
Rechtsfrage des Tages:
Pedelecs, E-Bikes oder S-Pedelecs – nicht immer ist ganz klar, was genau gemeint ist. Dabei spielt die Unterscheidung eine erhebliche Rolle. Wann handelt es sich um Fahrräder und wann um Kraftfahrzeuge? Und warum ist die Differenzierung wichtig?
Antwort:
Die Unterscheidung zwischen Fahrrad und Kraftfahrzeug spielt im Verkehrsrecht eine erhebliche Rolle. Beispiele sind die Versicherungspflicht, die Promillegrenzen, aber auch die Haftungsverteilung bei einem Unfall. Als welche Art von Gefährt Sie ein Pedelec oder E-Bike einstufen müssen, kommt darauf an.
Pedelec = Fahrrad
Pedelecs gelten als Fahrräder, solange sie mit einer elektrischen Trethilfe maximal 25 km/h erreichen können. Diese Pedelecs unterstützen lediglich mit einer Leistung von höchstens 250 Watt die Beinarbeit des Fahrers. Treten Sie nicht mehr in die Pedale, fährt das Fahrrad nicht selbstständig mit dem eingebauten Elektromotor weiter. Mit solchen Pedelecs müssen Sie sich an der Alkoholgrenze von 1,6 Promille orientieren, dürfen Radwege benutzen und haften im Falle eines Unfalls nicht aus Betriebsgefahr. Seit Juni 2013 brauchen Sie auch für Pedelecs mit Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h keine Mofa-Prüfbescheinigung mehr. Auch diese sind den Fahrrädern gleichgestellt.
Schneller bitte
Anders werden sogenannte S-Pedelecs beurteilt. Diese schnellen Pedelecs funktionieren zwar so wie Pedelecs, der Motor schaltet aber erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h ab. Sie gelten als Kleinkrafträder und damit als Kraftfahrzeuge. Für ein S-Pedelec brauchen Sie eine Haftpflichtversicherung und ein entsprechendes Versicherungskennzeichen. Außerdem müssen Sie eine Fahrerlaubnis Klasse AM haben und einen geeigneten Schutzhelm tragen.
Elektrofahrrad
Gleiches gilt für E-Bikes, die bis zu 20 km/h ohne Tretunterstützung des Fahrers erreichen können und bis zu 500 Watt Motorleistung haben. Auch für diese Kleinkrafträder brauchen Sie eine eigene Haftpflichtversicherung und ein Versicherungskennzeichen. Und an die Helmpflicht müssen Sie sich ebenfalls halten. Je nach Nennleistung oder maximaler Geschwindigkeit brauchen Sie eine Prüfbescheinigung Mofa oder eine Fahrerlaubnis Klasse AM.
Warum unterscheiden?
Wie Sie sehen, ist die Unterscheidung auf den ersten Blick nicht immer leicht. Allerdings spielt sie eine erhebliche Rolle. Verstoßen Sie mit einem Pedelec gegen Verkehrsvorschriften, werden Bußgelder fällig, die auch für Fahrradfahrer angesetzt werden. Diese sind häufig niedriger als Bußgelder für Kraftfahrer. Und insbesondere die verschuldensunabhängige Haftung aus Betriebsgefahr kann einen Unfall mit einem E-Bike teurer machen als auf einem langsameren Pedelec.
Finger weg vom Alkohol
Während Sie auf dem Fahrrad erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig gelten, liegt die Grenze bei Kraftfahrzeugen bei 1,1 Promille. Für beide gilt: Ab einer Alkoholisierung von 0,3 Promille und Auffälligkeiten wie Fahrfehlern steht bereits eine Straftat im Raum. Als Kraftfahrzeugführer können Sie auch schon ab 0,5 Promille ohne irgendwelche Auffälligkeiten mit einem saftigen Bußgeld rechnen. Als Fahrradfahrer hingegen nicht.
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