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Wann droht eine MPU?

Alkohol am Steuer

Wer betrunken am Steuer erwischt wird, muss den Idiotentest fürchten. Ab wie viel Promille können Behörden eine MPU anordnen?

Rechtsfrage des Tages:

Mein Freund ist alkoholisiert Auto gefahren und wurde erwischt. Der Strafrichter hat ihm eine Geldstrafe aufgebrummt und ihm seine Fahrerlaubnis entzogen. Ich habe gehört, dass manche Behörden schon ab 1,1 Promille einen "Idiotentest" anordnen. Andere wohl erst ab 1,6 Promille. Welcher Wert stimmt denn nun?

Antwort:

Alkohol im Straßenverkehr

Alkohol am Steuer sollte grundsätzlich tabu sein. Fahren Sie unter dem Einfluss berauschender Mittel, gefährden Sie nicht nur sich selbst, sondern auch andere Menschen. Schon ab 0,2 Promille nehmen Konzentrationsfähigkeit und Sehvermögen ab. Ab 0,5 Promille gilt die Fahrtüchtigkeit experimentell nachweisbar als beeinträchtigt. Werden Sie erwischt, spielt der Grad der Alkoholisierung eine wichtige Rolle. Bei geringerem Wert und ohne Fahrunsicherheit begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Diese Geldbuße kann bis zu 3.000 € betragen. Darüber hinaus können auch ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten und Punkte in Flensburg drohen.

Ab 1,1 Promille droht ein Strafverfahren, egal ob Sie sicher oder unsicher gefahren sind. Das Gericht kann dem betrunkenen Fahrer auch die Fahrerlaubnis entziehen. Bei wiederholten Verstößen oder wenn Sie durch eine unsichere Fahrweise auffallen, kann auch schon eher Schluss sein mit der mobilen Freiheit.

Sperrfristen bei Entzug der Fahrerlaubnis

Wurde Ihre Fahrerlaubnis kassiert, müssen Sie in aller Regel noch eine Sperrfrist hinter sich bringen. Neigt sich diese dem Ende zu, können Sie eine neue Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Diese prüft, ob Sie geeignet zum Führen eines Fahrzeugs sind. War Alkohol der Grund für den Führerscheinentzug, kann die Behörde vor der Bewilligung ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) verlangen – den sogenannten Idiotentest.

MPU schon ab 1,1 Promille?

In der Vergangenheit handhabten die Behörden der Bundesländer die Grenze für eine zwingende Anordnung einer MPU unterschiedlich: Nach § 13 Nr. 2 c Fahrerlaubnisverordnung (FEV) ist die Anordnung einer MPU zwingend, wenn ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dennoch ordneten die Behörden einiger Bundesländer eine Zeitlang bereits ab einer BAK von 1,1 Promille eine MPU an. Etwa in Baden-Württemberg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern.
Das führte teilweise zu einer neuen Art des „Führerschein-Tourismus“: Betroffene mit zweitem Wohnsitz in einem anderen Bundesland konnten sich aussuchen, wo sie ihren Führerschein neu beantragen. So konnten sie mit Glück die strengere Regelung umgehen, beispielsweise auch in Bayern.

Rechtfertigt eine Entziehung der Fahrerlaubnis eine MPU?

Vor Kurzem sprach das Bundesverwaltungsgericht ein Machtwort (Urteil vom 06.04.2017, Aktenzeichen 3 C 24.15): Das Gericht stellte klar, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht kein eigener Sachgrund für die Anordnung einer MPU ist. Wurde die Fahrerlaubnis nach einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille entzogen, darf die Behörde nicht ohne Weiteres eine MPU anordnen. Erst ab einer BAK von mindestens 1,6 Promille muss die Behörde die Beibringung eines MPU-Gutachtens fordern.
Etwas anders kann nur gelten, wenn weitere Tatsachen dazukommen. Diese müssen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. Allein die strafrechtliche Verurteilung reicht dafür nicht aus.
Durch dieses Urteil gibt es wieder eine einheitliche Handhabung in den Bundesländern. Im Einzelfall können die Behörden aber auch weiterhin bei einer geringeren BAK eine MPU anordnen. Allerdings nur in besonderen Fällen.

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