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Führerschein: Wer muss tauschen?

Papier gegen Karte

Auch in diesem Jahr sind wieder bestimmte Personengruppen verpflichtet, ihren Führerschein in das neue Kartendokument zu tauschen.

Ein Paar macht ein Selfie im Auto.

Rechtsfrage des Tages:

Viele Inhaber einer Fahrerlaubnis hüten ihren alten grauen oder rosa Führerschein. Nach und nach werden diese Dokumente aber der Vergangenheit angehören. Wer muss seinen Führerschein jetzt umtauschen?

Antwort:

Im Laufe der nächsten Jahre werden mehrere Millionen Führerscheininhaber ihre alten Papierführerscheine in die neuen Kartenführerscheine umtauschen müssen. Hintergrund ist eine EU-Verordnung (2006/126/EG), die innerhalb der Europäischen Union das Dokument vereinheitlichen und fälschungssicherer machen soll. So mancher muss sich jetzt zeitnah um einen Termin bei der Führerscheinstelle kümmern.

Wer ist dran?

Auf Basis der EU-Richtlinie regelt in Deutschland ein Gesetz, wer wann seinen alten Führerschein umtauschen muss. Es gelten zwei unterschiedliche Fristentabellen. Zunächst kommt es darauf an, ob Sie Ihren Führerschein vor oder nach dem 1. Januar 1999 erworben haben. Wurde Ihr Führerschein bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt, kommt es für die Umtauschfrist auf Ihr Geburtsjahr an. Haben Sie das Dokument nach diesem Datum erhalten, staffeln sich die Fristen nach dem Ausstellungsdatum.

Fristtabellen

Ausstellungsdatum bis 31. Dezember 1998

Geburtsjahr Umtauschfrist
vor 1953 19.01.2033
1953 - 1958 19.01.2022
1959 - 1964 19.01.2023
1965 - 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

 

Ausstellungsdatum ab 01. Januar 1999

Ausstellungsdatum Umtauschfrist
1999 - 2001 19.01.2026
2002 - 2004 19.01.2027
2005 - 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 - 18.01.2013 19.01.2033

Wurden Sie vor 1953 geboren, müssen Sie Ihren Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr.

Führerschein, nicht Fahrerlaubnis

Um Ihre Fahrerlaubnis brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen. Es geht nur um das Ausweisdokument und nicht um die dahinterstehende Fahrerlaubnis. Diese gilt unabhängig vom Führerscheindokument. Zwar sollten Sie zum Beispiel bei einer Polizeikontrolle Ihren Führerschein vorzeigen können. Haben Sie ihn vergessen, gilt dies aber nicht als strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis. Ein kleines Bußgeld werden Sie dennoch hinnehmen müssen.

Umtausch leicht gemacht

Der Umtausch ist dann ganz einfach. Bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass, den aktuellen Führerschein und ein biometrisches Lichtbild mit zu Ihrem Termin. Eine Fahrprüfung oder einen Gesundheitscheck brauchen Sie nicht nachzuweisen. Durch den Umtausch dürfen Sie auch nicht schlechter stehen als vorher. Das bedeutet, dass im neuen Führerschein die bisherigen Fahrberechtigungen bestätigt werden. Ihren alten Führerschein dürfen Sie im Anschluss wieder mitnehmen. Dieser wird lediglich entwertet.

Früher Vogel

Natürlich können Sie Ihren Führerschein auch jederzeit freiwillig umtauschen. Sie brauchen also nicht zu warten, bis Sie nach der Fristentabelle dran sind. Wichtig ist, dass Ihre Fahrerlaubnis auch nach dem Umtausch unbegrenzt gültig bleibt. Das Führerscheindokument müssen Sie alle 15 Jahre erneuern lassen. Auch dann brauchen Sie aber keine Prüfung abzulegen oder ein Gesundheitszeugnis nachzuweisen. Lediglich das Bild muss aktualisiert werden. Achtung! Die EU arbeitet zurzeit an einer Führerscheinnovelle. Zur Diskussion stehen verpflichtende Gesundheitsprüfungen für alle, besonders aber für ältere Verkehrsteilnehmer, sowie andere Aspekte wie eine Befristung von Führerscheinen. Wie die möglichen Änderungen aussehen werden, steht noch nicht fest. Außerdem werden die EU-Vorgaben gegebenenfalls mit einem gewissen Spielraum noch vom nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden müssen.

Lkw- und Busführerschein

Die Regeln gelten für alle Pkw- und Motorradführerscheine. Haben Sie einen Führerschein für einen Lkw oder lenken Sie einen Bus, gelten andere Vorschriften. Für diese Führerscheinklassen gelten besondere Befristungen. Haben Sie beispielsweise Ihren Lkw-Führerschein bis zum 01. Januar 1999 gemacht, ist dieser befristet bis zu Ihrem 50. Lebensjahr. Sind Sie später Inhaber dieser Fahrerlaubnis geworden, ist der Führerschein auf fünf Jahre befristet. Für die Verlängerung brauchen Sie eine ärztliche Bescheinigung. Sind Sie hingegen Inhaber der alten Führerscheinklasse 3 gewesen, werden Ihnen die Führerscheinklassen C1 und C1E auch ohne ärztliche Untersuchung und ohne Befristung wieder erteilt. 

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