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Parken mit Motorrad und Roller

Platz fürs Zweirad

Eigentlich sollte die Parkplatzsuche mit einem schmalen Motorrad kein Problem sein. Und trotzdem ist es manchmal gar nicht so einfach.

Ein junger Mann in rot-weißem Karohemd fährt auf einem weißen Roller. Er lacht voll Freude.

Rechtsfrage des Tages:

Nicht nur Autofahrer haben manchmal ihre liebe Müh, einen geeigneten Parkplatz zu finden. Auch für Motorräder und Roller muss sich erst mal ein Plätzchen finden. Wo dürfen diese motorisierten Zweiräder überhaupt parken? Und was gilt bei Elektroantrieb?

Antwort:

Auch wenn schmale Motorräder oder zierliche Roller eigentlich keinen ausgewachsenen Parkplatz brauchen, parken diese auf „normalen“ Pkw-Parkplätzen. Auf dem Fußweg sollten Sie die Zweiräder hingegen nicht parken. Das wird zwar manchmal geduldet, kann aber auch den Unmut von Passanten hervorrufen. Und bei der Nutzung von Parkplätzen von E-Autos sollten auch E-Biker vorsichtig sein.

Wie ein Auto

Sie dürfen und müssen nach den gleichen Regeln parken wie Autos auch. Im Klartext bedeutet dies, dass Sie den Roller nur auf den gekennzeichneten Flächen abstellen dürfen. Oder Sie parken Ihr Motorrad am Straßenrand, wenn dort kein Parkverbot besteht. Auch wenn der Roller schmal ist und wenig Platz wegnimmt. Auf dem Bürgersteig dürfen Sie dennoch nicht parken. In manchen Gemeinden wird zwar ein Auge zugedrückt. Darauf verlassen sollten Sie sich aber nicht. Und spätestens wenn Sie Fußgänger behindern, ist Schluss mit dem Verständnis.

Extra für Motorräder

Gelegentlich finden Sie spezielle Motorradparkplätze. Diese schmaleren Parkbuchten dürfen Sie auch mit Ihrem Roller nutzen. Auch hinsichtlich Parkschein und Parkscheibe gelten keine Besonderheiten. Stellen Sie Ihren Roller an einem Parkscheinautomaten ab, müssen Sie auch ein Ticket lösen. Dies müssen Sie gut sichtbar am Roller befestigen. Zur Sicherheit sollten Sie den Kontrollabschnitt aufheben. Vielleicht machen Sie auch noch ein Foto vom Parkschein an Ihrem Roller. In Berlin dürfen seit dem 01. Januar übrigens Fahrräder, E-Roller, Lastenräder und Motorräder kostenfrei auf Autoparkplätzen parken. Der Grund: Die Gefährte sollten zur Sicherheit der Fußgänger von den Gehwegen möglichst verschwinden.

Einzel als Doppel

Mengenrabatt gibt es übrigens nicht. Teilen Sie einen Parkplatz mit einem anderen Rollerfahrer, müssen Sie trotzdem beide die Parkgebühren zahlen. Ist eine Parkscheibe vorgeschrieben, sind Sie auch als Motorradfahrer nicht von dieser Verpflichtung entbunden. Eine Parkscheibe können Sie zum Beispiel mit einem Kabelbinder am Roller befestigen. Auch hiervon sollten Sie ein Foto machen. Gegen Scherzbolde, die Ihre Parkzeit mutwillig verstellen, sind Sie leider nicht geschützt. Viele Hersteller bieten mittlerweile auch ausgetüftelte Halterungen an, an denen Sie Ihre Parkscheibe befestigen können. Auch für Parkscheine gibt es praktische Systeme. Und wollen Sie mit dem Motorrad nach Österreich düsen, können Sie sogar eine spezielle Vignetten-Halterung kaufen. Dann müssen Sie diese nicht direkt auf Ihr Motorrad kleben.

Digitale Parkscheibe

Eine Alternative zur herkömmlichen Parkscheibe aus Plastik oder Papier kann eine digitale Parkscheibe darstellen. Diese ist zulässig, wenn sie eine Typengenehmigung hat. Voraussetzung sind ganz spezielle Funktionsweisen. Zum Beispiel muss der elektronische Helfer sich beim Anhalten des Fahrzeugs auf die Parkzeit einstellen und darf nicht mitlaufen. Außerdem muss das Gerät mit dem Parken-Verkehrszeichen Nr. 314 ausgestattet sein und über dem Display die Aufschrift „Ankunftszeit“ haben. Auch für die Zeitangabe und Zahlenhöhe sind klare Vorschriften zu beachten. Achten Sie also beim Kauf auf die korrekte Typengenehmigung.

Gut überdacht

Finden Sie im öffentlichen Verkehrsraum keinen geeigneten Parkplatz, können Sie auch ein Parkhaus nutzen. Aber Achtung! Der Betreiber kann die Nutzung für Roller und Motorräder einschränken oder sogar verbieten. Daher sollten Sie vor der Einfahrt in das Parkhaus einen Blick auf die Nutzungsbedingungen werfen.

„E“ nicht immer Elektroparkplatz

Schwierig ist die Klärung der Frage, ob Sie mit einem E-Roller oder Elektro-Motorrad auf den speziell für E-Autos ausgewiesenen Parkplätzen parken dürfen. Parkplätze für Elektrofahrzeuge können je nach Stadt oder Gemeinde recht unterschiedlich aussehen. Ist die Parkfläche für Elektrofahrzeuge freigegeben, müssten Sie eigentlich auch mit Ihrem E-Motorrad dort parken dürfen. Was erlaubt ist und ob das Parken sanktioniert wird, kommt wieder auf die jeweilige Gemeinde an. Anders sieht es aus, wenn die Parkzeit auf die Dauer des Ladevorgangs beschränkt ist. Einen E-Roller werden Sie nicht an einer Ladestation für Autos aufladen können. Entsprechend dürfen Sie trotz Elektroantrieb dort auch nicht parken. Mittlerweile gibt es Anbieter, die spezielle Ladesäulen für E-Roller, E-Bikes und Krankenfahrstühle anbieten. Möglicherweise werden auch diese Ladestationen bald ebenso zum Stadtbild gehören wie die Parkplätze für Elektro-Autos.

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