Rechtsfrage des Tages:
Fahren Sie in Italien zu schnell oder übersehen in Tschechien eine rote Ampel, müssen Sie mit unerfreulicher Post aus dem Urlaubsland rechnen. Können Bußgeldbescheide aus dem Ausland vollstreckt werden und wie legen Sie Einspruch ein?
Antwort:
Selbstverständlich müssen Sie sich auch auf Reisen an die jeweils im Urlaubsland geltenden Verkehrsregeln halten. Werden Sie dort bei einer Verkehrssünde erwischt, droht ein Bußgeldbescheid. Diesen sollten Sie durchaus ernst nehmen. Unter Umständen kann das Bundesamt für Justiz diesen nämlich auch in Deutschland vollstrecken. Wer sich in Italien nicht an die Regeln gehalten hat, hatte eine Zeit lang Ruhe. Jetzt – Monate nach dem Urlaub – droht plötzlich wieder unerfreuliche Post.
Wie schnell?
Auch wenn Sie in Deutschland ein gewissenhafter Autofahrer sind: Ebenso wenig wie zu Hause sind Sie auch auf Reisen nicht vor kleineren oder größeren Verkehrsverstößen gefeit. Erschwerend kommt hinzu, dass teilweise recht unterschiedliche Tempolimits gelten. Fahren Sie auf einer Autobahn über die Grenze, werden Sie meist auf die geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen hingewiesen. Besser ist es aber, wenn Sie sich vor Ihrem Urlaub über das geltende Recht erkundigen. Denn in vielen Urlaubsländern fallen die Bußgelder deutlich höher aus als in Deutschland.
Mir egal!?
Ereilt Sie nach Ihrer Urlaubsrückkehr ein Strafzettel aus dem europäischen Reiseland, sollten Sie diesen nicht ignorieren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die ausländische Behörde nämlich die Geldbuße auch in Deutschland vollstrecken. Dafür schaltet sie das Bundesamt für Justiz ein, das den Bescheid durchsetzen kann. Dieses vollstreckt Bußgelder für Verkehrsverstöße aus dem Ausland, wenn die ausländische Behörde einen Betrag von mindestens 70 Euro fordert. Der Betrag kann sich zusammensetzen aus der Geldbuße und den Verfahrenskosten.
Fahrverbot im Urlaubsland
Das Gute vorweg: Eine ausländische Behörde kann Ihnen nicht die deutsche Fahrerlaubnis entziehen. Sie kann Ihnen allerdings ein Fahrverbot auferlegen und Ihren Führerschein einkassieren. Im Urlaubsland sollten Sie es dann unbedingt vermeiden, weiter Auto zu fahren. Meist ist das eine Straftat. Sind Sie wieder zurück zu Hause, darf es aber wieder auf die Straße gehen. Denn ein im Ausland verhängtes Fahrverbot gilt nicht in Deutschland und kann hier auch nicht vollstreckt werden. Ist Ihr Führerschein noch auf Reisen und können Sie ihn bei einer Kontrolle nicht vorlegen, begehen Sie allerdings eine Ordnungswidrigkeit.
Haftet der Fahrzeughalter?
Voraussetzung für die Vollstreckung einer Geldbuße in Deutschland ist neben der Höhe des geforderten Betrages auch, dass der Bescheid bestimmten Grundsätzen des deutschen Rechts entspricht. Das könnte Ihre Chance sein. Abgesehen von Parkverstößen kann in Deutschland nämlich nur der Fahrer für ein Fehlverhalten im Straßenverkehr belangt werden. Eine pauschale Haftung des Halters für Verstöße mit seinem Fahrzeug gibt es hingegen bei Temposünden und Co. bei uns nicht. Diese Halterhaftung existiert in verschiedenen anderen europäischen Ländern. Wurde beispielsweise Ihr Sohn mit Ihrem Auto in den Niederlanden geblitzt, müssen Sie nach dort geltendem Recht als Halter für diesen Verstoß einstehen.
Frühzeitige Einwendungen nötig
Zwar dürfen Bußgeldbescheide, die auf der Halterhaftung basieren, aufgrund des in Deutschland geltenden Verschuldensprinzips eigentlich nicht bei uns vollstreckt werden. Das zuständige Bundesamt für Justiz prüft aber im Rahmen der Vollstreckung nur die formelle Zulässigkeit des Bescheides. Wenden Sie erst im Vollstreckungsverfahren ein, Sie seien nicht gefahren, ist es leider zu spät. Daher müssen Sie gegen den Bescheid bereits im sogenannten Erkenntnisverfahren Einspruch einlegen. Selbst, wenn diesem Einspruch durch die ausländische Behörde nicht abgeholfen wird, können Sie Ihre Einwendungen gegenüber der deutschen Vollstreckungsbehörde belegen. Das Bundesamt für Justiz kann dann die Vollstreckung ablehnen, wenn Sie aufgrund einer Halterhaftung in Anspruch genommen werden. Oder Sie legen gegen den Bescheid des Bundesamtes Rechtsmittel ein und wehren sich gegebenenfalls vor Gericht gegen die Halterhaftung.
Der nächste Urlaub …
… kommt bestimmt. Und daran sollten Sie bei allem Ärger über ein verhängtes Bußgeld denken. Wollen Sie nämlich bald erneut auf Reisen gehen und das den Bescheid erlassende Land besuchen, kann Ihnen mächtig Ärger drohen. Zwar kann sich die Vollstreckung des Bescheids in Deutschland für Sie in Luft auflösen. Der eigentliche Bescheid bleibt aber weiter in der Welt. Geraten Sie in eine Verkehrskontrolle, können Sie als Verkehrssünder entlarvt werden. Selbst bei der Passkontrolle am Flughafen können Sie entdeckt werden. Teilweise müssen Sie dann nicht nur das noch ausstehende Bußgeld zahlen. Manchmal drohen auch weitergehende Folgen wie beispielsweise ein Fahrverbot im jeweiligen Land.
Rabatt fürs schnelle Bezahlen
Wollen Sie sich nicht gegen den ausländischen Bußgeldbescheid wehren oder finden Sie keinen erfolgversprechenden Grund, sollten Sie nicht lange zögern. In einigen Ländern der EU können Sie durch eine frühzeitige Zahlung richtig Geld sparen. In Frankreich wird Ihnen beispielsweise ein Rabatt gewährt, wenn Sie bei Aushändigung der Zahlungsaufforderung vor Ort innerhalb von 3 Tagen bezahlen. Wird Ihnen der Bescheid zugestellt, haben Sie für den Nachlass 15 Tage Zeit zu bezahlen.
Und Italien?
Eine Zeit lang hatten Italienurlauber weitestgehend Ruhe vor lästigen Bescheiden aus dem Ferienland. Es gab nämlich einen Streit zwischen Deutschland und Italien über den Datenaustausch von Fahrer- und Halterdaten. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hatte daher einige Zeit keine Auskunft auf Anfragen aus Italien erteilt. Das hat jetzt ein Ende. Denn nach Angaben des KBA wurde der Datenaustausch wieder aufgenommen. Daher müssen Sie auch jetzt – vielleicht mehrere Monate nach Ihrem Italienurlaub – plötzlich doch noch mit einem Bußgeldbescheid rechnen.
Auch interessant:
Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen
Hier finden Sie den Verkehrsrechtsschutz nicht nur für Autofahrer, sondern für alle Verkehrsteilnehmer.