
Rechtsfrage des Tages:
Werden Sie alkoholisiert mit dem Auto oder Fahrrad erwischt, können weitreichende Strafen drohen. Und auch auf dem E-Bike oder Pedelec sollten Sie die Promille-Grenzen kennen. Wo liegen diese?
Antwort:
E-Bikes und Pedelecs sind nach wie vor schwer in Mode. Auch wenn die Bezeichnungen umgangssprachlich in einen Topf geworfen werden. Die Unterscheidung ist hinsichtlich der Regeln im Straßenverkehr wichtig. Denn je nach Gefährt gelten unterschiedliche Verkehrsregeln und Promille-Grenzen.
Unterscheidung Fahrrad vs. Kraftfahrzeug
Ob Sie mit einem Fahrrad oder einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unterwegs sind, spielt verkehrsrechtlich eine erhebliche Rolle. Beispielsweise liegt die Promille-Grenze, bis zu der Sie Fahrrad oder Auto fahren dürfen, unterschiedlich hoch. Sind Sie als Führer eines Kraftfahrzeugs in einen Unfall verwickelt, können Sie verschuldensunabhängig zumindest in Höhe der allgemeinen Betriebsgefahr haften. Eine solche Haftung sieht das Gesetz für Fahrradfahrer nicht vor. Als welche Art von Gefährt Sie ein Pedelec einstufen müssen, kommt drauf an.
Was ist was?
Pedelecs gelten als Fahrräder, solange sie mit einer elektrischen Trethilfe maximal 25 km/h erreichen können. Diese Pedelecs unterstützen lediglich mit einer Tretleistung von höchstens 250 Watt die Beinarbeit des Fahrers. Treten Sie nicht mehr in die Pedale, fährt das Fahrrad nicht selbsttätig mit dem eingebauten Elektromotor weiter. Mit solchen Pedelecs müssen Sie sich an der Alkoholgrenze von 1,6 Promille orientieren, dürfen Radwege benutzen und haften im Falle eines Unfalls nicht aus Betriebsgefahr. Seit Juni 2013 brauchen Sie auch für Pedelecs mit Anfahr- oder Schiebehilfe keine Mofa-Prüfbescheinigung mehr. Diese sind den Fahrrädern gleichgestellt.
Schnell unterwegs
Anders werden sogenannte S-Pedelecs oder E-Bikes beurteilt. Diese schnellen Pedelecs, die bis zu 45 km/h schnell fahren können und eine Motorleistung von vier Kilowatt haben, gelten als Kleinkraftrad. Gleiches gilt für E-Bikes, die bis zu 20 km/h ohne Tretunterstützung des Fahrers erreichen können und bis zu 500 Watt Motorleistung haben. Für diese Kleinkrafträder brauchen Sie eine eigene Haftpflichtversicherung und ein Versicherungskennzeichen.
Bußgelder fallen unterschiedlich aus
Wie Sie sehen, ist die Unterscheidung nicht immer auf den ersten Blick leicht. Allerdings spielt sie eine erhebliche Rolle. Verstoßen Sie mit einem Pedelec gegen Verkehrsvorschriften, werden Bußgelder fällig, die auch für Fahrradfahrer angesetzt werden. Diese sind häufig günstiger als Bußgelder für Kraftfahrer. Und insbesondere die verschuldensunabhängige Haftung aus Betriebsgefahr kann einen Unfall mit einem E-Bike teurer machen, als auf einem langsameren Pedelec.
Promille-Grenze auf dem Fahrrad
Fahren Sie betrunken Fahrrad, können Sie schnell zur Gefahr für sich und andere werden. Daher sollten Sie beim Alkoholkonsum auch dann maßhalten, wenn Sie nach Hause radeln wollen. Die Alkoholgrenze für Radfahrer liegt bei 1,6 Promille. Auf Fahrfehler kommt es dabei nicht an. Werden Sie mit diesem Alkoholpegel erwischt, müssen Sie nicht nur mit einer Geldstrafe und zwei Punkten im Fahreignungsregister rechnen.
„Depperl-Test“ für Radler
Sind Sie Besitzer eines Führerscheins, wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Bestehen Sie diese nicht, wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Aber auch schon mit einer deutlich geringeren Alkoholisierung ist Ihr Führerschein in Gefahr. Bereits ab 0,3 Promille kann eine Strafanzeige erfolgen, wenn Sie durch alkoholbedingte Fahrmanöver auffallen. Fahren Sie Schlangenlinien, stehen ebenfalls Geldstrafe, Punkte und im Falle einer negativen MPU die Entziehung der Fahrerlaubnis im Raum.
Keine Probezeit für Fahrradfahrer
Keine Besonderheiten gelten übrigens beim Führerschein auf Probe. Während Sie als Autofahrer während der Probezeit komplett auf Alkohol verzichten müssen, gibt es diese Regelungen für das Fahrradfahren nicht. Können Sie trotz eines Alkoholpegels unter 1,6 Promille Ihr Fahrrad völlig sicher beherrschen, müssen Sie auch in der Probezeit keine Konsequenzen befürchten.
Promille-Grenze beim Pedelec
Entsprechend gelten für die langsameren Varianten des Pedelecs die Promille-Grenzen wie für Fahrradfahrer. Ab 1,6 Promille gelten Sie als absolut fahruntüchtig. Werden Sie erwischt, droht Ihnen auch hier eine Geldstrafe, Punkte in Flensburg und die Anordnung des "Depperl-Tests" (MPU). Ab 0,3 Promille müssen Sie mit einer Strafverfolgung rechnen, wenn Sie fahrauffällig werden und beispielsweise in einen Unfall verwickelt sind.
E-Bike und S-Pedelec
Die strengeren Grenzen für Kraftfahrer müssen Sie auf den schnellen E-Bikes und S-Pedelecs beachten. Ab 0,5 Promille müssen Sie mit einem Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot rechnen. Ab 1,1 Promille begehen Sie eine Straftat. Es folgen eine Geldstrafe, wiederum Punkte im Fahreignungsregister sowie unter Umständen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist. Letztlich sollte allein schon aufgrund der eigenen Sicherheit Maßhalten die Devise sein.