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Wonach suchen Sie?

Darf ich mein Fahrrad "zurückklauen"?

Das gehört mir!

Was, wenn Ihr Fahrrad gestohlen wurde und Sie es plötzlich wieder an anderer Stelle entdecken? Dürfen Sie es dann einfach mitnehmen?

Eine Frau lehnt sich an das Fahrrad.

Rechtsfrage des Tages:

Oh Schreck, das Fahrrad ist weg. Vielleicht haben Sie ja Glück und entdecken es etwas später auf einem anderen Grundstück. Dürfen Sie das Rad einfach mitnehmen, also quasi „zurückklauen“?

Antwort:

Ein Fahrraddiebstahl ist mehr als ärgerlich. So mancher hat gerade sein teures Fahrrad mit einem GPS-Tracker ausgestattet. Manchmal ist es aber auch nur Zufall, dass gestohlene Fahrräder wieder auftauchen. Auch wenn Sie trotz des Diebstahls Eigentümer bleiben, sollten Sie das Rad nicht einfach mitnehmen. Verständigen Sie lieber die Polizei.

Eigentümer trotz Diebstahl

Der Diebstahl stellt rechtlich den Bruch fremden Gewahrsams dar. An der Eigentümerstellung ändert ein Diebstahl nichts. Also selbst, wenn Ihr Fahrrad gestohlen wird, bleiben Sie weiterhin Eigentümer. Das gilt, obwohl Sie nicht mehr über das Fahrrad verfügen können und im Zweifel nicht wissen, wo es sich befindet.

Ein Mann trägt seine Frau und seine Tochter huckepack auf dem Rücken.

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Da ist es wieder!

Können Sie Ihr Fahrrad tracken oder hilft Kommissar Zufall, finden Sie Ihr Fahrrad vielleicht wieder. Da Sie weiterhin Eigentümer des Fahrrads sind, können Sie auch darüber bestimmen, wo es steht und wer darüber verfügen darf. Rein rechtlich begehen Sie also keinen Diebstahl, wenn Sie das entwendete Fahrrad kurzerhand wieder mitnehmen.

Trotzdem strafbar?

Leider können Sie trotzdem mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Steht das Fahrrad nämlich auf einem fremden Grundstück, könnten Sie sich wegen Hausfriedensbruch strafbar machen. Auch ein fremdes Schloss dürfen Sie nicht einfach so knacken. Da Sie dieses in der Regel dabei zerstören, steht eine Sachbeschädigung im Raum.

Wirklich der Dieb?

Zwar bedarf es für eine strafrechtliche Verfolgung eines Strafantrags des Geschädigten. Dabei ist es sehr fraglich, ob ein vormaliger Dieb Sie wirklich wegen Sachbeschädigung anzeigen würde. Sie wissen aber auch nie, ob nicht ein anderer das Fahrrad vom Dieb unwissentlich redlich erworben hat. Zerstören Sie sein Schloss, findet er das wahrscheinlich nicht so gut.

Lieber zur Polizei

Entdecken Sie Ihr gestohlenes Fahrrad, sollten Sie die Polizei verständigen. Diese kann das Fahrrad für Sie sichern und vielleicht sogar den Dieb stellen. Gerade, wenn Sie bereits eine Strafanzeige gestellt haben, sollten Sie die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen. Und stellen Sie sich vor, ein Nachbar beobachtet Sie beim Knacken des Schlosses. Gegenüber der Polizei müssten Sie sich zumindest umfangreich erklären, wenn Sie wegen eines vermeintlichen Fahrraddiebstahls angezeigt werden.

Stand: 09.09.2025

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