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Parksünden auf Privatgelände

Haftet der Halter?

Falschparkern droht auf Privatparkplätzen zwar kein Bußgeld. Aber eine Geldstrafe. Haftet der Halter, auch wenn er gar nicht gefahren ist?

Ein Knöllchen fürs Falschparken wird von einem Mann in Warnweste ausgestellt.

Rechtsfrage des Tages:

Knöllchen drohen nicht nur an öffentlichen Straßen. Auch das Falschparken auf Privatparkplätzen kann ziemlich teuer werden. Wann droht eine Geldstrafe? Und haftet der Halter, auch wenn er den Wagen dort gar nicht selbst abgestellt hat?

Antwort:

Sicher kennen Sie die Schilder auf Supermarktparkplätzen: Für Kunden ist das Parken kostenfrei. Das gilt allerdings nur für die Zeit des Einkaufens. Daher müssen Kunden meist eine Parkscheibe ins Auto legen, um die Überwachung der Parkzeit zu ermöglichen. Haben Sie dies vergessen oder die Parkzeit überschritten, droht meist eine nicht geringe Geldstrafe. Schließlich wollen Einkaufsläden nicht, dass Nichtkunden Parkplätze blockieren.

Vertrag mit Betreiber

Stellen Sie Ihr Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz ab, gehen Sie mit dem Eigentümer einen Vertrag ein. Häufig haben diese mittlerweile die Überwachung des Geländes an eine private Firma übergeben. Daher akzeptieren Sie mit dem Abstellen Ihres Wagens stillschweigend die vom Parkraumbewirtschafter aufgestellten Vertragsbedingungen. Diese verpflichten Sie in der Regel, eine Parkscheibe auszulegen oder einen Parkschein an einem Automaten zu ziehen. Außerdem ist die Parkzeit meist begrenzt auf die Zeit eines ausgedehnten Einkaufs.

Vertragsstrafe statt Bußgeld

Vergessen Sie die Parkscheibe oder überziehen Sie die Höchstparkdauer, müssen Sie mit einem „Strafzettel“ rechnen. Rechtlich handelt es sich bei dieser Geldstrafe nicht um ein Bußgeld. Dieses kann nur von der zuständigen Behörde im Bereich öffentlicher Parkflächen verhängt werden. Da Sie gegen die Nutzungsbedingungen auf einem privaten Parkplatz verstoßen haben, handelt es sich bei dem „Knöllchen“ vielmehr um eine Vertragsstrafe. Diese liegt meist zwischen 15 und 30 Euro.

Hinweis notwendig

Damit Sie aber rechtmäßig zur Kasse gebeten werden dürfen, müssen Sie auf die Nutzungsbedingungen und die Folgen eines Verstoßes deutlich hingewiesen worden sein. Finden Sie auf dem Parkplatz ein entsprechendes Schild, darf der Parkraumbewirtschafter Falschparker mit den angedrohten Kosten belegen. Die Beschilderung muss zwar gut erkennbar und eindeutig ersichtlich sein. Die Gerichte stellen aber keine allzu hohen Anforderungen an diese Sichtbarkeit. Es lohnt sicher daher, sich nach dem Aussteigen ruhig mal genauer umzuschauen. Da Ladeninhaber durch die Parkraumbewirtschaftung Dauerparkern zu Leibe rücken und nicht ihre Kunden vergraulen wollen, finden Sie manchmal auch eine höfliche Erinnerung an die Parkscheibe am Eingang zum Supermarkt.

Wer muss zahlen?

Eigentlich haftet der Fahrer für Parksünden, der durch das Parken einen Vertrag eingegangen ist. Doch in der Praxis können Geschäftsinhaber oder Parkplatzbetreiber den Fahrer meist nicht ermitteln. Daher erhält regelmäßig der Halter die Zahlungsaufforderung, sofern der Fahrer nicht vor Ort erwischt wird. Wenn Sie meinen, Sie können sich durch einfaches Bestreiten des Verstoßes aus der Verantwortung ziehen, haben Sie sich getäuscht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgelegt, dass der Halter sich nicht herausreden kann. Zwar haftet er eigentlich nicht für die Vertragsstrafe, wenn er den Parkplatz nicht selbst genutzt hat. Auch hat der Parkplatzbetreiber keinen Auskunftsanspruch bezüglich des eigentlichen Fahrers. Wird der Halter aber auf Zahlung der Vertragsstrafe verklagt, sollte er den Fahrer oder alle in Betracht kommenden Personen benennen. Tut er das nicht, muss er selbst die Strafe zahlen (BGH, Urteil vom 18.12.2019, Aktenzeichen XII ZR 13/19). Außerdem droht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Mit dieser muss der Halter zusichern, dass sein Fahrzeug in Zukunft nicht mehr vertragswidrig auf dem Parkplatz abgestellt wird. Fehlt dann wieder die Parkscheibe, drohen mehrere hundert Euro Vertragsstrafe.

Widerspruch mit Kassenbon?

Fühlen Sie sich zu Unrecht belangt, können Sie der Forderung des Parkraumbewirtschafters natürlich auch widersprechen. Dabei sollten Sie schriftlich mitteilen, warum Sie mit der Vertragsstrafe nicht einverstanden sind. Ein Beispiel könnte eine nicht ausreichende, verdeckte oder unkenntliche Beschilderung sein. Sie können auch versuchen, mit einem Kassenbon den Besuch des zugehörigen Supermarktes zu belegen. In diesem Fall können Sie aber nur auf die Kulanz des Betreibers hoffen. Da die Parkscheibe nicht im Auto lag, haben Sie unabhängig vom Einkauf gegen die Vertragsbedingungen verstoßen. In manchen Fällen drücken die Betreiber aber tatsächlich ein Auge zu. Zum Beispiel, wenn die Parkraumbewirtschaftung erst ganz neu eingerichtet wurde.

 

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