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Fahrverbot bei leichten Verstößen

Wiederholungstäter

Wundern Sie sich über ein Fahrverbot in einem Bußgeldbescheid, obwohl Sie gar nicht so schnell waren? Dann war die Tat nicht einmalig.

Eine Radarfall in der Nahaufnahme.

Rechtsfrage des Tages:

Die meisten Autofahrer wissen, bei welchem Verkehrsverstoß ein Fahrverbot droht. Manchmal muss ein Verkehrssünder aber auch schon nach geringeren Verfehlungen zu Fuß gehen. Warum gibt es ein Fahrverbot, wenn der Bußgeldkatalog dieses eigentlich nicht vorsieht?

Antwort:

Wer zu flott auf der Straße unterwegs ist, muss stets damit rechnen erwischt zu werden. Und das kann schnell teuer werden. Bußgeldrechner im Internet helfen, eine erste Einschätzung zu bekommen. Was Bußgeldrechner natürlich nicht können, ist die tatsächliche Situation des betroffenen Autofahrers zu beurteilen. Im Bußgeldkatalog ist aufgelistet, welche Verstöße ein Regelfahrverbot nach sich ziehen. Dabei wird aber von einer einmaligen Tat ausgegangen.

Wiederholungstäter

Daneben droht aber auch ein Fahrverbot, wenn ein Verkehrsteilnehmer beharrlich gegen Regeln verstößt. Geregelt ist dies in § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 4 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Die Ordnungsbehörde prüft nämlich stets, ob Sie schon etwas Verkehrsrechtliches auf dem Kerbholz haben. Auskunft gibt das Fahreignungsregister. Haben Sie in der Vergangenheit bereits gegen Vorschriften des Verkehrsrechts verstoßen, kann die Behörde ein Fahrverbot gegen Sie verhängen.

Mehrfach zu schnell

Ein typischer Fall des § 4 BKatV ist der wiederholte Geschwindigkeitsverstoß. Haben Sie innerhalb eines Jahres zweimal Geschwindigkeitsbeschränkungen um mindestens 26 km/h überschritten, droht ein Fahrverbot. Dies gilt auch dann, wenn für den einzelnen Verstoß im Bußgeldkatalog eigentlich gar kein Fahrverbot vorgesehen ist. Beharrliche Pflichtverstöße als Kraftfahrer sind aber nicht auf Geschwindigkeitsüberschreitungen beschränkt.

Heute dies, morgen das

Ein Fahrverbot droht Ihnen beispielsweise auch, wenn Sie im Frühjahr einen Bußgeldbescheid für das Missachten einer roten Ampel kassiert haben und im Herbst auf der Autobahn beim Drängeln erwischt werden. Dann kann die Behörde Ihren Führerschein für einen Monat kassieren. Selbst wenn für den Abstandsverstoß eigentlich kein Fahrverbot vorgesehen sein sollte, weil Sie nicht Stoßstange an Stoßstange gefahren sind.

Konsequentes Falschparken

Übrigens: Selbst einem notorischen Falschparker, der innerhalb kurzer Zeit einen großen Berg Knöllchen gesammelt hatte, wurde wegen beharrlicher Pflichtverstöße ebenfalls der Führerschein abgenommen. Zuständig war hier aber nicht die Ordnungsbehörde, sondern die Fahrerlaubnisbehörde. Diese hat von der sogenannten „verkehrsfeindlichen Gesinnung“ des Falschparkers Wind bekommen und ihn als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erachtet. Daher sollten auch "Bagatellverstöße" nicht unbedingt auf die leichte Schulter genommen werden.

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