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Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Wann er sinnvoll ist

Sie möchten, dass Ihr letzter Wille ohne Wenn und Aber beachtet wird? Dann benennen Sie in Ihrem Testament eine Vertrauensperson.

Eine Lesebrille liegt auf einem Brief.

Rechtsfrage des Tages:

Haben Sie ein Testament aufgesetzt, haben Sie einen wichtigen Schritt für die Regelung Ihres Nachlasses getan. Vielleicht sollten Sie noch über einen Testamentsvollstrecker nachdenken. Wann ist das notwendig?

Antwort:

Für die meisten ist es ein gutes Gefühl, klare Regelungen über sein Erbe zu treffen. Damit erleichtern Sie Freunden und Angehörigen den Umgang mit Ihrem Nachlass. Haben Sie mehrere Erben eingesetzt, kann das nach Ihrem Ableben aber leider auch zu Streitigkeiten führen. Dann kann es sinnvoll sein, einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Dieser kümmert sich darum, dass Ihr Wille vollzogen wird.

Friedliche Erben

Nicht selten erben mehrere Personen nebeneinander. Das können Eheleute und deren Kinder ebenso sein, wie frei eingesetzte Personen aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis. Leider ist dabei häufig Ärger vorprogrammiert. Die Erben bilden nämlich eine Erbengemeinschaft und können nur zusammen über den Nachlass bestimmen. Will dann der eine das Haus behalten und der andere es schnellstmöglich verkaufen, wird es schwierig.

Testamentsvollstrecker als Sachwalter

Bereits mit Erstellung Ihres Testaments können Sie eine Vertrauensperson mit der Testamentsvollstreckung beauftragen. Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass Ihr Wille nach Ihrem Tod beachtet und umgesetzt wird. Seine Aufgabe ist es, den Nachlass zu verwalten. Dafür kann er den Nachlass in Besitz nehmen und unter Ausschluss der Erben über Nachlassgegenstände verfügen. Die Erben haben erst Zugriff auf ihren Anteil, wenn der Testamentsvollstrecker ihnen diesen zuweist.

Auf Dauer …

Grundsätzlich müssen Sie zwei Arten von Testamentsvollstreckungen unterscheiden. So kann der Erblasser für bis zu 30 Jahre eine Dauervollstreckung einrichten. Für diesen Zeitraum – der im Einzelfall sogar noch länger sein kann – verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass. Die Erben können nicht darauf zugreifen. Diese Form der Vollstreckung bietet sich beispielsweise bei minderjährigen Erben an oder wenn ein Unternehmen zunächst von einem Kundigen weitergeführt werden soll.

… oder zur Abwicklung

Die Abwicklungsvollstreckung ist hingegen kurzfristig angelegt. Der Testamentsvollstrecker kümmert sich dann um die Erbschaftssteuererklärung, verteilt Vermächtnisse und überwacht die Auflagen, die der Erblasser seinen Erben übertragen hat. In erster Linie geht es aber darum, das Erbe aufzuteilen. Schließlich soll jeder Erbe auch das bekommen, was ihm zusteht.

Nicht nur Rechte, auch Pflichten

Natürlich muss ein Testamentsvollstrecker sich an bestimmte Pflichten halten. Schließlich verwaltet er ja nicht sein eigenes Hab und Gut, sondern das anderer Personen. So muss er umgehend ein Nachlassverzeichnis erstellen. Darin muss er alle Gegenstände, Vermögenswerte, aber auch Schulden aufführen. Die Erben erhalten so einen Überblick, was alles zum Nachlass gehört. Außerdem muss der Vollstrecker auch Rechenschaft ablegen, wenn er länger als zwölf Monate im Amt ist. Jeder Erbe hat das Recht, einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht anzufordern. Verstößt ein Vollstrecker insbesondere gegen seine Pflicht zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses, können die Erben seine Entlassung beim Nachlassgericht beantragen.

Was gibt es dafür?

Testamentsvollstrecker haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Wie hoch diese genau ausfällt, lässt das Gesetz offen. Hat der Erblasser kein Honorar im Testament verfügt, müssen die Erben dieses mit dem Vollstrecker aushandeln. Das sollten sie so früh wie möglich tun, um späterem Ärger vorzubeugen. Eine Orientierung findet sich beim Deutschen Notarverein.

Den Richtigen finden

Natürlich müssen Sie als Erblasser die Person des Testamentsvollstreckers sorgfältig auswählen. Das ist gar nicht so einfach, denn dieser Person sollten Sie bedingungslos vertrauen können. Schließlich können Sie zu gegebener Zeit dessen Tätigkeit nicht mehr überwachen. Ihren Wunschkandidaten sollten Sie auch unbedingt informieren und dessen Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erfragen. Zur Sicherheit können Sie auch eine Ersatzperson benennen. Damit es nicht zu Unklarheiten kommt, sollten Sie im Testament seine Rechte und Pflichten sowie die Vergütung möglichst genau festlegen.

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