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Vandalismus: Was zahlt die Kaskoversicherung?

Kratzer und Beulen

Hat jemand sein Unwesen an Ihrem Auto getrieben und konnte unerkannt fliehen? Dann haben Sie hoffentlich eine Kaskoversicherung.

Person in gelber Hose läuft an einem gelben Auto entlang.

Rechtsfrage des Tages:

Parkt Ihr Auto regelmäßig an der Straße, ist es vor Kratzern und anderen Beschädigungen nicht gefeit. Welche Schäden können Sie bei Ihrer Kaskoversicherung geltend machen, wenn der Täter nicht gefunden wird?

Antwort:

Manche Leute haben keinen Respekt vor fremdem Eigentum und erfreuen sich daran, dieses zu beschädigen. Hat jemand Ihr Auto zerkratzt, den Spiegel abgetreten oder eine Scheibe eingeschlagen, sind Sie Opfer von Vandalismus geworden. Haben Sie eine Kaskoversicherung, können Sie viele Schäden dort geltend machen. Ob die Voll- oder die Teilkaskoversicherung zahlt, kommt auf die Art der Beschädigung an.

Was ist Vandalismus?

Zerstörungswut hat viele Gesichter. Und gerade an der Straße geparkte Autos verleiten immer wieder Leute, ihren Frust am Eigentum anderer Menschen auszulassen. Typische Schäden sind dann Kratzer und Beulen am Auto, eingeschlagene Scheinwerfer und Fensterscheiben oder abgetretene Spiegel. Manchmal müssen auch die Reifen dran glauben und werden kurzerhand aufgestochen oder das Fahrzeug wird mit einem Graffiti unansehnlich gemacht. Ebenso wie das Anzünden eines Autos sind all diese Erscheinungsformen als Vandalismus einzustufen.

Teil- oder Vollkasko

Während viele Autofahrer die relativ günstige Teilkaskoversicherung haben, besteht lange nicht für alle Fahrzeuge eine Vollkaskoversicherung. Welche Schäden die jeweilige Versicherung abdeckt, kommt auf die Art der Beschädigung an. So ist die Vollkaskoversicherung für Vandalismusschäden zuständig, die Teilkaskoversicherung hingegen nicht. Allerdings deckt die Teilkasko Brandschäden ab, so dass Sie bei einem Fahrzeugbrand Ihren Schaden unter Umständen auch über diese Versicherung abwickeln können. Gleiches gilt für Glasschäden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Scheibe durch einen Steinschlag oder Fremdeinwirkung zerstört oder beschädigt wurde. Wollen Sie es genau wissen, schauen Sie in Ihre Versicherungspolice und die dazugehörigen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB).

Schaden melden

Ist Ihr Auto Opfer von Vandalen geworden, sollten Sie in jedem Fall die Polizei informieren. Selbst wenn Sie wenig Hoffnung haben, dass der Täter überführt wird. Vielleicht spürt die Polizei Zeugen auf oder kann Videoaufnahmen einer Überwachungsanlage zum Beispiel auf einem Parkplatz auftun. Letztlich gehört es aber auch zu Ihren Obliegenheiten gegenüber Ihrer Versicherung, dass Sie den Schaden der Polizei melden. Außerdem sollten Sie umgehend Beweisbilder von den Schäden machen. Liegt der abgetretene Spiegel noch neben Ihrem Auto, lichten Sie diesen ebenfalls ab. Übrigens können Sie die Anzeige bei der Polizei auch häufig im Internet erstatten.

Versicherung kontaktieren

Im nächsten Schritt müssen Sie Ihre Versicherung über den Schadenfall informieren. Hierfür müssen Sie eine Frist von einer Woche einhalten. Ihre Versicherung prüft ihre Zuständigkeit und entscheidet dann, ob Sie einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Schäden beauftragt oder ob ein Kostenvoranschlag mit Fotos ausreicht.

Selbst zahlen?

Haben Sie keine Kaskoversicherung, müssen Sie die Schäden an Ihrem Fahrzeug selbst zahlen. Ein kleiner Trost: Nutzen Sie Ihr Auto auch dienstlich, können Sie die Reparaturkosten meist von der Steuer absetzen. Bevor Sie Ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, sollten Sie auch genau nachrechnen. Da sich eine Regulierung häufig auf Ihren Schadenfreiheitsrabatt auswirkt, kann es für Sie günstiger sein, kleinere Schäden selbst zu zahlen. Vergessen Sie auch nicht, dass in den meisten Vollkaskoversicherungen eine Selbstbeteiligung vereinbart ist. Diese müssen Sie ohnehin selbst tragen. Auch in der Teilkasko haben Sie meist eine Selbstbeteiligung. Eine Einstufung in einen schlechteren Schadensfreiheitsrabatt brauchen Sie hier hingegen nicht zu fürchten.

Täter gefasst

Auf Ihre Versicherung brauchen Sie natürlich nicht zurückzugreifen, wenn Sie den Täter stellen konnten oder die Polizei ihn ermitteln konnte. Dann haftet dieser persönlich für die Ihnen entstandenen Schäden. Voraussetzung ist natürlich, dass er auch zahlungsfähig ist. Achtung! Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung ist nie für Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug zuständig. An diese brauchen Sie sich daher nicht wenden.

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