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Dienstwagen: ein E-Auto vom Chef

Steuerlich attraktiv

Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss dies versteuern. Bei Elektroautos ist das deutlich günstiger als bei Verbrennern.

An einer E-Ladestation quatscht ein Pärchen am Auto lehnend.

Rechtsfrage des Tages:

Die private Nutzung eines Dienstwagens schlägt sich in Ihrer Steuerzahlung nieder: Sie müssen den geldwerten Vorteil versteuern. Warum kann es sich lohnen, auf ein Elektroauto umzusteigen?

Antwort:

Die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs ist eigentlich eine feine Sache. Den Löwenanteil der Kosten trägt der Arbeitgeber. Allerdings müssen Sie als Arbeitnehmer 1 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Je teurer das Fahrzeug ist, umso spürbarer fällt diese Versteuerung aus. Das machte Elektroautos früher eher uninteressant. Heute sind diese steuerlich begünstigt und können dadurch eine gute Alternative sein.

Auto als Sachbezug

Bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug gestellt, können Sie es mit Glück auch privat nutzen. Dabei kommt es auf die Vereinbarung mit Ihrem Chef an. Natürlich profitieren Sie davon, nicht selbst ein eigenes Auto anschaffen zu müssen. Allerdings müssen Sie diese private Nutzung als Sachbezug versteuern. Für die Steuer kommt es auf den Bruttolistenpreis an. Selbst bei einem älteren Fahrzeug gilt der Wert, den das Gefährt ursprünglich laut Liste gekostet hat. Vor einiger Zeit waren genau aufgrund dieser Steuerpflicht für den geldwerten Vorteil E-Autos als Firmenwagen insbesondere für Arbeitnehmer nicht die erste Wahl. Wegen des vergleichsweise hohen Anschaffungspreises bedeuteten diese Fahrzeuge eine nicht unerhebliche zusätzliche steuerliche Belastung. 

Steuervorteil für Stromer

Bereits vor einigen Jahren wurden elektromobile Autofahrer bessergestellt. Bei Fahrzeugen mit Verbrennermotor müssen Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil in Höhe von 1 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. E-Fahrzeuge mit einem Preis von bis zu 60.000 Euro müssen hingegen mit nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. E-Autos mit einem höheren Preis schlagen mit 0,5 Prozent zu Buche. Diese Sonderregelung soll voraussichtlich bis Ende 2030 gelten.

"Beideskönner": Hybrid

Für Hybridfahrzeuge gilt die auf 0,5 Prozent ermäßigte Bemessungsgrundlage. Allerdings nur, wenn die elektrische Mindestreichweite mindestens 60 Kilometer beträgt oder höchstens 50 Gramm CO2-Emission pro Kilometer ausgestoßen werden. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite auf 80 Kilometer. Derzeit wird über eine Änderung dieser Regelung diskutiert. Noch in diesem Jahr soll die Steuervergünstigung nur gelten, wenn das Hybridfahrzeug überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt wird. Wie die Änderungen konkret ausgestaltet sein werden und ab wann sie gelten, steht noch nicht fest.

Besteuerung des Arbeitsweges

Neben der Versteuerung des geldwerten Vorteils müssen Arbeitnehmer auch den Weg zur Arbeit versteuern, wenn sie dafür an mehr als 47 Tagen im Jahr den Firmenwagen nutzen. Diese Kilometerbesteuerung macht immerhin 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer für die einfache Fahrstrecke aus. Auch hier stehen Elektrofahrzeuge und Hybride besser da. Bei diesen Fahrzeugen müssen Sie nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern.

Und die Stromkosten?

Nicht selten übernehmen Arbeitgeber bei Firmenfahrzeugen die kompletten Spritkosten. Die Abrechnung ist über Quittungen oder Tankkarten relativ einfach. Schwieriger wird die Abrechnung bei Elektrofahrzeugen, die auch am heimischen Stromanschluss geladen werden. Eine Möglichkeit ist die Installation einer Wallbox mit separatem Zähler oder der Einbau eines geeichten Zwischenzählers. Darüber können die Stromkosten konkret mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden. Allerdings darf die Ladestation dann auch nur ausschließlich für den Dienstwagen genutzt werden. Alternativ kann der Arbeitgeber auch eine monatliche Pauschale an seinen Arbeitnehmer auszahlen und sich darüber an den Stromkosten beteiligen. Bis zu einem bestimmten Betrag ist diese Pauschale steuerfrei.

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