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Kostümiert im Auto unterwegs

Fahren mit Maske

Verkleidete Menschen sind gerade keine Seltenheit, schließlich ist Karnevalszeit. Im Straßenverkehr sollten Sie dabei aber maßhalten.

Aus dem Fenster eines roten Autos lehnt sich ein Rennfahrer mit Pferdemaske auf dem Kopf.

Rechtsfrage des Tages:

Nicht nur am kommenden Montag herrscht vielerorts wieder Narrenfreiheit. Und vielleicht wollen Sie als Zombie oder Cowboypferd verkleidet zur Arbeit fahren. Ist das in der närrischen Zeit erlaubt und dürfen Sie eine Faschingsmaske im Auto tragen?

Antwort:

Für die Ordnungshüter ist es sicherlich eine Abwechslung, wenn sie in der Karnevalszeit Zauberer, Astronauten oder Waldfeen bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle antreffen. Überall in Deutschland gehört es zum Brauchtum und zur Tradition, sich in der Faschingszeit lustig zu verkleiden. Und grundsätzlich sind Sie auch nicht gezwungen, Ihr Kostüm während einer Autofahrt abzulegen. Ihre Kostümierung darf aber weder Sicht noch Gehör oder Bewegungsfreiheit einschränken. Und vollkommen vermummen dürfen Sie sich auch nicht.

Tunnelblick

Gegen ein bunt geschminktes Gesicht ist nichts einzuwenden. Auch eine rote Clownsnase dürfte meist kein Problem darstellen. Möchten Sie aber eine Vollmaske tragen oder eine wilde Lockenperücke, die das halbe Gesichtsfeld verdeckt, droht Ihnen ein Bußgeld von 10 Euro. Solche Utensilien sollten Sie also beim Fahren besser ablegen. Denn neben dem Bußgeld können die Folgen im Falle eines Unfalls weitaus gravierender sein. Können Sie nicht richtig gucken, können Sie leicht andere Verkehrsteilnehmer übersehen. Zum einen kann Ihnen dann mindestens eine Mitschuld auferlegt werden. Zum anderen riskieren Sie bei einem selbstverschuldeten Unfall Ihren Kaskoschutz.

Gefährliche Kostüme

Grundsätzlich müssen Sie auch beim Autofahren an Ihre eigene Sicherheit denken. Und so manche Maskerade kann zur gefährlichen Falle werden. Ist Ihr Kostüm besonders voluminös, kann es Ihre Bewegungsfreiheit und damit den sicheren Umgang mit Ihrem Fahrzeug einschränken. Ebenso können sehr glatte Stoffe wie z. B. Satin dazu führen, dass der Sicherheitsgurt nicht mehr richtig greift. Denken Sie auch daran, wenn Sie Ihre Kinder zu einer Karnevalsparty fahren. Rutschige oder besonders dick auftragende Kostüme können die Funktionsweise des Sicherheitsgurts deutlich beeinträchtigen. Ein von der Schulter gerutschter Gurt kann Ihr Kind im Falle einer Vollbremsung oder gar eines Unfalls nicht mehr richtig sichern. Ziehen Sie Ihr Kostüm lieber erst nach Fahrtende an und auch Ihr Kind sollten Sie besser erst nach der Ankunft bei der Feier in das Superheldenkostüm stecken.

Verboten nach StVO?

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist in § 23 geregelt, dass Führer eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht nicht verhüllen oder verdecken dürfen. Der Grund ist recht simpel. Begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, müssen die Ordnungshüter den Fahrer identifizieren können. In Deutschland haftet nämlich im Ordnungswidrigkeitenrecht der Fahrer und nicht der Halter für einen Verkehrsverstoß. Durch das Verbot der Maskierung soll verhindert werden, dass sich Verkehrssünder durch Verdecken der Gesichtszüge ihrer gerechten Strafe entziehen. Werden Sie erwischt, droht ein Bußgeld von 60 Euro. 

Achtung! Fahrtenbuch!

Unabhängig von der Karnevalszeit sollten Sie mit Maskierungen vorsichtig sein. Fahren Sie beispielsweise mit Sturmhaube Auto und werden geblitzt, kann die Fahrerlaubnisbehörde unter Umständen gegen den Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage verhängen. Zumindest, wenn sie aufgrund der Haube den Fahrer nicht ermitteln kann und daher das Ordnungsamt das Bußgeldverfahren einstellen muss. Werden Sie direkt nach einem Verkehrsverstoß herausgewunken, kann Ihnen unter Umständen sogar Vorsatz unterstellt werden mit der Absicht, sich durch die Maske einer Verfolgung zu entziehen. Bußgelder wegen der vorsätzlichen Begehung einer Ordnungswidrigkeit sind deutlich höher als die sonst üblichen Bußgelder.

Vernebelt durch Alkohol

Nicht nur Masken und Perücken können das Sichtfeld einschränken, manchmal führt auch zu viel Alkohol zu einer benebelten Sicht. Wie immer im Straßenverkehr sollten Sie auch zur Faschingszeit die zulässigen Promillegrenzen hinterm Steuer nicht überschreiten. Bereits ab 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) droht ein gehöriges Bußgeld und ein Fahrverbot. Fahren Sie Schlangenlinien oder können bei einer Kontrolle nicht mehr gerade stehen, droht Ihnen schon ab 0,3 Promille BAK ein Strafverfahren. Am besten lassen Sie Ihr Fahrzeug stehen oder feiern fröhlich mit Wasser und Saftschorle. Mit einer besonderen Milde aufgrund der närrischen Zeit brauchen Sie nicht zu rechnen, wenn Sie alkoholisiert am Steuer erwischt werden.

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