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Begleitetes Fahren: Weg zum „echten“ Führerschein

Autofahren mit 17

Junge Leute freuen sich auf den Führerschein, warum also diesen nicht schon mit 17 machen? An einige Regeln ist Begleitetes Fahren gebunden.

Begleitetes Fahren: Weg zum „echten“ Führerschein

Rechtsfrage des Tages:

Immer mehr junge Menschen nutzen die Chance, bereits mit 17 Jahren Auto fahren zu dürfen. Welche Regeln gelten für das Begleitete Fahren mit 17?

Antwort:

Bereits seit einigen Jahren dürfen Jugendliche ab 17 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen hinters Steuer eines Autos. Nach erfolgreicher theoretischer und praktischer Prüfung kann es losgehen. Allerdings muss bis zum 18. Lebensjahr eine Begleitperson in die Prüfungsbescheinigung eingetragen werden und immer dabei sein. Diese muss sich an wichtige Verhaltensregeln halten. Wie für andere Fahranfänger auch gilt für die Youngster im Auto die Probezeit.

Auf zur Fahrschule

Voraussetzung für das Begleitete Fahren ist natürlich zunächst der Besuch der Fahrschule. Der Fahrschüler muss sämtliche vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Fahrstunden absolvieren. Am Ende steht jeweils eine Prüfung, die erfolgreich abgelegt werden muss.

Ab welchem Alter geht es los?

Um möglichst früh ins Auto steigen zu dürfen, können Sie sich bereits sechs Monate vor Ihrem 17. Geburtstag in der Fahrschule anmelden. Daneben müssen Sie den entsprechenden Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Manchmal übernimmt das auch die Fahrschule. Sind alle Pflichtstunden absolviert, können Sie sich zu den Prüfungen anmelden. Die theoretische Prüfung dürfen Sie frühestens drei Monate vor Ihrem 17. Geburtstag ablegen, die praktische ab einem Monat vorher.

Prüfbescheinigung statt Führerschein

Anders als bei volljährigen Fahrern erhalten Sie nach erfolgreichen Prüfungen eine Prüfbescheinigung. Da diese kein Foto enthält, müssen Sie auch immer ein amtliches Ausweisdokument wie Pass oder Personalausweis dabei haben. Die Prüfbescheinigung gilt bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres für die Fahrerlaubnisklassen B sowie AM und L. Vor Ablauf der drei Monate müssen Sie einen Antrag auf Ausstellung des Kartenführerscheins bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen. Übrigens: Mit der Prüfbescheinigung dürfen Sie nur in Deutschland fahren. Andere Länder erkennen diese nicht als Nachweis der Fahreignung an. Eine Ausnahme gilt für Österreich. Dort dürfen Sie bis zu Ihrem 18. Geburtstag mit der Prüfbescheinigung fahren.

Rund um die Begleitperson

Begleitete Fahrer dürfen bis zum 18. Geburtstag nicht allein im Fahrzeug unterwegs sein. Sie müssen immer eine Begleitperson dabeihaben. Das kann ein Elternteil, die Großeltern oder auch ein Kollege aus dem Ausbildungsbetrieb sein. Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein und darf höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg haben. Außerdem muss sie seit mindestens fünf Jahren eine Fahrerlaubnis Klasse B besitzen. Der Fahranfänger kann auch mehrere Begleitpersonen eintragen lassen. Die Anzahl ist nicht begrenzt. Auch müssen diese nicht besonders vorher geschult werden.

Aufgabe der Begleitperson

Der Begleiter hat spezielle Aufgaben. So soll er als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und beim Fahren beraten. Auf keinen Fall darf er aktiv in das Fahrgeschehen eingreifen. Ein Hinweis auf das Einhalten der Spur ist also erlaubt. Ins Lenkrad greifen hingegen tabu. Meinen Sie, dass Sie Ihren Nachwuchs als Fahrdienst nach einem feucht-fröhlichen Abend nutzen können? Weit gefehlt. Als Begleitperson müssen Sie sich an die 0,5 Promille-Grenze halten. Verantwortlich dafür ist der Fahranfänger.

Die Probezeit

Als Fahranfänger müssen Sie sich zunächst bewähren und eine Probezeit absolvieren. Beim Begleiteten Fahren mit 17 beginnt die zweijährige Probezeit mit der Übergabe der Prüfbescheinigung. Es gelten die gleichen Regeln wie bei volljährigen Fahranfängern. Sie müssen sich strikt an die 0,0 Promille-Grenze halten. Alkohol am Steuer ist also absolut untersagt. Diese Alkoholgrenze gilt übrigens bis zum 21. Lebensjahr auch nach Ablauf der Probezeit. In der Probezeit drohen zudem neben Bußgeldern und Punkten bei Ordnungswidrigkeiten zusätzliche Sanktionen. Verkehrsverstöße werden in die Kategorie A (schwere Verstöße) und B (minderschwere Verstöße) unterteilt. Leisten Sie sich einen A- oder zwei B-Verstöße, verlängert sich Ihre Probezeit um zwei Jahre und Sie müssen an einem Aufbauseminar teilnehmen. Bei erneuten Verstößen erfolgt eine Verwarnung und der Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Fahren Sie weiter unachtsam, wird Ihnen die Prüfbescheinigung entzogen und Sie müssen vor einer Neubeantragung eine medizinisch-psychologische Untersuchung absolvieren.

Fahrschule in Zeiten von Corona

Während der Corona-Krise läuft auch bei den Fahrschulen einiges anders. Eine Zeit lang waren theoretischer und praktischer Unterricht ausgesetzt. Manche Fahrschule ist für die theoretische Ausbildung auf Online-Unterricht umgestiegen. Sofern die Fahrschulen wieder geöffnet sind, gelten auch dort strenge Hygieneregeln. Im Fahrschulauto müssen alle Insassen eine Maske tragen, Besprechungen vor und nach einer Prüfung sollen außerhalb des Autos stattfinden. Können Sie gerade keine Fahrstunden absolvieren, können Sie die Zeit bis zur Prüfung dennoch nutzen. Frischen Sie Ihr theoretisches Wissen auf und machen Sie sich fit für die Zeit, wenn es wieder losgeht.

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