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Fahrerflucht: Auch bei Verkehrsschild oder Bagatelle?

Parkrempler melden

Haben Sie beim Ausparken ein Verkehrsschild erwischt oder Auto verbeult, müssen Sie dies melden. Bei Fahrerflucht drohen saftige Strafen.

Junger Mann, der auf Kratzer an seinem Auto schaut.

Machen Sie sich nach einem Verkehrsunfall einfach aus dem Staub, machen Sie sich strafbar. Die Folgen können von einer Geldstrafe bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis gehen. Aber begehen Sie auch Unfallflucht, wenn Sie nur ein Verkehrsschild etwas anknicken oder der Schaden nur eine Bagatelle ist?

Was zählt alles als Fahrerflucht?

Kurz mal nicht aufgepasst und schon haben Sie beim Ausparken ein Verkehrsschild gerammt. Oder Sie haben leicht ein anderes Fahrzeug touchiert. Das Gesetz erwartet von Ihnen, dass Sie den Schaden beim Fahrzeughalter melden. Fahren Sie einfach weg, machen Sie sich wegen Fahrerflucht strafbar. Das gilt selbst dann, wenn Sie nur einen kleinen Kratzer verursacht haben. Bei Verkehrsschildern und Co. muss die Stadt oder Gemeinde als Eigentümer informiert werden. Versäumen Sie dies, werden Sie ebenfalls wegen Unfallflucht strafrechtlich verfolgt.

Pflichten nach einem Unfall

Sind Sie an einem Unfall beteiligt, müssen Sie anderen Unfallbeteiligten die Feststellung Ihrer Personalien, Ihres Kennzeichens und die Art Ihrer Beteiligung ermöglichen. Wichtig: Ein Zettel mit Ihren Kontaktdaten an der Windschutzscheibe reicht nicht aus. Zeigt der Unfallgeschädigte Sie an, sind Sie Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Wenn keiner kommt

Nach einem Parkplatzrempler wird der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs nicht immer gleich an Ort und Stelle sein. Sie sind als Verursacher verpflichtet, zunächst eine gewisse Zeit abzuwarten. Wie lange Sie ausharren müssen, hängt von Ort und Uhrzeit ab. Nachmittags auf einem Supermarktparkplatz wird der andere Fahrer sicherlich zeitnah mit seinen Einkäufen zurückkommen. Nachts in einem Wohngebiet werden Sie vermutlich lange Zeit vergeblich warten. Erscheint der Fahrzeughalter nicht, rufen Sie die Polizei. Diese nimmt Ihre Daten auf und benachrichtigt den Geschädigten.

Auch Bagatellen melden

Gehen Sie nicht davon aus, dass Sie einen Bagatellschaden nicht melden müssten. Zum einen werden Sie kaum abschätzen können, wie hoch der Schaden tatsächlich ist. Selbst wenn das Fahrzeug insgesamt bereits zerkratzt ist, stellt die neue Beule einen relevanten Schaden dar. Auch bei einem Bagatellschaden reicht es übrigens nicht aus, den Schaden später beim Halter oder der Polizei zu melden. Dieser verbreitete Rechtsirrtum hat schon so manchem eine böse Überraschung beschert. Nach § 142 Absatz 4 Strafgesetzbuch (StGB) kann bei einer nachträglichen Meldung eines unerheblichen Schadens im ruhenden Verkehr die Strafe lediglich gemildert werden.

Wann ist es keine Fahrerflucht?

Entfernen Sie sich nur vom Umfallort, um direkt im Anschluss den Schaden beim nächsten Polizeirevier anzuzeigen, begehen Sie keine Fahrerflucht. Allerdings dürfen Sie keine Umwege fahren oder erst noch die Einkäufe nach Hause bringen. Sind Sie selbst bei dem Unfall zu Schaden gekommen, gilt es nicht als Fahrerflucht, wenn Sie sich zuerst Hilfe suchen. Ihr leibliches Wohl hat in dem Fall Vorrang.
Wenn Sie bei dem Unfall nur Ihr eigenes Fahrzeug beschädigt und keinen Fremdschaden verursacht haben, dürfen Sie ebenfalls weiterfahren. Hier schützt aber Unwissenheit nicht vor Strafe. Sie sollten nach einem Unfall immer zuerst aussteigen und die Umgebung begutachten. Nur wenn Sie sich ganz sicher sind, dass Sie keinen Fremdschaden verursacht haben, können Sie die Unfallstelle verlassen.

Ist es Fahrerflucht, wenn man nichts gemerkt hat?

Wann liegt keine Fahrerflucht vor? Eine Unfallflucht gilt immer als eine Vorsatztat. Dabei ist unerheblich, was der Verursacher wahrgenommen hat. Es ist auch eine Fahrerflucht, wenn der Unfall nicht bemerkt wurde. Deswegen müssen Autofahrer besonders aufmerksam sein.

Was passiert bei Fahrerflucht ohne Personenschaden?

