
Rechtsfrage des Tages:
Wussten Sie, dass heute der Aktionstag „Autofreier Tag“ ist? Vielleicht bringen Sie Ihr Kind mal mit dem Fahrrad statt dem Auto zur Schule. Welche Regeln gelten für kleine Radler?
Antwort:
Einst entstanden aus der Ölkrise soll der Aktionstag „Autofreier Tag“ heute zur Verkehrswende aufrufen. Autofahrer sind aufgerufen, ihr Fahrzeug stehenzulassen und lieber auf öffentliche Verkehrsmittel oder das Fahrrad umzusteigen. Wollen Sie mit Ihrem Kind eine Radtour machen oder es auf dem Drahtesel zur Schule begleiten, sollten Sie einige Regeln kennen.
Fußweg für die Kleinen
Kinder bis zu einem gewissen Alter sind in der Regel nicht in der Lage, die Gefahren des Straßenverkehrs richtig einzuschätzen. Daher sieht das Gesetz vor, dass Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres grundsätzlich mit dem Fahrrad den Fußweg benutzen müssen. Sie haben weder auf der Straße noch auf Fahrradschutzstreifen etwas zu suchen. Dies bedeutet, dass das Kind selbst dann auf dem Fußwegbereich fahren muss, wenn daneben ein Radfahrstreifen verläuft. Nur einen baulich von der Straße abgegrenzten Fahrradweg dürfen auch die kleinsten Radfahrer benutzen.
Vom Gehweg auf die Straße
Zwischen acht und zehn Jahren dürfen Kinder es sich aussuchen, ob sie auf der Straße beziehungsweise dem Radweg, Fahrradstreifen oder dem Bürgersteig fahren wollen. Ist der kleine Radler zehn Jahre alt, darf er den Fußweg nicht mehr befahren. Für Kinder ab zehn Jahren gelten die gleichen Regeln im Fahrradverkehr wie für Erwachsene. Die Vorschrift finden Sie in § 2 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Unterwegs mit der Familie
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr darf eine geeignete Person auch auf dem Gehweg begleiten. Voraussetzung ist, dass der Begleiter mindestens 16 Jahre alt ist und die Aufsicht über den jungen Radfahrer führen kann. Sind Sie als Familie mit mehreren Erwachsenen oder weiteren älteren Kindern unterwegs, müssen die anderen auf der Straße oder dem Schutzstreifen fahren. Zulässig ist auf dem Bürgersteig nämlich nur eine Begleitperson. Auf baulich von der Fahrbahn abgetrennten Radwegen dürfen hingegen beide Elternteile ihr Kind begleiten.
Rücksichtnahme zählt
Fahren Ihre Kinder nun auf dem Fußweg, müssen sie natürlich auf Fußgänger besonders achtgeben. Im Zweifel müssen sie sogar absteigen, wenn dies notwendig ist. Kommt dem Kind auf einem schmalen Fußweg beispielsweise ein Spaziergänger mit Kinderwagen entgegen, darf sich das Kind nicht einfach samt Fahrrad vorbeizwängen. Bevor radelnde Kinder eine Straße überqueren, müssen sie ebenfalls den Sattel verlassen und den Drahtesel über die Fahrbahn schieben.
Keine Regel ohne Ausnahme
Bei diesen Regelungen geht es hauptsächlich um die Sicherheit der Kinder. Daher gibt es natürlich Ausnahmen von der Verpflichtung, auf dem Bürgersteig zu fahren. Ist dessen Benutzung nämlich nicht zumutbar, etwa weil der Gehweg stark verschmutzt, schadhaft oder mit einer Schneedecke überzogen ist, darf das Kind auch auf die Fahrbahn ausweichen. Als Eltern sollten Sie dies je nach Alter des Kindes natürlich nur zulassen, wenn Ihr Kind schon sicher mit dem Fahrrad umgehen kann und auch im Straßenverkehr trainiert ist. Andernfalls sollte es seinen Drahtesel lieber schieben.
Helmpflicht für Kinder?
Bisher gibt es in Deutschland eine Helmpflicht auf dem Fahrrad weder für Erwachsene noch für Kinder. Dennoch sollten Sie Ihr Kind grundsätzlich nicht ohne Helm auf zwei Rädern starten lassen. Achten Sie auch darauf, dass das Fahrrad verkehrssicher und insbesondere mit den notwendigen Reflektoren und Leuchten ausgestattet ist. Besonderen Schutz bieten zudem helle Kleidungsstücke oder reflektierende Warnwesten, da andere Verkehrsteilnehmer die kleinen Radler schneller und besser sehen können.