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Flugverspätung und Annullierung

Rechte als Fluggast

Sitzen Sie zum Urlaubsstart am Flughafen statt am Strand, ist das sehr ärgerlich. Vielleicht können Ihre Fluggastrechte Sie ein wenig trösten.

Ein Mann schläft halb sitzend, halb liegend auf einer Bank in der Wartehalle eines Flughafens.

Endlich soll es in den Urlaub gehen. Und dann hat das Flugzeug mehrere Stunden Verspätung oder der Flug fällt sogar ganz aus. Welche Rechte haben Reisende in diesen Fällen?

Sind die Koffer gepackt und der Flughafen ist erreicht, soll es dann auch bitte schnell losgehen. Werden Sie dann über eine massive Verspätung Ihres Fluges informiert oder wurde der Flug sogar komplett gestrichen, heißt es Ruhe bewahren. Nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung können Ihnen nämlich Entschädigungsleistungen zustehen. Und als Pauschalurlauber haben Sie die Möglichkeit, sich zusätzlich an Ihren Reiseveranstalter zu wenden.

Fluggastrechte-Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 regelt die Rechte von Fluggästen in der Europäischen Union (EU) bei Flugverspätungen, Annullierungen und Überbuchung. Diese Verordnung ist aber nicht auf alle Flüge anwendbar. Voraussetzung ist, dass der Flug innerhalb der EU gestartet ist oder starten sollte. Dann kommt es nicht darauf an, aus welchem Land die Fluggesellschaft stammt. Umgekehrt gilt sie aber auch für Flüge von außerhalb der EU, sofern die ausführende Gesellschaft ihren Hauptsitz innerhalb der EU, der Schweiz, Island oder Norwegen hat. Die Verordnung gilt also beispielsweise für einen Flug mit einer malayischen Airline, der in Frankfurt startet, ebenso wie für einen Flug aus China nach Deutschland mit einem deutschen Luftfahrtunternehmen.

Flugverspätung

Verspätet sich Ihr Flug, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Allerdings müssen Sie mehr als drei Stunden zu spät an Ihrem Zielflughafen ankommen. Die Höhe der Entschädigung hängt von der gebuchten Flugstrecke ab. Je kürzer die Strecke, umso geringer die zu erwartende Zahlung. Was Sie für Ihr Flugticket bezahlt haben, spielt hingegen keine Rolle. Die Entschädigungszahlung liegt zwischen 250 und 600 Euro. Müssen Sie mehr als fünf Stunden auf Ihren Flieger warten, können Sie die Reise abbrechen. Die Fluggesellschaft muss Ihnen dann den vollen Ticketpreis erstatten. Sind Sie bei einer Zwischenlandung gestrandet, können Sie den Rücktransport zu Ihrem Ausgangsflughafen verlangen. Kosten dürfen Ihnen dadurch nicht entstehen. Dies gilt ebenfalls bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden.

Höhere Gewalt

Ihr Anspruch auf eine Entschädigungsleistung entfällt, wenn die Flugverspätung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Unter höherer Gewalt können Sie zum Beispiel ein schweres Unwetter oder einen Vulkanausbruch verstehen. In diesen Fällen hat die Fluggesellschaft die Verspätung nicht zu vertreten. Was nicht als höhere Gewalt gilt, ist beispielsweise ein Streik des Personals. Befindet sich die Belegschaft im Arbeitskampf, kommt die Fluggesellschaft nicht um die Zahlung der Entschädigung herum.

Essen und Getränke

Verspätet sich Ihr Flug um mehr als zwei Stunden, haben Sie bereits Anspruch auf Betreuungsleistungen. Die Fluggesellschaft muss Sie mit Getränken, Verpflegung und manchmal sogar einer Hotelübernachtung versorgen. Stellt Ihnen die Fluggesellschaft nichts zur Verfügung, müssen Sie sich selbst um die Verpflegung kümmern. Heben Sie die Quittungen gut auf. Diese können Sie später geltend machen. Natürlich müssen Sie auch Maß halten. Eine Flasche Champagner werden Sie kaum ersetzt verlangen können. Eine Mahlzeit und einen Kaffee muss die Fluggesellschaft Ihnen aber zahlen.

Flug gestrichen

Noch ärger kommt es, wenn Ihr Flug vollständig gestrichen wird. Erfahren Sie von der Annullierung erst am Flughafen, haben Sie zunächst auch Anspruch auf die genannten Betreuungsleistungen. Und auch eine Entschädigungsleistung können Sie unter Umständen verlangen. Zusätzlich muss die Fluggesellschaft versuchen, Sie alternativ zum Ziel zu bringen. Das kann auch mit der Bahn oder einem Mietwagen erfolgen. Lehnen Sie die Ersatzbeförderung ab, können Sie den Ticketpreis zurückverlangen. Keinen Anspruch auf Entschädigung haben Sie, wenn Sie von der Fluggesellschaft mindesten 14 Tage zuvor über die Verlegung Ihres Fluges informiert wurden. Und auch bei höherer Gewalt ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, Ihnen eine Entschädigung zu zahlen. Trotzdem muss sie alles ihr Mögliche versuchen, Sie zum Zielort zu bringen. Und Betreuungsleistungen können Sie unter den obigen Voraussetzungen auch in Anspruch nehmen.

Verspätung bei Pauschalurlaub

Wer einen Pauschalurlaub gebucht hat, sollte wissen, dass erster Ansprechpartner bei Problemen eigentlich immer der Reiseveranstalter sein sollte. Aber gilt das auch bei Flugverspätungen? Trotz Pauschalreise haben Sie bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft. Diese sollten Sie auch direkt dort geltend machen, da die Entschädigungen meist höher ausfallen als beim Reiseveranstalter. Daneben können Sie sich aber auch an diesen wenden, um beispielsweise eine Reisepreisminderung durchzusetzen.

Flug überbucht

Fluggesellschaften überbuchen regelmäßig ihre Flüge. Daher kann es passieren, dass Ihr Flug zwar weder gestrichen wurde noch Verspätung hat, Sie aber trotzdem auf Ihrem Koffer im Flughafen sitzen bleiben. In diesem Fall haben Sie die gleichen Rechte wie bei einer Flugannullierung. In der Praxis gehen viele Fluggesellschaften aber bei einer Überbuchung offensiv auf die Fluggäste zu und bieten Ersatzleistungen an. Haben Sie noch Urlaubstage übrig, können Sie vielleicht auf Kosten der Fluggesellschaft noch einen Tag im Urlaubsort dranhängen und am nächsten Tag erster Klasse zurückfliegen.

Fluggastrechte und der Brexit

Während der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 galt die Fluggastrechte-Verordnung auch weiterhin für Flüge aus Großbritannien und britische Fluggesellschaften. Seit dem 1. Januar 2021 gilt diese Verordnung nun nicht mehr, sofern Sie mit einer Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der EU in Großbritannien starten oder andernorts außerhalb der EU mit einer britischen Fluggesellschaft losfliegen. Weiterhin gilt die Verordnung, wenn Sie mit einem Flugzeug innerhalb der EU starten und beispielsweise nach London fliegen wollen. Aber selbst wenn die Verordnung nicht mehr greift. Ganz ohne Rechte sind Sie als Fluggast nicht. Großbritannien nimmt nämlich die Fluggastrechte in die nationale Gesetzgebung auf. Die Regelungen sollen denen der EU-Verordnung recht ähnlich sein.

 

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