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Berechnung des Pflichtteils

Weniger geht nicht

Es ist nicht möglich, die Familie komplett zu enterben. Jeder bekommt mindestens den Pflichtteil. Doch wie viel ist das im Einzelfall?

Auf  einer kleinen Waage liegen Stapel von Münzen.

Das Wichtigste vorweg

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand): 1/4 der Erbmasse + 1/4 des pauschalen Zugewinnausgleichs = gesetzlicher Erbteil 50 % = 25 % Pflichtteil

Gütertrennung: gesetzlicher Erbteil = 50 % der Erbmasse neben einem Kind = 1/4 Pflichtteil; gesetzlicher Erbteil = 33 % der Erbmasse neben 2 Kindern = 1/6 Pflichtteil

Wert des Nachlasses: Zum Nachlass gehören Aktiva und Passiva. Diese werden saldiert, um den Nachlasswert zu bestimmen.

Mindestbeteiligung am Nachlass

Es ist besser als nichts. Denn auch mit dem Pflichtteil kann sich – je nach Umfang Ihres Nachlasses – das Vermögen der Person erhöhen, der Sie eigentlich nichts von Ihrem Nachlass geben wollten.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Berechnen Sie selbst, über welche Summe sich Ihr enterbter Angehöriger freuen kann. Der Pflichtteilsberechtigte erhält die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ermitteln Sie dazu für jeden Pflichtteilsberechtigten dessen gesetzlichen Erbteil. Davon kann der Pflichtteilsberechtigte 50 % als Geldanspruch geltend machen. Diesen Betrag wird der Pflichtteilsberechtigte nach Ihrem Ableben, ähnlich wie ein Vermächtnis, von Ihren Erben verlangen.

Zusatzpflichtteil

Versuchen Sie gar nicht erst, einen missliebigen Angehörigen mit einem klitzekleinen Erbanteil abzuspeisen, um den Pflichtteil zu sparen. Ein so bedachter Erbe hätte gegen die Miterben bei der Teilung des Nachlasses einen Geldanspruch in Höhe der Differenz zum vollen Pflichtteil.

Beispiel: Sie haben als einzige Erben 2 Kinder. Ihr Nachlass beträgt 100.000 €. Sie hinterlassen Ihrem Sohn testamentarisch 90.000 € und Ihrer Tochter 10.000 €. Der Pflichtteil der Tochter beträgt 50 % ihres gesetzlichen Erbteils, also 50 % von 50.000 € = 25.000 €. Sie kann zusätzlich zu den ihr zugedachten 10.000 € von ihrem Bruder den Restpflichtteil in Höhe von 15.000 € einfordern.

Höhe des Pflichtteils bei Ehepartnern

Zugewinngemeinschaft

Sie haben keinen Ehevertrag oder sonstige Regelungen getroffen? Dann leben Sie mit Ihrem Ehepartner im üblichen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Ihr Ehepartner erhält nach Ihrem Ableben 

  • ein Viertel Ihres Nachlasses, wenn Sie Kinder haben
  • und außerdem noch ein Viertel aus dem pauschalen Ausgleich des Zugewinns.

Das bedeutet: Der Ehepartner hat einen erhöhten gesetzlichen Erbteil von 50 % des Nachlasses. Sein Pflichtteil liegt bei der Hälfte des Erbteils, also bei einem Viertel des Nachlasswertes.

Gütertrennung

Verbringen Sie Ihr Eheleben in Gütertrennung, darf Ihr Ehepartner nach Ihrem Ableben als gesetzlichen Erbteil in Anspruch nehmen:

  • die Hälfte des Nachlasses bei einem Kind
  • ein Drittel des Nachlasses bei 2 Kindern

Der Pflichtteil beträgt davon jeweils die Hälfte, bei einem Kind also ein Viertel, bei 2 Kindern ein Sechstel des Nachlasses.

 

Wert des Nachlasses

Die genaue Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt vom Bestand und Wert des Nachlasses ab. Dieser ergibt sich, indem man alle zum Nachlass gehörenden Aktiva (z. B. Geldvermögen, Grundstücke, Wertpapiere, Kunstgegenstände) und Passiva (z. B. Schulden, Beerdigungskosten, Kosten für Nachlassverwaltung) saldiert. Dazu wird eine Art "Nachlass-Bilanz" erstellt.

Die summenmäßige Bezifferung erfolgt dann anhand des Verkehrswertes bzw. anhand des am Markt erzielbaren Normalverkaufspreises. Stichtag für die Bewertung des Nachlasses ist der Todestag. Eine spätere Wertsteigerung oder eine Wertminderung bleibt unberücksichtigt.

Gut zu wissen

Für ein Grundstück wird durch einen Sachverständigen der bei einem Verkauf erzielbare Wert festgestellt (Wertermittlungsgutachten).

Bei der Bewertung Ihres Nachlasses abgezogen werden

  • Ihre Geldschulden
  • die Zugewinnausgleichsforderung Ihres Ehepartners
  • Kosten, die durch den Erbfall entstehen (Beerdigungs-, Nachlassverwaltungs-, Inventarkosten, Rechtsanwaltsgebühren)
  • der sogenannte Voraus Ihres Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge; das bedeutet Möbel, sonstige Haushaltsgegenstände (Hochzeitsgeschenke darf Ihr Ehegatte vorab aussortieren und behalten)

Was nicht abgezogen wird

  • Vermächtnisse
  • Belastungen durch Auflagen
  • der Anspruch aus dem "Dreißigsten" (Übergangsunterhalt für Familienangehörige)
  • die Erbschaftssteuer:
    Achtung: Hat der Erblasser bei seinem Tod sonstige Steuerschulden gehabt, mindern diese den Nachlass.

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