
Der rechtliche Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Sie wollen wesentliche Teile Ihres Vermögens, etwa eine Immobilie, zu Lebzeiten auf Ihre Familienangehörigen übertragen, z. B. auf ein Kind? Oder auf jemand anderen? Dann ist der Übergabevertrag der richtige rechtliche Rahmen. Der Unterschied zum Testament oder zum Erbvertrag: Ihre in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen müssen Sie zu Lebzeiten erfüllen.
Lebzeitige Übertragung
Für den Übergabevertrag gelten nicht die gesetzlichen Regelungen des Erbrechts. Zwar nimmt der Übergabevertrag sachlich die Erbfolge vorweg. Doch seine Wirksamkeit hängt nicht davon ab, dass der Empfänger der Zuwendung den Übergeber überlebt.
Der Übergabevertrag bedarf der notariellen Beurkundung, wenn Grundstücke oder Gebäude Gegenstand des Vertrags sind.
Verlust des Vermögens
Auf der Grundlage des Übergabevertrags übertragen Sie das darin bezeichnete Vermögen an den Übernehmer. Vor Abschluss des Übergabevertrags sollten Sie sich über dessen Rechtsfolgen bewusst sein: Sie verlieren das Eigentum am Vertragsgegenstand. Neuer Eigentümer wird der Übernehmer.
- Warum wollen Sie sich bereits zu Lebzeiten von wirtschaftlich bedeutenden Vermögenswerten wie z. B. von einer Immobilie trennen?
- An wen wollen Sie die Immobilie übertragen?
- Warum wollen Sie dieser Person die Immobilie übertragen?
- Ist die Immobilie noch mit Grundschulden belastet?
- Sollen die Grundschulden vor der Übertragung gelöscht werden? Oder soll der Erwerber die Grundschulden übernehmen?
- Erfolgt die Übereignung unentgeltlich oder wollen Sie sie mit der Verpflichtung zu einer Gegenleistung verbinden?
- Wollen Sie den Erwerber verpflichten, Ihnen als Gegenleistung für die Übereignung einen Ausgleichsbetrag zu zahlen? Wann soll dieser fällig werden?
- Wollen Sie den Erwerber zur Zahlung einer monatlichen Rente verpflichten?
- Wollen Sie den Erwerber verpflichten, an bestimmte Familienangehörige eine Abfindung zu leisten, z. B. an Ihren Ehepartner oder an bestimmte Kinder?
- Wollen Sie, dass der Erwerber sich zu Pflegeleistungen verpflichtet?
- Wollen Sie die Immobilie oder Teile davon (z. B. das Dachgeschoss) weiterhin nutzen und sich ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten?
- Wollen Sie sich im Rückgabevertrag das Recht vorbehalten, die Übereignung der Immobilie unter bestimmten Umständen wieder rückgängig zu machen?
- Soll die Übertragung der Immobilie auf den späteren Erbteil des Erwerbers angerechnet werden? Oder erfolgt die Zuwendung ohne jegliche Ausgleichspflicht und Verrechnung im Todesfall?
- Soll die Übertragung der Immobilie auf den späteren Pflichtteil angerechnet werden?
- Soll die Übertragung der Immobilie davon abhängig gemacht werden, dass der Erwerber auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet?