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Unfall: Nutzungsausfallentschädigung für Firmenwagen

Wann wird sie gezahlt?

Während er repariert wird, können Sie den Lkw nicht nutzen. Muss der Unfallgegner Sie für den Ausfall entschädigen?

Rechtsfrage des Tages:

Eines unserer Firmenfahrzeuge wurde bei einem Unfall beschädigt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hat sämtliche Reparaturkosten gezahlt. Können wir als Firma auch für die Dauer der Reparatur eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen?

Antwort:

Unfälle im Straßenverkehr gehören leider zum automobilen Leben dazu. Glück im Unglück hat, wer sich nur einen Blechschaden an seinem Auto zuzieht. Ist die Haftungsfrage geklärt, zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungsaufwand beim Totalschaden. Nimmt sich der Geschädigte keinen Leihwagen, kann er für die Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung eine Entschädigung in Geld verlangen: die Nutzungsausfallentschädigung.

So klar ist die Regelung zumindest bei Privatpersonen. Ob Ihnen für den Ausfall Ihres gewerblich genutzten Fahrzeugs eine Entschädigung zusteht, ist nicht eindeutig geklärt. Zwar haben der Bundesgerichtshof (BGH) und auch viele Instanzgerichte Gewerbetreibenden eine solche Entschädigung zugesprochen. Andere Gerichte dagegen legen die Entscheidungen des BGH anders aus und weisen derartige Klagen ab. Die Tendenz sieht folgendermaßen aus:

Nutzungsausfallentschädigung nicht in allen Fällen

Nutzen Sie den Firmenwagen unmittelbar zur Erbringung Ihrer Leistungen, können Sie Ihren entgangenen Gewinn geltend machen. Etwa bei einem Taxi, das Sie für die Dauer der Reparatur nicht nutzen können. Oder bei einem Lkw, den Sie wegen des Schadens für eine gewisse Zeit nicht für den Transport einsetzen können. Die Berechnung des entgangenen Gewinns obliegt Ihnen als Geschädigtem. Und das kann unter Umständen ganz schön schwierig sein.

Eine Nutzungsausfallentschädigung können Sie hingegen verlangen, wenn Sie durch den Ausfall des Wagens keinen konkreten Verdienstausfall berechnen können. Das gilt, wenn Sie das Fahrzeug nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung nutzen. Sondern beispielsweise für Fahrten zu Kunden oder zu geschäftlichen Terminen. Allerdings müssen Sie einen fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil erlitten haben.

Steuern für Nutzungsausfallentschädigungen

Wichtig ist die steuerliche Behandlung der Nutzungsausfallentschädigung: Diese Zahlung müssen Sie nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs als Betriebseinnahme buchen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Unfall während einer betrieblichen oder einer privaten Fahrt ereignet hat (BFH, Urteil vom 27.1.2016, Aktenzeichen: X R 2/14). Gleiches gilt übrigens auch für Schadensersatzzahlungen

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