
Rechtsfrage des Tages:
Zu jeder Jahreszeit kann es gerade zum Sonnenaufgang oder abends dazu kommen, dass die Sonne massiv blendet. Dadurch übertreten Autofahrer regelmäßig unbeabsichtigt Verkehrsregeln. Droht auch dann ein Fahrverbot, wenn Sie aufgrund der Sonne ein Rotlicht nicht erkennen konnten? Und wer haftet bei einem Unfall?
Antwort:
Auch wenn sich alle über sonniges Wetter freuen: Die Sonne kann den Autofahrer erheblich blenden und im Straßenverkehr zu gefährlichen Situationen führen. So scheint auch manchmal eine Ampel in allen Farben gleichzeitig zu leuchten. Wenn Sie Pech haben, zeigte sie aber tatsächlich Rot. Fahren Sie trotzdem weiter und werden erwischt, drohen ein Fahrverbot, Punkte in Flensburg und ein sattes Bußgeld. Das gilt selbst dann, wenn Sie sich völlig schuldlos fühlen. Führt die Blendung zu einem Unfall, werden Sie sich auch nicht mit dem strahlenden Sonnenlicht entschuldigen können.
Tiefstehende Sonne als Risiko
Egal zu welcher Jahreszeit – steht die Sonne in einem ungünstigen Winkel, kann das Autofahren zum Blindflug werden. Das Sonnenlicht kann die Sicht auf die Straße und den Gegenverkehr nahezu vollständig überstrahlen. Ist die Straße außerdem noch nass oder sogar überfroren, wird ein Autofahrer zusätzlich geblendet. Daher heißt es, besonders vorsichtig zu fahren.
Ist das Rotlicht?
Fällt die Sonne in einem ungünstigen Winkel auf eine Ampelanlage, ist die Farbe des Lichtsignals manchmal kaum zu erkennen. Die Missachtung einer roten Ampel gilt als grob fahrlässiger Verstoß. Dauerte das Rotlicht schon länger als eine Sekunde, müssen Sie zusätzlich zum Bußgeld und Punkten in Flensburg mit einem Monat Fahrverbot rechnen. Grund ist die besondere Gefährlichkeit, wenn Sie verkehrswidrig in eine Ampelkreuzung einfahren. Es gibt aber auch Fälle, bei denen auf ein Fahrverbot verzichtet werden kann. Ein Beispiel ist der sogenannte Mitzieheffekt.
Gut zu wissen ...
Der Mitzieheffekt gilt bei einem Rotlichtverstoß, wenn ein Fahrzeug an einer roten Ampel steht und mit einem Fahrzeug in der Nebenspur losfährt, obwohl nur der Abbiegepfeil Grün zeigt. Hier kann das Gericht je nach Einzelfall von einem Fahrverbot absehen, da es sich um ein Augenblicksversagen handelt.
Augenblicksversagen durch Blendung
Jetzt könnten Sie natürlich auf die Idee kommen, dass auch die Blendung durch die Sonne eine solche Ausnahme rechtfertigt. Mit dieser Argumentation müssen Sie vor Gericht aber vorsichtig sein. Allgemein gehen die Richter nämlich davon aus, dass auch eine blendende Sonne zu den normalen Witterungsverhältnissen gehört. Als Autofahrer müssen Sie Ihr Fahrverhalten und Ihre Geschwindigkeit den Lichtverhältnissen anpassen. Erkennen Sie die Farbe der Ampel nicht, müssen Sie besonders vorsichtig fahren. Dieses Argument kann Ihnen daher sogar negativ ausgelegt werden. Ein Fahrverbot werden Sie damit in der Regel nicht umgehen können. Gleiches gilt übrigens auch, wenn Sie aufgrund der Sonne ein Verkehrsschild wie ein Stoppschild nicht erkennen konnten.
Unfall im Blindflug
Allgemein sind Sie als Autofahrer gehalten, Ihre Geschwindigkeit den Witterungs- und Lichtbedingungen anzupassen. Kommt es aufgrund der tiefstehenden Sonne zu einem Verkehrsunfall, müssen Sie zumindest mit einer Teilschuld rechnen. Dies gilt, wenn Sie Ihre Fahrweise nicht der schlechten Sicht angepasst haben. Dabei müssen Sie noch nicht einmal die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben.
Vorkehrungen treffen
Gegen widrige Sichtverhältnisse können Sie als Autofahrer natürlich nichts unternehmen. Achten Sie aber zum Beispiel bei tiefstehender Sonne besonders darauf, dass Ihre Windschutzscheibe sauber ist. Eine verschmutzte Scheibe kann die Sicht bei blendender Sonne zusätzlich erschweren. Außerdem müssen Sie Ihre Geschwindigkeit anpassen, wenn Sie von der Straße nur wenig sehen können. Halten Sie an einer Ampel lieber an, wenn Sie die Farbe des Lichtzeichens nicht deutlich erkennen können. Lieber ein Hupkonzert, als dass Sie bei Rotlicht in eine Kreuzung einfahren.
Stand: 13.05.2025
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