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Stolperfalle Gehweg

Wer haftet nach Sturz?

Schlecht gepflegte Fußwege können einen Spaziergang zu einem echten Hürdenlauf machen. Erfahren Sie hier, wer nach einem Sturz haftet.

Die Krankenschwester dehnt den Unterschenkel des Patienten.

Rechtsfrage des Tages:

Manche Gehwege verdienen eigentlich ihren Namen nicht mehr und müssten eher Buckelpiste heißen. Aber auch auf ordentlichen Gehwegen können eine hochstehende Platte oder ein Schlagloch zur Stolperfalle werden. Haftet die Gemeinde, wenn ein Fußgänger stürzt?

Antwort:

Ob für Autofahrer, Fußgänger oder Radfahrer Schlaglöcher und Straßenschäden können zur bösen Falle werden. Stolpern Sie über eine hochstehende Gehwegplatte oder knicken Sie in einem Schlagloch um, können Sie sich erheblich verletzen. Zuständig für die Erhaltung der öffentlichen Straßen und Bürgersteige ist der örtliche Straßenbaulastträger. Dieser muss dafür sorgen, dass der Zustand der Wege nicht zu einer Gefährdung der Öffentlichkeit führt. Allerdings ist der Weg zu Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht leicht.

Verkehrssicherungspflicht erfüllt?

Sind Sie gestürzt, müssen Sie nachweisen, dass der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle: Zunächst muss es sich um eine erhebliche Beschädigung handeln. Steht die Gehwegplatte nur wenige Millimeter hoch, werden Sie kaum ein Verschulden des Baulastträgers nachweisen können. Ein tiefes Schlagloch kann da schon anders beurteilt werden.

Wer wusste Bescheid?

Weiter spielt es eine Rolle, ob der Straßenbaulastträger Kenntnis von der Beschädigung hatte. Dies kann z. B. durch eine Nachricht eines aufmerksamen Mitbürgers erfolgen. Natürlich muss der Baulastträger auch regelmäßige Kontrollen durchführen. Bei stark befahrenen Straßen oder viel frequentierten Fußwegen müssen diese häufiger stattfinden als auf abgelegenen Wegen und kleinen Anliegerstraßen.

Bitte ausbessern!

Informieren Sie den Straßenbaulastträger über eine gefährliche Beschädigung, muss er aktiv werden. Er muss die Gefahrenstelle beseitigen oder zumindest absichern. Viele Fälle landen vor Gericht, wenn es um die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geht. In den Urteilen weisen die Richter dabei immer wieder darauf hin, dass auch der Verkehrsteilnehmer Pflichten beachten muss. Autofahrer müssen beispielsweise auf Sicht fahren. Radfahrer müssen ihre Fahrweise den örtlichen Verhältnissen anpassen. Und auch Fußgänger müssen schauen, wohin ihre Schritte sie lenken. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird daher regelmäßig verneint, wenn das Schlagloch oder die Stolperstelle gut erkennbar waren und Sie problemlos hätten vorbeigehen können.

Festes Schuhwerk

Auch auf die Person des Fußgängers kommt es an. Zum einen kann durch einen Sturz mit Stöckelschuhen durchaus eine Mithaftung angenommen werden. Zum anderen müssen Sie sich als Fußgänger auf den Zustand der Straße einstellen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt nur in Betracht, wenn die Gefahrenstelle für einen sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar oder vorhersehbar war. So müssen Sie grundsätzlich auch mit leichten Niveauunterschieden auf dem Gehweg rechnen und dürfen nicht einer vollkommen planen Ebene rechnen.

Nagelneu oder ausgetreten

Letztlich kommt es noch auf dem Gesamtzustand des Weges an. Auf einem nagelneuen Bürgersteig müssen Sie weniger mit Trittfallen rechnen als auf einem insgesamt maroden Fußweg. Wie Sie sehen, ist es gar nicht so leicht, tatsächlich eine Haftung zu argumentieren. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Wenn Sie in Summe eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht belegen können, können Sie Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen.

 

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