassen werden?

Antwort:

In vielen Ländern ist es gang und gäbe, dass Autofahrer eine kleine Videokamera auf ihrem Armaturenbrett spazieren fahren. Kommt es zu einem Unfall, ziehen die dortigen Gerichte die Videoaufzeichnungen der Kollision als Beweismittel heran. Auch im strafrechtlichen Bereich nutzen Gerichte dort Aufnahmen von Dashcams. In Deutschland ist die Nutzung der Kameras umstritten. Dennoch hat der Bundesgerichtshof sie als Beweismittel unter bestimmten Umständen zugelassen.

Verstoß gegen Datenschutz

Haben Sie eine Dashcam im Auto montiert und lassen diese ständig ohne besonderen Grund laufen, verstoßen Sie gegen das Datenschutzrecht. Zumindest, wenn Sie die Daten aufzeichnen. Dies ist nämlich nur zulässig, wenn Sie dadurch berechtigte Interessen für einen konkreten Zweck wahrnehmen. Außerdem dürfen Sie keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass schutzwürdige Interessen anderer überwiegen. Umgekehrt kann eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung, zum Beispiel im Falle eines Verkehrsunfalls, zulässig sein. Ein weiteres Problem ist ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Bei einer Aufzeichnung im Auto können Sie nämlich nicht Ihrer Informationspflicht gegenüber den aufgezeichneten Verkehrsteilnehmern nachkommen.

Trotzdem verwertbar?

Nachdem die Gerichte die Verwertbarkeit von Aufzeichnungen einer Dashcam in einem Unfallprozess unterschiedlich beurteilten, hat der Bundesgerichtshof vor ein paar Jahren eine Grundsatzentscheidung getroffen. Nach Ansicht der Bundesrichter ist die Aufzeichnung einer Dashcam selbst dann verwertbar, wenn sie gegen das Datenschutzrecht verstößt (BGH, Urteil vom 15.05.2018, Aktenzeichen: VI ZR 233/17). Damit kann auch eine dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung als Verschuldensnachweis herangezogen werden. Allerdings stellt das Gericht eine Interessen- und Güterabwägung vorweg. Im Verfahren muss ein Gericht also immer prüfen, wessen Interessen schwerer wiegen: die des Beweisführers oder die des Aufgezeichneten. Wie so oft kommt es also auf den Einzelfall an.

Beobachtet auf der Straße

Das eigentliche Problem der Thematik steckt in der Frage eines Beweisverwertungsverbots. Ein Beweis darf nämlich unter bestimmten Voraussetzungen nicht verwertet werden, zum Beispiel wenn er illegal erlangt wurde. Wer aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme, würde bewusst die Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer in Kauf nehmen. Außerdem führe auch ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

Bußgeld kann drohen

Auch wenn Aufnahmen von Dashcams verwertbar sein können, sollten Sie nicht zum wahllosen Sammler von Beweismitteln werden. Was nämlich nicht geht: ständig beim Autofahren zu filmen, um Verkehrssünder bei der Polizei zu verpetzen. Wer Dashcams unzulässig verwendet, muss mit einem drastischen Bußgeld rechnen. Dieses können die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder verhängen.

Praktische Probleme

Letztlich ist aber auch bei einer Verwertbarkeit zu beachten, dass die Kameras nur einen vergleichbar kleinen Ausschnitt des Verkehrsgeschehens aufzeichnen. So kann es passieren, dass Sie relevante Fahrmanöver oder Verkehrssituationen gerade nicht mit Ihrem Video eingefangen haben. Und das Gericht muss natürlich auch prüfen, ob die Aufnahme nicht manipuliert wurde.

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