
Ohne Testament erfolgt die Rechtsnachfolge kraft Gesetzes. Ihre Kinder werden automatisch gesetzliche Erben.
Kraft Ihrer Testierfreiheit können Sie als Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und andere Anordnungen treffen. Sie können in Ihrem Testament verschiedenste Verfügungen zugunsten Ihrer Kinder treffen.
Bei Kindern könnte sich die Frage stellen, ob diese erst ab einem bestimmten Alter erben können. Die klare Antwort lautet „nein“. Das Gesetz unterscheidet nämlich zwischen Geschäftsfähigkeit und Erbfähigkeit. Als Grundsatz gilt, dass jeder Mensch, der zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft bereits das Licht der Welt erblickt hat, eine Erbschaft antreten kann. Und das Gesetz geht noch weiter. Bereits ein ungeborenes Kind kann erben. Voraussetzung ist, dass dieses Kind beim Anfall der Erbschaft bereits gezeugt war. So können Großeltern beispielsweise nicht einen Teil ihres Erbes für vielleicht in Zukunft gezeugte Enkel reservieren. Ist der Enkel aber bereits unterwegs, können sie ihn im Testament bedenken.
Testament: minderjährige Kinder als Erben
Ein minderjähriges Kind kann ohne Weiteres als Alleinerbe oder Miterbe eingesetzt werden. Allerdings bestehen gegenüber einem volljährigen Erben einige Besonderheiten. So wird der Minderjährige bei der Annahme der Erbschaft durch seine gesetzlichen Vertreter, in der Regel durch seine Eltern, vertreten. Übersteigt das geerbte Vermögen den Wert von 15.000 Euro, müssen sie ein Nachlassverzeichnis erstellen und dieses beim Familiengericht einreichen.
Das geerbte Vermögen wird von den Eltern bzw. vom sorgeberechtigten Elternteil verwaltet. In einigen Fällen bedürfen die Eltern zur Durchführung von Rechtsgeschäften für das Kind der Genehmigung des Familiengerichts. Zum Beispiel ist das der Fall bei Grundstücksgeschäften, Kreditaufnahmen und Bankgeschäften. Liegt die Genehmigung nicht vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam.
Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
Sie können auch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der das Vermögen des Kindes verwaltet, bis das Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat. In diesem Fall würden allerdings die Eltern die gesetzlichen Kontrollrechte über den Testamentsvollstrecker ausüben.
Vormundschaft
Wollen Sie nicht einem Gericht die Entscheidung über die Vormundschaft überlassen, können Sie bereits Regelungen in Ihrem Testament oder Erbvertrag treffen. Als Sorgeberechtigte können Sie in Ihrem letzten Willen entscheiden, wer sich für die verantwortungsvolle Stellung als Vormund Ihres Kindes eignet. Benennen Ehepaare unterschiedliche Personen, gilt die Bestimmung des zuletzt versterbenden Partners. Die mögliche Vormundschaft ist nicht beschränkt auf Familienangehörige. Es kommen auch Paten, enge Freunde oder andere Vertrauenspersonen in Betracht. Im Idealfall benennen Sie auch gleich eine Ersatzperson, sollte Ihr Wunschkandidat nicht zur Verfügung stehen. Umgekehrt können Sie auch festlegen, dass bestimmte Personen nicht das Amt des Vormunds übernehmen dürfen.
Haben Sie eine klare Regelung im Testament getroffen und um Unklarheiten zu vermeiden am besten auch den Begriff des „Vormunds“ verwendet, kann das Gericht Ihre Anordnung nur in engen Ausnahmefällen ablehnen. Spricht nicht das Wohl des Kindes dagegen und ist der gewünschte Vormund nicht verhindert, muss das Gericht diesem das Amt übertragen. Ist der junge Erbe bereits 14 Jahre alt, kann er dem gewählten Vormund allerdings auch selbst widersprechen. Dann muss das Gericht eine andere Person benennen.
Testament: erwachsene Kinder als Erben
Die Versorgung erwachsener Kinder wird im Regelfall davon abhängen, ob und inwieweit auch Zuwendungen an den Ehepartner erfolgen:
- Wenn Ihr Ehegatte von den Erträgen des Nachlasses (z. B. Mieteinnahmen, Zinserträge) leben kann, kann es sinnvoll sein, Ihren Ehegatten als Vorerben und Ihre Kinder als Nacherben einzusetzen.
- Wenn Ihr Ehegatte über ein großes Vermögen verfügt und imstande ist, seinen angemessenen Unterhalt aus eigenem Vermögen zu bestreiten, sollten Sie aus erbschaftssteuerlicher Sicht Ihr Vermögen schon beim ersten Erbfall Ihren Kindern überlassen. Damit vermeiden Sie, dass zweimal Erbschaftssteuer fällig wird.
- Wenn Sie ein großes Vermögen haben, ist es unter steuerlichen Gesichtspunkten ggf. sinnvoll, den Nachlass auf Ihren Ehegatten und Ihre Kinder zu verteilen. Damit können Sie die persönlichen Freibeträge optimal ausnutzen und der progressiven Staffelung der Steuersätze entgegenwirken. Unter Umständen können Sie es dann bei der gesetzlichen Erbfolge belassen.
- Aufgrund Ihrer Testierfreiheit können Sie Ihre Kinder auch als Alleinerben einsetzen und Ihren Ehegatten enterben. Ihrem Ehegatten verbleibt dann der Pflichtteil und der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Sie können eines Ihrer Kinder bevorzugen oder benachteiligen. Gegebenenfalls steht dem jeweiligen anderen Kind dann sein Pflichtteil zu.
Testament: behinderte oder pflegebedürftige Kinder
Für behinderte oder pflegebedürftige Kinder sollten Sie besondere Vorsorge treffen. Trotz Pflegeversicherung sind für Pflegeheim- und Pflegekosten von den Eltern häufig eigene Zuzahlungen zu erbringen. Schutzbedürftig sind vor allem behinderte Kinder, die nach dem Tod der Eltern versorgt werden müssen. Probleme ergeben sich in diesen Fällen dann, wenn die im Rahmen der Pflegebedürftigkeit erforderlichen Aufwendungen mangels eigener Einkünfte vom Sozialamt oder der Grundsicherung übernommen werden.
Vorsicht: Vermögen bei behinderten Kindern
Das restliche Vermögen des Kindes, also auch seine Erbschaft, wandert zur Finanzierung seiner Sozialhilfe an den Sozialhilfeträger. Und dieser kann, wenn das behinderte Kind Erbe wird, aus dem Nachlass auch für zurückliegende Sozialhilfeleistungen Ersatz verlangen. Dies kann dann innerhalb kürzester Zeit zum Verbrauch der gesamten Erbschaft führen, so dass das behinderte Kind aus dem vererbten Vermögen keine Vorteile ziehen kann und nach dem Verbrauch des Vermögens wieder auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Natürlich können Eltern bereits zu Lebzeiten Schenkungen vornehmen und dabei ihr behindertes oder pflegebedürftiges Kind übergehen. Solche Zuwendungen können sich aber in Bezug auf das übergangene behinderte Kind als nachteilig erweisen: Wenn nämlich ein Elternteil oder beide Elternteile innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung versterben, steht dem behinderten Kind der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Und dieser Anspruch wird dann gesetzlich auf den Sozialhilfeträger übergeleitet und geltend gemacht.
"Behindertentestament"
Dem klassischen Behindertentestament liegt die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge zugrunde. Damit erreichen Sie, dass das Kind keine Verfügungsbefugnis über den Nachlassanteil hat. Das ererbte Vermögen kann also nicht von ihm verwertet werden und auch der Sozialhilfeträger kann auf diesen Vermögensanteil nicht zugreifen.
Nichteheliche und adoptierte Kinder
Einem nichtehelichen oder einem adoptierten Kind steht ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu. Wenn Sie vermeiden wollen, dass das nichteheliche bzw. adoptierte Kind mit Ihren leiblichen Kindern Mitglied einer Erbengemeinschaft wird, haben Sie die Möglichkeit, das nichteheliche bzw. adoptierte Kind aus dem Kreis der gesetzlichen Erben durch Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegen einen Erb- und Pflichtteilsverzicht auszuschließen. Sie können das Kind aber auch außerhalb des Nachlasses durch eine Verfügung unter Lebenden auf den Todesfall (z. B. durch eine Lebensversicherung) versorgen und einen Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbaren.
Wenn Sie Ihr Vermögen nur an Ihre leiblichen Kinder vererben wollen, müssen Sie das nichteheliche bzw. adoptierte Kind enterben. Diesem steht dann allerdings der gesetzliche Pflichtteil zu.
Adoption eines Volljährigen
Bei der Adoption eines Volljährigen müssen Sie beachten, dass die erbrechtlichen Beziehungen zwischen dem Adoptierten und seinen leiblichen Verwandten bestehen bleiben. Vermögen, das Sie Ihrem adoptierten Kind übertragen, kann also beim Tod des Adoptierten gesetzlich oder durch Verfügung von Todes wegen auf dessen Verwandte übergehen.
Diese Folgen können Sie vermeiden, wenn Sie das adoptierte Kind nur zum Vorerben einsetzen und als Nacherben z. B. Ihre leiblichen Kinder oder andere Verwandte bestimmen.
Sie können aber auch durch einen Erbvertrag das adoptierte Kind verpflichten, seine leiblichen Verwandten von der Erbfolge auszuschließen. Allerdings würde diesen dann der Pflichtteil verbleiben.
Wichtige Vorschriften
Stand: 01.01.2025
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