
Rechtsfrage des Tages:
Wer im Rahmen einer Erbschaft an das Finanzamt denkt, dem fällt zunächst die Erbschaftssteuer ein. Aber auch eine andere Steuererklärung spielt eine Rolle. Woran müssen Sie denken?
Antwort:
Eine Erbschaft bringt nicht nur finanziellen Segen. Sind Vermögenswerte vorhanden, können Sie sich natürlich freuen. Eine Steuererklärung zur Erbschaftssteuer ist dann Pflicht. Allerdings erben Sie auch die Verbindlichkeiten des Erblassers. Und dazu gehört die Einkommenssteuererklärung.
Erbschaftssteuer: Frist für die Erklärung
Mit dem Anfall der Erbschaft tritt auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ein. Im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung müssen Sie zunächst Angaben zum Erblasser und dessen Todestag sowie den Familienstand angeben. Weiter müssen Sie mitteilen, ob ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt und alle am Erbfall beteiligten Personen aufgelistet werden. Und natürlich müssen Sie alle Vermögenswerte sowie auch die Verbindlichkeiten anführen. Für die Erklärung haben Sie eine Frist von drei Monaten. Gelegentlich setzt auch das Finanzamt eine großzügige Frist zur Abgabe der Erklärung. Eine Fristverlängerung können Sie beantragen und sollten dies auch tun, wenn Sie es nicht rechtzeitig schaffen. Sonst drohen Verspätungszuschläge.
Steuerschuld gehört zur Erbschaft
Mit der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung ist es aber meist nicht getan. Treten Sie eine Erbschaft an, gehen alle Vermögenswerte und Besitztümer des Verstorbenen auf Sie über. Zudem erben Sie aber auch alle finanziellen Verbindlichkeiten wie Schulden und vertragliche Verpflichtungen. Eine mögliche Steuerschuld gehört ebenso dazu. Daher müssen Sie als Erbe die Steuerangelegenheiten des Verstorbenen regeln.
Einkommenssteuerklärung für den Erblasser
Zur unangenehmen Pflicht gehört es deshalb, für den Verstorbenen eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Hat dieser die Abgabefristen der letzten Jahre vernachlässigt, müssen Sie sich sogar für die vergangenen Jahre mit dem Finanzamt auseinandersetzen. Hilfreich bei der Erstellung der Erklärung kann der letzte Steuerbescheid sein. Unter Vorlage des Erbscheins können Sie außerdem beim Finanzamt Auskunft verlangen.
Nachzahlung oder Erstattung
Ein Trost: Mögliche Steuernachzahlungen werden von der Erbmasse abgezogen. Unter Umständen kann dies Ihre Steuerlast bei der Erbschaftssteuer mindern. Oder vielleicht haben Sie auch Glück. Denn unter Umständen steht Ihnen eine Steuererstattung ins Haus. Diese gehört zur Erbmasse und steht Ihnen als Erbe zu.