
Rechtsfrage des Tages:
Alkohol und Straßenverkehr vertragen sich nicht gut. Das gilt für Fahrradfahrer genauso wie für das Führen eines Kraftfahrzeugs. Wie sieht es aber mit handbetriebenen oder elektrischen Rollstühlen aus?
Antwort:
Wollen Sie nach einer Feier ins Auto steigen, müssen Sie sich beim Alkoholgenuss mäßigen. Und sind Sie sturzbetrunken mit dem Fahrrad unterwegs, drohen nicht nur eine Geldstrafe und Punkte in Flensburg, sondern auch die Fahrerlaubnis kommt in ernsthafte Gefahr. Sind Sie auf einen Rollstuhl angewiesen, dürfen Sie meist auch nicht zu tief ins Glas schauen. Zumindest, wenn Sie einen motorbetriebenen Rollstuhl zur Fortbewegung nutzen.
Promillegrenzen
Ob sich jemand wegen Alkohols im Straßenverkehr strafbar gemacht hat, kommt auf die Fahrtüchtigkeit an. Um diese beurteilen zu können, haben sich bestimmte Promillegrenzen etabliert. Bei Kraftfahrzeugen und Fahrrädern gilt ein Fahrzeugführer als relativ fahruntüchtig, wenn er mehr als 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration hat und sich Auffälligkeiten im Fahrverhalten oder in der Person zeigen. Ab 1,1 Promille gilt bei Kraftfahrzeugen die absolute Fahruntüchtigkeit und ein Strafverfahren ist gewiss. Für Fahrräder liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille.
Wussten Sie, dass ...
… Sie ab 0,5 Promille auch ohne Fahrauffälligkeiten zumindest eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn Sie mit dem Auto fahren? Dann drohen ein hohes Bußgeld, Fahrverbot und Punkte in Flensburg. Für Fahrräder gilt das nicht.

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Unterwegs mit dem E-Rollstuhl
Um mobilitätseingeschränkten Personen mehr Beweglichkeit zu ermöglichen, gibt es Rollstühle mit Elektromotor. Diese sind bauartbedingt für den Gebrauch durch körperlich eingeschränkte Menschen bestimmt und in ihren Maßen und der möglichen Höchstgeschwindigkeit beschränkt. In der Regel fahren sie nicht schneller als 15 km/h und dürfen eine maximale Breite von 110 Zentimeter haben.
Wie ein Fahrrad?
Welche Promillegrenzen für solche E-Rollstühle gelten, ist nicht einheitlich entschieden. Es kommt darauf an, ob sie eher wie ein Fahrrad oder wie ein Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Manche Gerichte setzen die Grenze von 1,1-Promille an, da ein motorbetriebener Rollstuhl unfallträchtiger sei als ein Fahrrad (so Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 13.12.2010, Aktenzeichen 2 St OLG Ss 230/10). Andere Richter orientieren sich hingegen am Grenzwert für Fahrräder, also 1,6 Promille (Amtsgericht Löbau, Urteil vom 07.06.2007, Aktenzeichen 5 Ds 430 Js 17736/06). Insgesamt gehen die Gerichte davon aus, dass das Fahren eines Elektrorollstuhls unter Alkoholeinfluss gefährlich und damit strafbar sein kann.
Rollstuhl ohne Motor
Wie die Gerichte mit alkoholisierten Rollstuhlfahrern umgehen, die ohne Elektromotor mit Handbetrieb unterwegs sind, ist nicht geklärt. Bei diesen Gefährten handelt es sich jedenfalls nicht um Kraftfahrzeuge. Ob sie Fahrrädern gleichgestellt oder doch eher wie Fußgänger behandelt werden, kann nicht abschließend beurteilt werden. Allerdings kann auch ein stark alkoholisierter Fußgänger seine Fahrerlaubnis gefährden. Auf entsprechende Meldung kann nämlich die Fahrerlaubnisbehörde prüfen, ob die Person das nötige Trennungsvermögen zwischen Straßenverkehr und Alkoholgenuss hat. Dasselbe dürfte auch für Rollstuhlfahrer gelten. Wer also betrunken zu Fuß oder im Rolli auf der Straße aufgegriffen wird, kann unter Umständen unangenehme Post von der Behörde bekommen.
Gut zu wissen ...
Grundsätzlich kann die Bußgeldstelle im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht die Fahrerlaubnis entziehen. Das kann nur das Gericht in einem Strafverfahren. Oder eben die Fahrerlaubnisbehörde im Verwaltungsverfahren, wenn jemand sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat.
Stand: 06.08.2025