
Pflichtteil – kurz & knapp
Pflichtteilsberechtigte
- Pflichtteilsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, welchen vom Erblasser kein Erbteil übertragen wurde. "Enterben" kann man daher zum Beispiel Kinder nur teilweise, ein Pflichtteil steht ihnen dennoch zu.
Anspruch
- Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, den der Pflichtteilsempfänger gegenüber den Erben geltend machen muss.
Höhe des Pflichtteils
- Ermitteln Sie den gesetzlichen Erbteil des Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteil ist dann die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Es handelt sich um einen Geldanspruch. Bei Ehegatten hängt die Höhe des Pflichtteils auch vom gesetzlichen Güterstand ab. Den Pflichtteil durch einen ganz kleinen Erbteil zu umgehen, funktioniert nicht. Der Berechtigte bekommt dann einen Zusatzpflichtteil.
Wert des Nachlasses
- Um den Wert des Pflichtteils ermitteln zu können, muss zunächst die Höhe der Erbschaft ermittelt werden. Dazu wird eine Nachlassbilanz aufgestellt.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
- Der Versuch, die Erbmasse durch Schenkungen zu Lebzeiten und damit den Pflichtteil gering zu halten, funktioniert eher schlecht. Die Schenkungen der letzten zehn Jahre werden anteilig so gezählt, als gehörten sie noch zur Erbmasse.
Vertraglicher Pflichtteilsverzicht
- Wie auf das Erbe kann auch auf den Pflichtteil verzichtet werden. Der Verzichtende behält alle Rechte als gesetzlicher Erbe. Häufigster Grund für einen Pflichtteilsverzicht ist ein Berliner Testament oder eine vorweggenommene Erbfolge.
Entzug des Pflichtteils
- Unter sehr engen Voraussetzungen (§ 2333 BGB) ist es möglich, dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Der Pflichtteil kann unter den Voraussetzungen des § 2338 BGB auch beschränkt werden.