Aktuelle Rechtsfrage:
Wer eine satte Verkehrssünde begeht, muss seinen „Lappen“ abgeben. Rechtlich verbergen sich dahinter aber unterschiedliche Folgen. Was müssen Sie zum Thema Fahrverbot wissen?
Antwort:
Nach einer Temposünde oder einem anderen Verkehrsverstoß haben die meisten Autofahrer Angst vor einem Fahrverbot. Zu unterscheiden ist das Fahrverbot von der Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach Verbüßen des Fahrverbots bekommen Sie Ihren Führerschein zurück, denn Ihre Fahrerlaubnis ruht nur. Entzieht Ihnen hingegen das Strafgericht oder die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, ist diese endgültig weg und muss neu beantragt werden.
Was heißt „Führerscheinentzug“?
Rund um den Führerschein ranken sich viele verschiedene umgangssprachliche Wendungen. Daher sollten Sie zunächst die wichtigen Unterscheidungen kennenlernen. Die Fahrerlaubnis ist die amtliche Erlaubnis, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen zu dürfen. Der Führerschein ist die amtliche Bescheinigung dieser staatlichen Erlaubnis. Mit dieser können Sie nachweisen, dass Sie die Befähigung zum Fahren erlangt haben und über die Fahrerlaubnis der jeweils angegebenen Klasse verfügen. Wird Ihnen aufgrund einer Straftat oder beim Erreichen der Punktegrenze in Flensburg die Fahrerlaubnis entzogen, dürfen Sie nicht mehr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen. Den Führerschein müssen Sie dann abgeben. Würden Sie ihn einfach behalten, dürften Sie trotzdem nicht Auto fahren. Ihnen wird im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis also nicht der Führerschein entzogen, sondern die staatliche Genehmigung. Das Führerscheindokument wird eingezogen und vernichtet.
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Was gilt beim Fahrverbot?
Von der Entziehung der Fahrerlaubnis müssen Sie das Fahrverbot unterscheiden. Ein Fahrverbot droht bei verschiedenen Ordnungswidrigkeiten, kann aber auch im Rahmen eines Strafverfahrens verhängt werden. Für eine bestimmte Zeit dürfen Sie dann keine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen und müssen Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung geben. Nach Ablauf der Fahrverbotsfrist erhalten Sie Ihren Führerschein zurück und es darf wieder losgehen.
Ab wann zu Fuß?
Bisher wurde ein Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Jetzt haben Sie einen Monat Zeit.
Gut zu wissen
Aufgrund einer Reform wurde die Frist für das Fahrverbot verlängert. Während Sie früher nach Ablauf der Einspruchsfrist oder Rechtskraft der Entscheidung aufgrund eines Gerichtsurteils das Fahrverbot sofort antreten mussten, haben Sie jetzt ab diesem Zeitpunkt einen Monat Zeit.
Es gibt allerdings auch ein sogenanntes „Ersttäter-Privileg“. Ist gegen Sie in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Verhängung des Fahrverbots nicht bereits schon einmal ein Fahrverbot verhängt worden, haben Sie bis zu vier Monate Zeit. In dieser Zeitspanne dürfen Sie selbst entscheiden, wann Sie das Fahrverbot antreten.
Ab wann läuft die Frist für das Fahrverbot?
Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist. Das gilt sowohl für das Fahrverbot nach einem Monat als auch für das Ersttäter-Privileg. Geben Sie den Führerschein nicht bis zum Ablauf der Monats- oder Viermonatsfrist ab, wird das Fahrverbot trotzdem zu diesem Zeitpunkt wirksam. Achtung! Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn Sie den Führerschein abgeben. Passen Sie nicht auf, kann sich das Fahrverbot dadurch verlängern.
Wie lange kann eine Ordnungswidrigkeit verfolgt werden?
Wurden Sie geblitzt, hoffen auch Sie sicherlich, unerkannt davonzukommen. Die Behörde hat tatsächlich auch nicht unbegrenzt Zeit, die Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Bisher mussten Sie binnen drei Monaten ab Tattag zumindest als Betroffener angehört worden sein. Diese Frist wurde nun verlängert. Die Behörde hat nun sechs Monate Zeit für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit. Binnen dieser Frist müssen Sie zumindest den möglichen Täter ermittelt haben. Unterbrochen wird die Verjährung nämlich durch die Anordnung einer Anhörung. Es kommt dabei auf das Datum auf dem Anhörungsbogen an. Ab diesem Datum beginnt die Frist neu zu laufen. Die nächste Unterbrechung kann durch den Erlass eines Bußgeldbescheides erfolgen. Dieser muss sechs Monate nach Tattag beziehungsweise der Anordnung der Anhörung erlassen und binnen zwei Wochen zugestellt werden. Legen Sie einen Einspruch ein, muss die Behörde die Sache binnen einer Frist von sechs Monaten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht weiterleiten. Oder sie hilft dem Einspruch ab und nimmt den Bescheid zurück.
Wohin mit dem Führerschein?
Hat Ihr Einspruch nicht gefruchtet oder haben Sie den Bescheid akzeptiert, müssen Sie wohl oder übel das Fahrverbot antreten. Wie beschrieben ist die Abgabe des Führerscheins in die amtliche Verwahrung wichtig für den Lauf der Verbotsfrist. Zuständig für die Verwahrung ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Sie können Ihren Führerschein dort persönlich abgeben oder senden ihn per Post. Sicherheitshalber sollten Sie unbedingt ein Einschreiben schicken. Ist die Behörde in einer anderen Stadt, können Sie auch die Abgabe in einer Behörde Ihres Wohnorts vereinbaren. Dies sollten Sie aber mit der zuständigen Behörde absprechen. Auch die Abgabe bei der Polizei kann dann möglich sein. Da nicht jede Dienststelle einen Führerschein entgegennimmt und die Regelungen in den Bundesländern unterschiedlich sein können, sollten Sie sich bei der Behörde auf dem Bußgeldbescheid erkundigen.
Was droht bei Verstoß gegen Fahrverbot?
Führen Sie während eines Fahrverbots ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr, machen Sie sich strafbar. Dann droht eine Geld- oder im Wiederholungsfall sogar Freiheitsstrafe. Zusätzlich kann auch ein weiteres Fahrverbot verhängt werden. Verboten ist übrigens nicht nur das Autofahren. Während eines Fahrverbots dürfen Sie keinerlei motorisierte Fahrzeuge nutzen. Auch das Moped ist tabu, selbst wenn Sie eine Prüfbescheinigung haben. Wichtig! Auch die modernen E-Scooter dürfen Sie nicht fahren. Diese Elektroroller gelten als Kraftfahrzeuge und werden vom Fahrverbot umschlossen. In Einzelfällen kann die Behörde Ausnahmen vom Fahrverbot vorsehen. Dies ist dann im Bescheid ausdrücklich vermerkt.
Stand: 07.09.2026
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