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Ärger im Urlaub: Hotel überbucht

Kein Zimmer frei

Sie haben Ihr Urlaubsdomizil sicherlich sorgfältig ausgewählt. Welche Rechte haben Sie, wenn Ihr Wunschhotel Sie nicht aufnehmen will?

Vogelperspektive auf eine Hotelrezeption, an der ein Paar mit Koffer steht.

Rechtsfrage des Tages:

Wer eine Reise gebucht hat, wird gerade auf das Hotel besonderen Wert gelegt haben. Manchmal geht aber etwas schief und das Hotel ist überbucht. Welche Rechte haben Sie, wenn Sie im gebuchten Hotel kein Zimmer mehr bekommen?

Antwort:

Eine Reise sollten Sie sorgfältig planen. Entscheiden Sie sich für einen Hotelurlaub, spielt die Auswahl des richtigen Hotels eine wichtige Rolle. Vielleicht wünschen Sie sich ausgedehnte Sportanlagen mit Tennisplätzen und Minigolf? Oder Sie legen Wert darauf, dass der Strand gleich vor der Tür ist? Dann ist es besonders ärgerlich, wenn Ihre Urlaubsträume wegen Überbuchung des Hotels platzen. Leider kommt dies immer wieder vor. Als Pauschalurlauber haben Sie aber einige Rechte.

Kein Platz mehr frei

Meist erhalten Sie bei Überbuchung schnell das Angebot, in ein anderes Hotel einzuchecken. Aber müssen Sie dieses Angebot annehmen? Steht schon vor Ihrem Reiseantritt fest, dass in Ihrem Wunschhotel keine Zimmer frei sein werden, muss der Reiseveranstalter Sie umgehend informieren. So können Sie noch zu Hause entscheiden, ob Sie die Reise trotzdem antreten möchten. Ist das nicht der Fall, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Geleistete Anzahlungen muss der Reiseveranstalter Ihnen erstatten. Etwas schwieriger wird es, wenn Sie bereits am Urlaubsort angekommen sind.

Pech vor Ort

Erfahren Sie erst an der Hotelrezeption von der Überbuchung, kommt es auf verschiedene Umstände an. Grundsätzlich haben Sie ein Recht auf eine Reisepreisminderung. Kann Ihnen im gebuchten Hotel kein Zimmer zur Verfügung gestellt werden, sehen die Gerichte darin einen Reisemangel. Dieser rechtfertigt eine Minderung zwischen 10 und 25 Prozent. Dies gilt auch, wenn Ihnen ein gleichwertiges Hotel zur Verfügung gestellt wird. Ist das Ersatzhotel hingegen schlechter, können Sie auch eine höhere Minderung geltend machen. 

Schluss jetzt!

Die Unterbringung in einem anderen Hotel kann auch ein erheblicher Mangel sein, bei dem Sie den Reisevertrag kündigen dürfen. Aber Vorsicht! Beispielsweise bei einem gleichwertigen Hotel kann Ihnen der Reiseveranstalter ausnahmsweise Treuwidrigkeit vorwerfen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes greift dieser Einwand zumindest nicht bei einem minderwertigen Hotel.

Beweise sammeln

In allen Fällen gilt: Zeigen Sie den Mangel schriftlich bei Ihrer Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter an. Auch wenn Sie dies etwas merkwürdig finden. Notieren Sie die Überbuchung schriftlich und informieren Sie Ihren Reiseveranstalter. Wichtig! Das Hotel selbst ist nicht Ihr richtiger Ansprechpartner! Achten Sie auch darauf, keine Verzichtserklärung zu unterzeichnen. Dann können Sie nämlich keine Minderungsansprüche mehr geltend machen. Insbesondere bei einem schlechteren Hotel müssen Sie Beweise sammeln. Machen Sie Fotos, notieren Sie sich Name und Anschrift von Zeugen. Und halten Sie die Unterschiede zu dem ursprünglich gebuchten Hotel fest.

Ansprüche anmelden

Sind Sie nach der Reise hoffentlich trotzdem einigermaßen erholt zu Hause angekommen, müssen Sie Ihre Ansprüche schriftlich beim Reiseveranstalter anmelden. Dafür haben Sie zwei Jahre nach Ende der Reise Zeit. Warten Sie aber lieber nicht zu lange. Je länger die Reise her ist, umso schwerer kann der Nachweis der Mängel werden. Übrigens: Nehmen Sie den Umzug in ein anderes Hotel in Kauf, kann Ihnen neben der Minderung auch eine Entschädigung und Schadensersatz für entgangene Urlaubszeit während des Umzugs zustehen.

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