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Testament: eindeutige Regelung

Alles für Schatzi

Wer ein Testament verfasst, hat eine klare Vorstellung über seine Erbfolge. Daher sollte der Erbe möglichst genau benannt sein.

Ein älterer Mann schreibt sein Testament.

Rechtsfrage des Tages:

Nicht immer gibt es gesetzliche Erben oder vielleicht möchten Sie auch jemanden außerhalb der Familie mit Ihrem Erbe bedenken. Damit diese Person später keine Scherereien hat, sollten Sie diese im Testament genau benennen. Was müssen Sie beachten?

Antwort:

Das Gesetz schreibt eine Erbfolge, gestaffelt nach Verwandtschaftsgrad vor. Wollen Sie davon abweichen, können Sie dies in einem Testament zum Ausdruck bringen. Sie können Ihren Nachlass zum Beispiel einem Freund, fürsorglichen Nachbarn oder einer wohltätigen Organisation vermachen. Achten Sie aber darauf, dass diese Person oder die Organisation klar erkennbar ist.

Auch ohne Namen deutlich

Das Gesetz schreibt vor, dass Sie als Erblasser per Testament erklären können, wer was von Ihnen nach Ihrem Tod erhalten soll. Dabei brauchen Sie nicht unbedingt den Namen oder einen Verwandtschaftsgrad anzugeben. Die Person muss aber ohne eigenes Ermessen unzweifelhaft von anderen erkannt werden können. Haben Sie nur Ihren Ehemann „Schatzi“ genannt, wäre das vermutlich nicht schwierig. Setzen Sie Ihre „liebsten Nachbarn“ ein, stehen Streitereien ins Haus.

Wer sich kümmert

Um sich alle Möglichkeiten offen zu halten, wählen manche Menschen eine leider zweifelhafte Formulierung. Soll das Erbe an die Person gehen, die sich bis zum Schluss um Sie gekümmert hat, kann das arge Probleme geben. Einen ähnlichen Fall hatte zum Beispiel das Oberlandesgericht München zu entscheiden. Dieses erklärte das Testament für nichtig, da nicht der tatsächliche Wille des Erblassers ermittelt werden könnte. Das Gericht hätte entscheiden müssen, wer sich tatsächlich um den Verstorbenen gekümmert hatte. Allein die Formulierung "sich kümmern" dürfte zu ungenau sein, da dies ja beispielsweise die Pflege, den seelischen Beistand, aber auch die Erledigung von täglichen Geschäften meinen kann (OLG München, Beschluss vom 22.05.2013, Aktenzeichen: 31 Wx 55/13).

Eindeutig

Möchten Sie sichergehen, dass die richtige Person Sie beerbt, sollten Sie diese im Testament auch benennen. Zerstreiten Sie sich mit dieser Person, können Sie ein neues Testament aufsetzen. Oder wenden Sie sich an einen Fachmann und denken über besondere Bedingungen und Auflagen im Testament nach. So können Sie sich absichern.

Klare Worte

Schreiben Sie Ihr neues Testament auch wieder selbst, müssen Sie natürlich an die üblichen Voraussetzungen, insbesondere die Handschriftlichkeit denken. Es kommt dabei tatsächlich auch auf geschriebene Worte an. Ein Pfeildiagramm reicht beispielsweise nicht aus. Außerdem sollten Sie im neuen Testament ausdrücklich aufnehmen, dass vorherige letztwillige Verfügungen durch die neue Regelung aufgehoben sind.

Stand: 01.01.2025

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