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Wildunfall: Wer schafft das Tier fort?

Nicht mitnehmen!

Im Herbst müssen Sie gerade bei Überlandfahrten besonders umsichtig sein. Wer kümmert sich, wenn es doch zu einem Wildunfall kommt?

Warnschild am Waldrand: Achtung, Wildwechsel auf den nächsten 1,2 Kilometern.

Rechtsfrage des Tages:

Im Herbst müssen Sie gerade in ländlichen Gegenden besonders umsichtig fahren. Wer kümmert sich um das Wild, wenn es doch zum Unfall kommt?

Antwort:

Der Herbst ist die typische Zeit für Wildunfälle. Fahren Sie durch Waldgebiete oder durch Feld und Flur, müssen Sie derzeit besonders gut auf Rehe, Wildschweine und andere Wildtiere achten. Wenn es dann doch zum Unfall kommt, haben Sie als Verkehrsteilnehmer bestimmte Pflichten. Das verletzte Reh oder getötete Wildschwein müssen Sie aber nicht selbst fortschaffen.

Unfallstelle absichern

Konnten Sie einen Zusammenstoß mit einem Wildtier nicht verhindern, müssen Sie wie bei jedem Unfall auch einen kühlen Kopf bewahren. Am wichtigsten ist es zunächst, die Unfallstelle abzusichern. Dann müssen Sie die Polizei oder den Jagdpächter über das verletzte oder getötete Tier informieren. Selbst dürfen Sie das Tier nicht in den Kofferraum laden. Das gilt selbst dann, wenn Sie es nur im Garten bestatten wollen.

Straße räumen

Liegt das verletzte oder getötete Tier auf der Straße, sollten Sie es an den Straßenrand und damit aus dem Weg ziehen. Wichtig ist dabei aber, dass Sie sich selbst nicht in Gefahr bringen. Gerade bei verletzten oder besonders schweren Tieren ist es allein fast nicht möglich, es von der Straße zu ziehen. Sichern Sie dann die Gefahrenstelle zusätzlich ab und beleuchten diese wenn nötig. Dafür können Sie zum Beispiel das Abblendlicht Ihres Fahrzeugs einschalten. Den Warnblinker sollten Sie ohnehin betätigen und auch das Warndreieck in ausreichender Entfernung aufstellen. Verstoßen Sie gegen diese Pflichten, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen.

Mitnehmen verboten

Auf keinen Fall sollten Sie den Hasen oder das Reh in Ihren Kofferraum laden. Selbst wenn Sie das Fleisch nicht verwerten wollen, würden Sie sich wegen Wilderei strafbar machen. Umgekehrt sind Sie aber auch nicht verpflichtet, selbst den Tierkörper der Entsorgung zuzuführen. Denn Wild gilt grundsätzlich als herrenlos.

Zuständigkeit des Jagdpächters

In vielen Fällen wird sich der Jagdpächter um das verendete Tier kümmern. Dazu verpflichtet ist er allerdings nicht. Ihm steht ein Aneignungsrecht, aber keine Aneignungspflicht zu. Wird er von der Polizei informiert, kann er die Übernahme des Tiers ablehnen. Ist das Tier allerdings verletzt geflüchtet, muss er diesem aus Tierschutzgründen nachstellen und sich darum kümmern.

Wer ist verpflichtet?

Auch die Polizei ist eigentlich nicht verpflichtet, den Tierkörper selbst zu beseitigen. Nur wenn beispielsweise aufgrund einer Seuchengefahr eine akute Gefährdung vorliegt, kann die Polizei selbst zur Entsorgung berechtigt sein. Ansonsten liegt die Zuständigkeit für die Beseitigung bei der nach Landesrecht zuständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das sind in der Regel die Tierkörperbeseitigungsanstalten. Liegt das tote Tier im öffentlichen Straßenraum, kümmern sich die Straßenmeistereien um den Abtransport. Welche konkret zuständig ist, bestimmt sich nach der Straßenbaulast des jeweiligen Streckenabschnitts.

Auch Haustiere melden

Leider kommt es auch immer wieder vor, dass insbesondere freilaufende Katzen angefahren oder bei einem Unfall getötet werden. Eine gesetzliche Meldepflicht gibt es zwar eigentlich nicht. Melden Sie ein verletztes Tier aber unbedingt trotzdem bei der Polizei. Diese kann einen Tierarzt verständigen, der den Vierbeiner vielleicht noch retten oder zumindest von unnötigen Qualen erlösen kann. Lassen Sie ein verletztes Tier einfach liegen, können Sie sich zudem wegen Tierquälerei strafbar machen. Das ist nicht der Fall, wenn die Katze sofort nach dem Unfall tot ist. Denken Sie aber an die verzweifelten Besitzer, die vergeblich auf die Rückkehr ihres Tieres warten. Die Polizei kann helfen, diese zu ermitteln und zu informieren.

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