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Erbrecht: Rund ums Erben und Vererben

Häufige Irrtümer

Um das Erbrecht ranken sich viele Rechtsirrtümer, das kann schwerwiegende Folgen haben. Doch was stimmt wirklich und was ist Irrglaube?

Eine Lesebrille liegt auf einem Brief.

Rechtsfrage des Tages:

Wollen Sie ein Testament aufsetzen oder machen Sie sich allgemein Gedanken um Ihren Nachlass? Mit fünf häufigen Rechtsirrtümern in diesem Bereich räumen wir hier auf.

Antwort:

Immer wieder setzen sich in den Köpfen Antworten auf rechtliche Fragen fest, die nicht der juristischen Realität entsprechen. Gerade im Erbrecht können diese Irrtümer nicht selten erhebliche Folgen haben. Oder wussten Sie beispielsweise, dass Sie nicht einzelne Gegenstände an verschiedene Personen vererben können?

Notarielle Urkunden gelten mehr als handschriftliche

Ob Sie Ihr Testament von einem Notar aufsetzen lassen oder Ihren letzten Willen zu Hause bei einem Glas Wein im Wohnzimmer formulieren, macht keinen Unterschied. Gültigkeit haben beide Dokumente gleichermaßen. Bei einem eigenhändigen Testament müssen Sie einige Formalitäten beachten. Auch ein notarielles Testament birgt Vor- und Nachteile. Eine unterschiedliche Wertigkeit haben diese Dokumente aber nicht.

Jeder kann bestimmen, wen er zum Erben einsetzt

Natürlich können Sie in der Regel frei entscheiden, wer Ihr Vermögen einmal erben soll. An einige Spielregeln müssen Sie sich dennoch halten. So können Sie beispielsweise Ihren Hund nicht als Erben einsetzen. Oder leben Sie in einem Pflegeheim, ist ein Testament zugunsten des Heimpersonals unzulässig. 

Wer will, kann seine Familie vollständig enterben

Auch das stimmt leider nicht ganz. Sie können Ihre Familienangehörigen zwar im Testament von der Erbfolge ausschließen. Allerdings haben bestimmte Angehörige einen Anspruch auf den Pflichtteil, zum Beispiel enterbte Kinder. Eine Entziehung auch des Pflichtteils ist nur in sehr engen Grenzen möglich. 

Auch einzelne Gegenstände lassen sich vererben

Tatsächlich geht das nicht. Sie können Ihr Vermögen nur an sich und als Ganzes vererben. Aber keine Sorge. Haben Sie einen Ring oder die kostbare Taschenuhr einer bestimmten Person zugedacht, können Sie diese als Vermächtnis übertragen. Das Vermächtnis beschwert den Erben mit der Herausgabe an den Vermächtnisnehmer. Das bedeutet, dass die Erben den Gegenstand an den Vermächtnisnehmer übergeben müssen.

Schenkung: Kein Streit zwischen den Erben

Vielleicht planen Sie, Ihr Vermögen bereits vor Ihrem Tode zu verschenken. Es kann durchaus Vorteile bringen, das Vermögen bereits "mit warmen Händen" zu überschreiben. Schließlich können Sie dann noch die Freude der Beschenkten erleben. Einen Streit zwischen späteren Erben können Sie dadurch aber nicht immer verhindern. Denn es kann trotzdem noch zu Streitigkeiten nach Ihrem Ableben kommen, wenn die Schenkung noch keine 10 Jahre her ist. Unter Umständen können Pflichtteilsberechtigte nämlich einen Ergänzungsanspruch beim Beschenkten geltend machen.

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