
Rechtsfrage des Tages:
Auf überfüllte Busse und Bahnen haben viele Schüler keine Lust. Stattdessen schwingen sie sich lieber in den Sattel und nutzen einen E-Scooter. Welche Regeln müssen sie beachten?
Antwort:
Nicht alle Schüler werden von ihren Eltern zur Schule gefahren und auch Bus und Bahn sind nicht immer eine annehmbare Alternative. Ab wann Kinder und Jugendliche allein mit dem Fahrrad losdürfen ist gesetzlich nicht geregelt, wohingegen der E-Scooter erst ab 14 Jahren gefahren werden darf. Wichtig ist aber vor allem die Kenntnis der Verkehrsregeln und der sichere Umgang mit den Gefährten. Achten Sie auch darauf, ob die Schule bestimmte Regeln vorschreibt, zum Beispiel, was das Parken angeht.
Kinder auf dem Fahrrad
Ab wann Kinder das erste Mal in die Pedale treten dürfen, hängt allein vom Kind ab. Am Straßenverkehr sollten sie aber erst teilnehmen, wenn sie ihren Drahtesel sicher beherrschen. Bis zum Alter von 10 Jahren müssen Kinder auf dem Gehweg fahren, sofern kein von der Fahrbahn abgetrennter Fahrradweg vorhanden ist. Begleitet ein Elternteil das Kind, darf es ebenfalls den Fußweg benutzen. Ab 10 Jahren müssen Kinder, ebenso wie Erwachsene, den Radweg oder – wenn keiner vorhanden ist – die Fahrbahn benutzen.

Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutz für Singles, Alleinerziehende, Paare und Familien
Genau der Schutz, den Sie für Ihr Leben brauchen: ERGO vermittelt kompetente Anwälte, hilft bei außergerichtlichen Lösungen und gibt Ihnen finanzielle Rückendeckung, wenn es zum Prozess kommt.
Allein mit dem Fahrrad
Ab welchem Alter Kinder mit dem Rad zur Schule fahren dürfen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch die meist in der Grundschule zu absolvierende Fahrradprüfung ist keine Voraussetzung. Es ist die Entscheidung der Eltern, ob sie ihren Nachwuchs für ausreichend sicher und verantwortungsbewusst auf dem Fahrrad ansehen. Und dafür kann die Verkehrserziehung und die Fahrradprüfung in der Grundschule ein wichtiges Indiz sein. Allerdings sollten Eltern sich zusätzlich von der Sicherheit ihrer Kinder im Straßenverkehr überzeugen und zu Beginn ihren Nachwuchs lieber begleiten.
Flott mit dem Roller
Neben dem Fahrrad fahren gerade auch kleinere Kinder gerne mit einem Tret- oder sogenannten Stuntroller oder einem Skateboard zur Schule. Hier gilt letztlich dasselbe wie für das Fahrrad auch. Ist Ihr Kind geübt und beherrscht die Verkehrsregeln, kann es statt auf Schusters Rappen auch mit dem Roller oder Skateboard zur Schule flitzen. Allerdings muss es auf dem Gehweg bleiben und darauf achten, keine Fußgänger zu gefährden oder zu behindern.
Gut zu wissen ...
Nicht nur auf dem Roller oder Fahrrad, auch zu Fuß sollten Sie gerade in der dunklen Jahreszeit den Schulranzen Ihres Kindes mit Reflektoren ausstatten und auf reflektierende Kleidung achten. Die kleinen Verkehrsteilnehmer können sonst schnell übersehen werden.
Und mit dem E-Scooter?
Die schnellen E-Scooter kommen für kleinere Kinder nicht in Frage. Fahrer müssen nämlich unabhängig vom Schulweg mindestens 14 Jahre alt sein. Da die Gefährte aber ganz schön Tempo aufnehmen können, sollten auch Jugendliche sich der Gefahren des Straßenverkehrs bewusst sein. Ein Helm ist zwar nicht vorgeschrieben, sollte aus Sicherheitsgründen aber immer getragen werden. Ansonsten gelten dieselben Verkehrsregeln wie für andere Straßenfahrzeuge auch, wobei E-Scooter ebenfalls auf den Radweg gehören. Beide Hände müssen am Lenker bleiben und die Handynutzung ist tabu. Und auch, wenn viele es nicht gerne hören: Jemanden auf dem E-Scooter mitzunehmen ist nicht nur gefährlich, sondern auch verboten.
Was sagt die Schule?
Grundsätzlich können Schulen es ihren Schülern nicht verbieten, mit dem Roller, Fahrrad oder E-Scooter zur Schule zu kommen. Die Entscheidung liegt allein bei den Eltern und Schülern. Natürlich kann die Schule Empfehlungen aussprechen, die aber nicht verbindlich sind. Etwas anderes gilt für das Schulgelände. Hier kann die Hausordnung verbieten, dass auf dem Schulhof mit dem Roller gefahren wird. Oder es gibt spezielle Vorschriften zum Parken von E-Scootern. Übrigens ist der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung auf dem direkten Weg zur Schule und wieder nach Hause nicht gefährdet, wenn der Schüler mit dem Fahrrad oder einem anderen Gefährt den Schulweg antritt. Die Wahl des Verkehrsmittels steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen.
Stand: 27.08.2025