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Versicherungen im Todesfall

Hausrat & Gebäude

Verstirbt ein geliebter Mensch, haben Sie vermutlich keinen Kopf für Versicherungen. Um einige müssen Sie sich aber zeitnah kümmern.

Junger und älterer Mann blicken auf einen Laptop.

Rechtsfrage des Tages:

Verstirbt ein Angehöriger, haben die Erben neben der Trauerarbeit alle Hände voll zu tun. Gehört zur Erbschaft eine Immobilie, sollten Sie sich insbesondere mit der Gebäude- und der Hausratversicherung beschäftigen. Was müssen Sie beachten?

Antwort:

Der Tod eines nahestehenden Menschen bringt nicht nur eine emotionale Berg- und Talfahrt mit sich, sondern stellt die Angehörigen auch vor große Aufgaben. Verträge müssen gekündigt oder umgeschrieben, Verwandte, Freunde und Arbeitgeber informiert werden. Ein wichtiger Aspekt ist der Umgang mit bestehenden Versicherungen. Dabei ist meist schnelles Handeln erforderlich. Oft ist eine zügige Meldung des Todesfalles nämlich unerlässlich. Das gilt auch für Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen.

Was deckt die Hausratversicherung?

Eine Hausratversicherung deckt Schäden beispielsweise durch Feuer oder Einbruch an der Ausstattung einer Wohnung ab: z. B. Möbel, Bilder aber auch Inventar wie Töpfe, Fernseher und Computer. Nicht selten fällt in eine Erbschaft nicht nur die Wohnung oder das Haus, sondern auch eine entsprechende Hausratversicherung.

Behalten und übernehmen?

Verstirbt der Versicherungsnehmer, deckt die Hausratversicherung noch bis zu zwei Monate mögliche Schäden am Hausrat des Verstorbenen ab. Wird die Wohnung vom Erben übernommen, kommt es darauf an, ob diese unverändert übernommen oder vorher geräumt wird. Ziehen Erben in die Wohnung des Verstorbenen ein und übernehmen den geerbten Hausrat, treten sie automatisch in die bestehende Versicherung ein. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur, wenn sie bereits anderweitig hausratversichert sind.

Keine Sonderkündigung

Der Erbfall als solcher löst hingegen kein Sonderkündigungsrecht aus. Wird die Wohnung vor dem Einzug aufgelöst und der Erbe zieht mit seinem eigenen Hausrat dort ein, erlischt die Hausratversicherung. Es liegt ein Fall des sogenannten Interessenwegfalls vor. Spätestens nach der Wohnungsauflösung hat der Erbe Anspruch auf anteilige Erstattung eines bereits geleisteten Jahresbeitrags. Die Berechnung der Erstattung hängt dabei von der Meldung des Todesfalls ab. Daher sollten Sie die Hausratversicherung frühestmöglich über den Todesfall unterrichten.

Schutz des Hauses

Neben einer Hausratversicherung gehört zu einer Immobilie in aller Regel auch eine Wohngebäudeversicherung. Diese geht ebenso wie die Hausratversicherung ohne Sonderkündigungsrecht auf die Erben über. Diese können nur regulär kündigen. Lastet auf dem Haus noch eine Hypothek, können die Erben meist nur mit Zustimmung der finanzierenden Bank kündigen und müssen dieser eine neue Police vorlegen. Verkaufen die Erben die Immobilie dann, können die neuen Eigentümer die Wohngebäudeversicherung binnen vier Wochen kündigen.

Todesfall melden

Informieren Sie die Wohngebäudeversicherung aber unbedingt über den Todesfall des Eigentümers. Diese schützt das Gebäude und festes Inventar noch bis zur nächsten Prämienhauptfälligkeit. Die Erben können den Vertrag dann übernehmen. Übrigens müssen Angehörige der Versicherung auch melden, wenn das Haus oder die Wohnung leer steht. Ist der Anwohner zum Bespiel in ein Pflegeheim umgezogen und die Immobilie wird von niemandem mehr bewohnt, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar, über die die Versicherung informiert werden muss.

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