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Unfallflucht: Schäden durch Fußgänger

Nur ein Kratzer?

Wer im Straßenverkehr einen Schaden verursacht, muss einige Regeln beachten. Auch Fußgänger und Radfahrer können sich strafbar machen.

Junger Mann, der auf Kratzer an seinem Auto schaut.

Rechtsfrage des Tages:

Nicht immer werden Schäden an Fahrzeugen von anderen Autos verursacht. Auch Fußgänger können versehentlich den Lack zerkratzen oder mit dem Einkaufswagen eine Beule in die Tür fahren. Machen sich auch Fußgänger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar, wenn sie den Schaden nicht melden? Und was gilt für Fahrradfahrer und andere Verkehrsteilnehmer?

Antwort:

Umgangssprachlich heißt es Unfall- oder auch Fahrerflucht. Auch wenn die juristische Bezeichnung als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort weniger dramatisch klingt, so löst sie doch eine Strafbarkeit aus. Mit dem Gesetz in Konflikt kommen dabei nicht nur motorisierte Autofahrer. Auch Fußgänger und Fahrradfahrer müssen mit einer Strafe rechnen, bekennen sie sich nicht zu einem Schaden. Künftig könnte sich aber bei reinen Sachschäden etwas ändern.

Schnell weg

Leider geschieht es im Straßenverkehr immer wieder. Ein Autofahrer beschädigt ein anderes Fahrzeug und setzt seinen Weg einfach fort. Der Geschädigte bleibt dann schlimmstenfalls auf seinem Schaden sitzen. Aber auch dem flüchtenden Autofahrer können nicht unerhebliche Konsequenzen drohen. Ihm steht ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ins Haus. Hat er nachweislich die Kollision nicht bemerkt, kann er zwar auch straffrei ausgehen. Wollte er sich aber vor der Schadenregulierung drücken, kann ihn auch seine eigene Versicherung in Regress nehmen.

Ausharren

Strafbar machen Sie sich, wenn Sie als Beteiligter eines Unfalls den Unfallort verlassen, ohne anderen Beteiligten die Feststellung Ihrer Personalien, Ihres Fahrzeuges und der Art Ihrer Beteiligung zu ermöglichen. Ist der andere Beteiligte nicht anwesend, müssen Sie eine angemessene Zeit warten. Dann sollten Sie die Polizei benachrichtigen. Fahren, gehen oder radeln Sie aber einfach weiter, machen Sie sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar. Zumindest, wenn Sie den Unfall bemerkt haben.

Im Straßenverkehr

Bei einem Unfall handelt es sich um ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, das mit dessen typischen Gefahren zusammenhängt. Dieser Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet haben. Reine Privatgrundstücke zählen nicht zum öffentlichen Verkehr. Aber Achtung! Auch auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz zum Beispiel eines Supermarktes findet öffentlicher Verkehr statt. Durch den Unfall müssen Sie einen nicht nur unerheblichen Sach- oder Personenschaden verursacht haben. Die Bagatellgrenze wird von den Gerichten zwischen 20 und 150 Euro angesetzt.

Schaden auch durch Fußgänger

Bereits aus diesen allgemeinen Definitionen können Sie erkennen, dass es auf die Beteiligung eines Kraftfahrzeugs nicht zwingend ankommt. Auch als Fußgänger, Radfahrer oder Inline-Skater können Sie an einem Unfall beteiligt sein. Entfernen Sie sich anschließend unerlaubt, kann Sie die ganze Härte des Gesetzes treffen. Ein Fußgänger wurde beispielsweise zu einer Geldstrafe und drei Monaten Fahrverbot verurteilt, weil er sich nach einer Kollision seines Einkaufswagens mit einem parkenden Auto unerlaubt entfernt hatte (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.11.2011, Aktenzeichen: III-1-RVs 62/11).

Typische Schäden

Im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug ist ein Fußgänger der deutlich schwächere Verkehrsteilnehmer. Dennoch können auch Fußgänger Schäden im öffentlichen Verkehr verursachen. Gehen Sie zum Beispiel mit Ihrer Einkaufstasche zu dicht an einem geparkten Fahrzeug vorbei, kann es schon einmal zu Lackkratzern kommen. Oder Sie stolpern und brechen versehentlich einen Seitenspiegel ab. Typische Schäden durch Fußgänger ereignen sich meist auf Supermarktparkplätzen. Ein voller Einkaufswagen kann sich auf unebenem Gelände schnell mal selbstständig machen. Haben Sie den Wagen nicht mehr unter Kontrolle und rammt dieser ein Auto, sind Beulen und Schrammen vorprogrammiert. Typische Schäden durch Fahrradfahrer sind Kratzer und Beulen durch umfallende Räder oder zu dichtem Vorbeifahren.

Beweis möglich?

Rein praktisch kann eine Strafverfolgung natürlich daran scheitern, dass Sie nicht ausfindig gemacht werden können. Schließlich können Fußgänger und Fahrradfahrer nicht über ein Kennzeichen identifiziert werden. Erkennt ein Zeuge Sie aber, könnte schon bald die Polizei an Ihrer Tür klingeln. Außerdem hat jeder das Recht, Sie am Flüchten zu hindern. Hat ein Zeuge Sie beobachtet und Sie wollen verschwinden, darf der Zeuge Sie auch ohne richterlichen Beschluss festnehmen. Bis die Polizei kommt, darf er Sie am Weggehen hindern. Aus Gründen der Fairness sollten Sie den Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs aber ohnehin ausfindig machen. Haben Sie eine allgemeine Haftpflichtversicherung, kann diese unter Umständen sogar die Kosten der Reparatur übernehmen. Achtung! Ein Zettel mit Ihren Kontaktdaten hinterm Scheibenwischer reicht nicht aus.

Bald nur noch Ordnungswidrigkeit?

In der Politik wird derzeit diskutiert, ob der Straftatbestand künftig in bestimmten Fällen abgemildert werden kann. Dann könnte das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als Ordnungswidrigkeit und nicht mehr als Straftat geahndet werden, sofern nur Sach- und keine Personenschäden verursacht wurden. Außerdem wurde die Idee geäußert, eine Meldestelle einzurichten, die Unfallverursacher beispielsweise über ein Online-Formular erreichen könnten. So bräuchten sie nicht bei jeder kleineren Beschädigung die Polizei zu rufen und teils lange Wartezeiten in Kauf nehmen. Konkrete Änderungsvorschläge wurden bisher nicht veröffentlicht, sodass abzuwarten bleibt, ob eine Gesetzesänderung wirklich kommen wird. Zunächst wurden Fachverbände um eine Stellungnahme gebeten.

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