Nicht immer wird durch einen Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer in Mitleidenschaft gezogen. Verkehrsschilder, Leitplanken oder Anpralldämpfer müssen auch regelmäßig bei einer Kollision dran glauben. Wenn Sie meinen, solche Beschädigungen gehören zum allgemeinen Straßengebrauch, sitzen Sie einem gefährlichen Irrtum auf. Verkehrseinrichtungen stehen im öffentlichen Eigentum. Der Austausch oder die Reparatur können schnell mehrere tausend Euro kosten. Daher sind Sie als Unfallfahrer verpflichtet, diese Schäden umgehend zu melden. Dafür können Sie sich direkt bei der Stadt oder Gemeinde melden oder die Polizei informieren. Entfernen Sie sich nach einem Unfall, machen Sie sich genauso strafbar, als wenn Sie ein anderes Auto angefahren hätten. Auch wenn Sie im Irrtum über die Meldepflicht waren, einer Strafe werden Sie sich nicht entziehen können. Es gilt der Spruch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Außerdem können Sie unter Umständen haften, wenn durch die beschädigte Verkehrseinrichtung weitere Unfälle passieren.

Wie hoch ist die Strafe bei Fahrerflucht?

Werden Sie wegen Fahrerflucht verurteilt, kommen Sie nicht mit einem Bußgeld davon. Sie müssen mit einer Geldstrafe rechnen. Haben Sie lediglich einen Bagatellschaden bis zu 600 Euro verursacht, fällt die Geldstrafe meist geringer aus. Hinzu kommen aber verkehrsrechtliche Sanktionen wie zwei Punkte in Flensburg und unter Umständen ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Eine Freiheitsstrafe droht meist nur im Wiederholungsfall und bei schwersten Folgen. Bei Bagatellunfällen ist übrigens Ihre Fahrerlaubnis nicht in Gefahr. Diese kann Ihnen aber entzogen werden, wenn der verursachte Schaden "bedeutend" ist. Die Grenze liegt derzeit bei etwa 1.300 Euro. In dem Fall drohen teils hohe Geldstrafen. Außerdem erhält der Fahrer drei Punkte in Flensburg und verliert für mindestens 6 Monate seinen Führerschein. Bei einem umgefahrenen Verkehrsschild ist die Grenze schnell überschritten.

Wer zahlt die Schäden?

Für die Kosten eines schuldhaft beschädigten Schildes, einer Leitplanke oder eines fremden Fahrzeuges tritt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung ein. Das zuständige Amt wird dort die Kosten des Ersatzes oder der Reparatur geltend machen. Haben Sie sich wegen Unfallflucht strafbar gemacht, kann Ihre Versicherung bei Ihnen bis zu 5.000 Euro Ersatz fordern. Es gehört zu den Obliegenheiten im Versicherungsvertrag, an der Unfallstelle alle notwendigen Angaben zu machen. Haben Sie dies versäumt und werden strafrechtlich belangt, müssen Sie mit dem Regress Ihrer Versicherung rechnen. In dem Fall müssen Sie den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.

Wurde Ihr Fahrzeug von einer fahrerflüchtigen Person beschädigt, kommt nur eine Vollkaskoversicherung für den Schaden auf. Allerdings kann es passieren, dass Sie dadurch in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft werden und zukünftig höhere Versicherungsbeiträge zahlen müssen. Die Teilkasko zahlt lediglich bei einem Glasschaden durch einen Steinschlag, Wildunfall oder Sturm.

Wie schnell wird Fahrerflucht aufgeklärt?

Fahrerflucht bleibt häufig unaufgeklärt. Wenn es keine Zeugen gibt und der Verursacher sich nicht meldet, wird es schwer, im Nachhinein den Schuldigen zu finden. Wenn die Polizei am Unfallort DNA-Spuren wie Fingerabdrücke oder Haare findet, müssen diese zuerst im Labor ausgewertet werden. Dieses Vorgehen kann einige Tage bis Wochen in Anspruch nehmen.
Haben Augenzeugen den Unfall beobachtet und angezeigt, kommt die Polizei in der Regel innerhalb weniger Stunden bei Ihnen Zuhause vorbei. Daher sollten Sie, wenn Sie den Unfall erst im Nachhinein bemerken, mit Ihrer Selbstanzeige nicht zu lange warten. Denn ist die Polizei erst einmal da, ist es zu spät für Reue.

Wann verjährt Fahrerflucht?

Fahrerflucht ist eine Straftat, egal ob sie angezeigt wird oder unbemerkt bleibt. Die Länge der Verjährungsfrist wird bei Straftaten anhand der Höchststrafe bemessen. Da diese bei Fahrerflucht bei drei Jahren Freiheitsstrafe liegt, verjährt Fahrerflucht erst nach zehn Jahren. Bis dahin, kann Sie auch im Nachhinein noch geahndet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Unfallflucht und Fahrerflucht?

Die Begriffe "Unfallflucht" und "Fahrerflucht" werden im allgemeinen Sprachgebrauch einheitlich verwendet. Das Gesetz kennt weder den einen, noch den anderen Ausdruck. Dort wird vielmehr das "unerlaubte Entfernen vom Unfallort" unter Strafe gestellt. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird jedoch häufiger von Fahrerflucht gesprochen.

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