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Wenn Kinder erben: Vermögen, Vormund ...

Wer kümmert sich?

Kinder können grundsätzlich mit einer Erbschaft bedacht werden. Dabei sind im Testament auch Regelungen über die Vormundschaft möglich.

Junge Familie  mit Kind blickt nachdenklich zum Fenster hinaus.

Rechtsfrage des Tages:

Ob aufgrund eines Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge: Nicht selten kommen auch Minderjährige als Erben in Betracht. Wer verwaltet das Vermögen und was können Eltern im Vorfeld regeln?

Antwort:

Kinder sind je nach ihrem Alter nicht oder nur bedingt geschäftsfähig. Daher können sie auch nicht allein über eine mehr oder weniger große Erbschaft bestimmen. Erben können sie hingegen schon vor der Geburt. Lebt zumindest ein Elternteil, übernimmt dieser die Vormundschaft. Leben aber beide Eltern nicht mehr, ist das Gericht zuständig. Eine Regelung im Testament oder Erbvertrag kann da helfen.

Altersgrenze für Erbschaft?

Zunächst könnte sich die Frage stellen, ob Kinder erst ab einem bestimmten Alter erben können. Die klare Antwort lautet „nein“. Das Gesetz unterscheidet nämlich zwischen Geschäftsfähigkeit und Erbfähigkeit. Als Grundsatz gilt, dass jeder Mensch, der zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft bereits das Licht der Welt erblickt hat, eine Erbschaft antreten kann. Und das Gesetz geht noch weiter. Bereits ein ungeborenes Kind kann erben. Voraussetzung ist, dass dieses Kind beim Anfall der Erbschaft bereits gezeugt war. So können Großeltern beispielsweise nicht einen Teil ihres Erbes für vielleicht in Zukunft gezeugte Enkel reservieren. Ist der Enkel aber bereits unterwegs, können sie ihn im Testament bedenken.

Die Eltern sind gefragt

Solange das Kind seine Volljährigkeit noch nicht erreicht hat, sind die Eltern oder die Erziehungsberechtigten für die Vertretung des Minderjährigen zuständig. Das gilt auch, wenn ein Elternteil verstirbt. Der überlebende Elternteil verwaltet ergo die Erbschaft für den Nachwuchs als Vormund. Sind die Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert oder bereits beide verstorben, wählt das Gericht einen geeigneten Vormund für den minderjährigen Erben aus.

Wer wird Vormund?

Trifft das Gericht die Entscheidung über die Vormundschaft, soll es vorrangig Verwandte des Verstorbenen benennen. Dazu hört es Verwandte oder Verschwägerte des Erblassers an und schaltet auch das Jugendamt ein. Das Gericht muss dabei stets die Interessen des jungen Erben im Blick haben.

Vorher entscheiden

Wollen Sie nicht einem Gericht die Entscheidung über die Vormundschaft überlassen, können Sie bereits Regelungen in Ihrem Testament oder Erbvertrag treffen. Als Sorgeberechtigte können Sie in Ihrem letzten Willen entscheiden, wer sich für die verantwortungsvolle Stellung als Vormund Ihres Kindes eignet. Benennen Ehepaare unterschiedliche Personen, gilt die Bestimmung des zuletzt versterbenden Partners. Die mögliche Vormundschaft ist nicht beschränkt auf Familienangehörige. Es kommen auch Paten, enge Freunde oder andere Vertrauenspersonen in Betracht. Im Idealfall benennen Sie auch gleich eine Ersatzperson, sollte Ihr Wunschkandidat nicht zur Verfügung stehen. Umgekehrt können Sie auch festlegen, dass bestimmte Personen nicht das Amt des Vormunds übernehmen dürfen.

Gericht ist gebunden

Haben Sie eine klare Regelung im Testament getroffen und um Unklarheiten zu vermeiden am besten auch den Begriff des „Vormunds“ verwendet, kann das Gericht Ihre Anordnung nur in engen Ausnahmefällen ablehnen. Spricht nicht das Wohl des Kindes dagegen und ist der gewünschte Vormund nicht verhindert, muss das Gericht diesem das Amt übertragen. Ist der junge Erbe bereits 14 Jahre alt, kann er dem gewählten Vormund allerdings auch selbst widersprechen. Dann muss das Gericht eine andere Person benennen.

Geben Sie Bescheid

Da mit einer Vormundschaft viel Verantwortung einhergeht, sollten Sie mit dem von Ihnen gewünschten Vormund vor Erstellung des Testaments oder Erbvertrags sprechen. Ist dieser nicht bereit, das Amt zu übernehmen, können Sie gleich über eine andere Person nachdenken. Wurde der Vormund vom Gericht bestellt, muss er sich um die Unterbringung, Erziehung und Vermögenssorge seines Mündels kümmern. Dessen Vermögen muss er streng von seinem eigenen trennen und darf es nicht für sich verwenden.

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