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Dashcams: Beweis bei Unfall?

Stumme Zeugen

Die Nutzung von Dashcams ist immer noch umstritten. Können Aufnahmen bei Unfällen trotzdem als Beweis verwertet werden?

Bei einem Unfall auf der Autobahn ist bereits der Rettungswagen eingetroffen.

Rechtsfrage des Tages:

Die Haftung für einen Unfall ist nicht immer klar und die Aussagen der Beteiligten widersprechen sich nicht selten. Eine Dashcam könnte helfen. Doch würde die Videoaufzeichnung eines Unfalls vom Gericht als Beweismittel zugelassen werden?

Antwort:

In vielen Ländern ist es gang und gäbe, dass Autofahrer eine kleine Videokamera auf ihrem Armaturenbrett spazieren fahren. Kommt es zu einem Unfall, ziehen die dortigen Gerichte die Videoaufzeichnungen der Kollision als Beweismittel heran. Auch im strafrechtlichen Bereich nutzen Gerichte dort Aufnahmen von Dashcams. In Deutschland ist die Nutzung der Kameras umstritten. Auch wenn der Bundesgerichtshof sie als Beweismittel unter bestimmten Umständen zugelassen hat: Seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung ist das leider nicht mehr so einfach.

Verstoß gegen Datenschutz

Haben Sie eine Dashcam im Auto montiert und lassen diese ständig ohne besonderen Grund laufen, verstoßen Sie gegen Datenschutzrecht. Zumindest, wenn Sie die Daten aufzeichnen. Dies ist nämlich nur zulässig, wenn Sie dadurch berechtigte Interessen für einen konkreten Zweck wahrnehmen. Außerdem dürfen Sie keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass schutzwürdige Interessen anderer überwiegen. Umgekehrt kann eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung, z. B. im Falle eines Verkehrsunfalls, zulässig sein. Ein weiteres Problem ist ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Bei einer Aufzeichnung im Auto können Sie nämlich nicht Ihrer Informationspflicht gegenüber den aufgezeichneten Verkehrsteilnehmern nachkommen.

Trotzdem verwertbar?

Nachdem die Gerichte die Verwertbarkeit von Aufzeichnungen einer Dashcam in einem Unfallprozess unterschiedlich beurteilten, hat der Bundesgerichtshof vor ein paar Jahren eine Grundsatzentscheidung getroffen. Nach Ansicht der Bundesrichter ist die Aufzeichnung einer Dashcam selbst dann verwertbar, wenn sie gegen das Datenschutzrecht verstößt (BGH, Urteil vom 15.05.2018, Aktenzeichen: VI ZR 233/17). Damit könne auch eine dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung als Verschuldensnachweis herangezogen werden. Allerdings stellt das Gericht eine Interessen- und Güterabwägung vorweg. Im Verfahren müsse ein Gericht also immer prüfen, wessen Interessen schwerer wiegen: die des Beweisführers oder die des Aufgezeichneten. Wie so oft kommt es also auf den Einzelfall an.

DSGVO: Neue Rechtslage?

Das Problem der BGH-Entscheidung ist, dass zum damaligen Zeitpunkt die DSGVO bei uns noch nicht galt. Die Rechtslage kann sich entsprechend seit der Entscheidung wieder geändert haben. Tatsächlich hat das Landgericht Mühlhausen im Jahr 2020 die Verwertbarkeit einer Dashcam-Aufzeichnung abgelehnt, da ein Verstoß gegen das seit der BGH-Entscheidung geltende strengere Datenschutzrecht vorläge (Urteil vom 12.05.2020, Aktenzeichen: 6 O 486/18). Insbesondere müsse eine Rechtssicherheit hergestellt werden, ob Dashcam-Aufzeichnungen verwertbar seien oder nicht. Es sei den Bürgern nicht zuzumuten, dass die Verwertbarkeit am Einzelfall entschieden werde. Diese Entscheidung lässt nur den einen Rückschluss zu: Die Frage der Verwertbarkeit muss in Deutschland nach wie vor als nicht geklärt angesehen werden.

Bußgeld kann drohen

Auch wenn Aufnahmen von Dashcams je nach Einzelfall und Gericht verwertbar sein könnten, sollten Sie nicht zum wahllosen Sammler von Beweismitteln werden. Was nämlich nicht geht: ständig beim Autofahren filmen, um Verkehrssünder bei der Polizei zu verpetzen. Wer Dashcams unzulässig verwendet, muss mit einem drastischen Bußgeld rechnen. Dieses können die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder verhängen.

Praktische Probleme

Letztlich ist aber auch bei einer Verwertbarkeit zu beachten, dass die Kameras nur einen vergleichbar kleinen Ausschnitt des Verkehrsgeschehens aufzeichnen. So kann es passieren, dass Sie relevante Fahrmanöver oder Verkehrssituationen gerade nicht mit Ihrem Video eingefangen haben. Und das Gericht muss natürlich auch prüfen, ob die Aufnahme nicht manipuliert wurde. Wichtig: Veröffentlichen Sie keine Aufnahmen einfach so - beispielsweise im Internet. Ohne Zustimmung der veröffentlichten Personen oder Fahrzeugbesitzer verstoßen Sie gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

 

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