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Schulwechsel nach Umzug: immer nötig?

Neu in der Klasse

Neue Wohnung, neuer Stadtteil, neue Schule? Das muss nicht immer so sein. In bestimmten Fällen darf Ihr Kind in seiner Schule bleiben.

Rechtsfrage des Tages:

Ein Umzug ist mit viel Aufwand verbunden. Steht für den Nachwuchs dann noch ein Schulwechsel an, kann es schwierig werden. Muss ein Kind auch dann die Schule wechseln, wenn die Familie nur in einen anderen Stadtteil zieht?

Antwort:

Ziehen Sie in eine andere Stadt oder sogar ein anderes Bundesland, ist der Wechsel der Schule für Ihr Kind unausweichlich. Manchmal zieht es Familien aber auch nur in einen anderen Stadtteil. Können die Eltern den Schulweg des Kindes organisieren, müsste es doch eigentlich auf seiner alten Schule bleiben können. Oder etwa nicht?

Schulrecht ist Landesrecht

Wie immer im Bereich des Schulrechts gibt es keine pauschale Antwort auf diese Frage. Da Schulrecht Sache der Länder ist, können in den jeweiligen Bundesländern unterschiedliche Regelungen gelten. In den meisten Bundesländern gilt aber generell, dass der Wohnort entscheidet, auf welche Schule Ihr Kind zumindest in der Grundschule geht.

Schulbezirk ist entscheidend

Schulamt und Schulträger oder Stadt und Gemeinde legen Schulbezirke fest. Den Schulbezirken sind Adressbereiche zugeordnet, sodass sich eine klare Regelung für die Wahl der Grundschule ergibt. Ihr Kind geht dann nämlich in der Regel auf die Schule in dem Schulbezirk, in dem Sie wohnen. Häufig gibt es auch Schulgrenzbezirke oder Überschneidungsgebiete. Dort stehen mehrere Schulen zur Verfügung, auf die je nach Kapazität die Kinder der Bezirke verteilt werden.

Wechsel vorgeschrieben

Liegt Ihre neue Wohnung im gleichen Schulbezirk wie vorher, brauchen Sie der Schule Ihres Kindes nur Ihre neue Anschrift mitzuteilen. Sonst ändert sich nichts. Wechseln Sie hingegen mit Ihrem Umzug auch den Schulbezirk, muss Ihr Kind eigentlich auch die Schule wechseln. Dafür müssen Sie es bei der neuen Schule anmelden. Vergessen Sie nicht, Ihr Kind dann auch bei der alten Schule abzumelden. Ein Schulwechsel muss aber nicht immer zwingend erfolgen.

Ausnahmen möglich

Es gibt auch die Möglichkeit, dass Ihr Kind weiterhin seine alte Schule besucht. Um dies zu erreichen, müssen Sie einen Antrag stellen. Zuständig für die Entscheidung ist das Schulamt. Die Antragsverfahren können in den verschiedenen Bundesländern recht unterschiedlich ausfallen. Voraussetzung ist allerdings gemeinhin, dass Sie einen wichtigen Grund für den Verbleib Ihres Kindes vortragen können. Außerdem muss die bisherige Schule ausreichend Kapazität zur Verfügung haben.

Aus wichtigem Grund

Als wichtiger Grund reicht übrigens meist nicht der Wunsch Ihres Kindes aus, bei seinen alten Klassenkameraden zu bleiben. Ist Ihr Kind dagegen auf eine Inklusion angewiesen und bietet die neue Schule im Gegensatz zur alten diese nicht, stehen die Chancen besser. Aber auch eine starke soziale Bindung zählt. Liegt die Schule dann vielleicht noch auf Ihrem täglichen Weg zur Arbeit, stehen die Chancen nicht schlecht.

Je nach Bundesland

In manchen Bundesländern haben Sie auch bessere Karten, wenn Ihr Kind bereits die dritte oder vierte Klasse besucht. Ein Schulwechsel wird den größeren ABC-Schützen oft nicht zugemutet. Da die Verfahren insgesamt aber sehr unterschiedlich sind, sollten Sie sich sorgfältig informieren.

Holen Sie sich Hilfe!

Vielleicht sprechen Sie die Klassenlehrkraft und die Schulleitung an. Von diesen können Sie Unterstützung für Ihren Antrag bekommen. Auch beim Schulamt sollten Sie nachfragen. Übrigens: Für die weiterführenden Schulen definiert das Schulamt in der Regel keine Schulbezirke. Auch nach einem Umzug kann Ihr Kind meist seine bisherige Schule weiterbesuchen – wenn es das will und wenn der Schulweg zu bewältigen ist.

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