
Rechtsfrage des Tages:
Viele Inhaber einer Fahrerlaubnis hüten ihren alten grauen oder rosa Führerschein. Nach und nach werden diese Dokumente aber der Vergangenheit angehören. Wer muss seinen Führerschein jetzt umtauschen?
Antwort:
Im Laufe der nächsten Jahre werden mehrere Millionen Führerscheininhaber ihre alten Papierführerscheine in die neuen Kartenführerscheine umtauschen müssen. Hintergrund ist eine EU-Verordnung (2006/126/EG), die innerhalb der Europäischen Union das Dokument vereinheitlichen und fälschungssicherer machen soll. So mancher muss sich jetzt zeitnah um einen Termin bei der Führerscheinstelle kümmern.
Wer muss tauschen?
Auf Basis der EU-Richtlinie regelt in Deutschland ein Gesetz, wer wann seinen alten Führerschein umtauschen muss. Es gelten zwei unterschiedliche Fristentabellen. Zunächst kommt es darauf an, ob Sie Ihren Führerschein vor oder nach dem 1. Januar 1999 erworben haben. Wurde Ihr Führerschein bis einschließlich zum 31. Dezember 1998 ausgestellt, kommt es für die Umtauschfrist auf Ihr Geburtsjahr an. Haben Sie das Papier nach diesem Datum erhalten, staffeln sich die Fristen nach dem Ausstellungsdatum.
Fristtabellen
Ausstellungsdatum bis 31. Dezember 1998
Geburtsjahr | Umtauschfrist |
---|---|
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Ausstellungsdatum ab 01. Januar 1999
Ausstellungsdatum | Umtauschfrist |
---|---|
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Wurden Sie vor 1953 geboren, müssen Sie Ihren Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr.
Erste Umtauschfrist: Bußgeld wird ausgesetzt
Sind Sie zwischen 1953 und 1958 geboren worden und haben Ihren Führerschein vor dem 1. Januar 1999 gemacht, sind Sie als Erstes dran. Sie müssen Ihren Führerschein eigentlich bis zum 19.01.2022 umtauschen. Aufgrund der immer noch angespannten Pandemie-Lage könnte es aber schwierig werden, einen Termin bei der Führerscheinstelle zu bekommen. Aber keine Sorge. Die Frist für den Umtausch wurde zwar nicht verlängert. Die Verkehrsministerkonferenz hat aber beschlossen, dass Ihnen bis zum 19. Juli kein Bußgeld drohen soll. Schieben Sie den Umtausch aber trotzdem nicht auf die lange Bank und machen Sie schnell einen Termin beim Amt.
Wie tausche ich um?
Der Umtausch ist dann ganz einfach. Bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass, den aktuellen Führerschein und ein biometrisches Lichtbild mit zu Ihrem Termin. Eine Prüfung oder einen Gesundheitscheck brauchen Sie nicht nachzuweisen. Durch den Umtausch dürfen Sie auch nicht schlechter stehen als vorher. Das bedeutet, dass im neuen Führerschein die bisherigen Fahrberechtigungen bestätigt werden. Ihren alten Führerschein dürfen Sie im Anschluss wieder mitnehmen. Dieser wird lediglich entwertet.
Freiwilliger Umtausch
Natürlich können Sie Ihren Führerschein auch jederzeit freiwillig umtauschen. Sie brauchen also nicht zu warten, bis Sie nach der Fristentabelle dran sind. Wichtig ist, dass Ihre Fahrerlaubnis auch nach dem Umtausch unbegrenzt gültig bleibt. Das Führerscheindokument müssen Sie aber alle 15 Jahre erneuern lassen. Auch dann brauchen Sie aber keine Prüfung abzulegen oder ein Gesundheitszeugnis nachzuweisen. Lediglich das Bild muss aktualisiert werden.
Lkw- und Busführerschein
Diese Regeln gelten für alle Pkw- und Motorradführerscheine. Haben Sie einen Führerschein für einen Lkw oder lenken Sie einen Bus, gelten andere Vorschriften. Für diese Führerscheinklassen gelten besondere Befristungen. Haben Sie beispielsweise Ihren Lkw-Führerschein bis zum 01. Januar 1999 gemacht, ist dieser befristet bis zu Ihrem 50. Lebensjahr. Sind Sie später Inhaber dieser Fahrerlaubnis geworden, ist der Führerschein auf fünf Jahre befristet. Für die Verlängerung brauchen Sie eine ärztliche Bescheinigung. Sind Sie hingegen Inhaber der alten Führerscheinklasse 3 gewesen, werden Ihnen die Führerscheinklassen C1 und C1E auch ohne ärztliche Untersuchung und ohne Befristung wieder erteilt.