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Fluggastrechte: zählen die Flugkilometer?

Oder die Luftlinie?

Streicht die Fluggesellschaft Ihren Urlaubsflieger, haben Sie eventuell Anspruch auf Entschädigung. Es kommt auch auf die Entfernung an.

Ein Mann sitzt wartend auf einer Bank und stützt seinen Kopf auf seiner Hand auf. Neben ihm steht ein roter Koffer.

Rechtsfrage des Tages:

Eine EU-Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungsleistungen für Fluggäste vor, wenn ein Flug annulliert wird oder eine Beförderung aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Aber nicht bei jedem Flug haben Sie Ansprüche. Wie berechnet sich die Entfernung, die für die Entschädigung maßgeblich ist? Und zählen Zwischenstopps bei der Berechnung mit?

Antwort:

Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Sie als Fluggast neben anderen Leistungen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn Ihr Flug annulliert wurde. Die Verordnung sieht dabei eine Staffelung nach Entfernungen sowie eine Unterscheidung zwischen Flügen innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft vor. Beispielsweise haben Sie Anspruch auf eine Zahlung von 250 Euro, wenn ein Flug mit einer Entfernung bis 1.500 Kilometer kurzfristig annulliert wird und kein zumutbarer Alternativflug angeboten wird. Neben der Entfernung kommt es daneben noch darauf an, wann Sie über die Annullierung informiert wurden.

Welche Entfernung zählt?

Für die Berechnung der Entfernung kommt es zunächst auf die Strecke zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen an. Als Zielflughafen gilt der auf dem Ticket angegebene Ort, an dem Sie landen wollten. Es ist nicht entscheidend, ob Sie nonstop fliegen wollten oder ob Zwischenlandungen eingeplant waren. Wollten Sie beispielsweise von Berlin nach Las Vegas fliegen und sollten in Frankfurt zwischenlanden, gilt für die Berechnung der Strecke nicht die Entfernung Berlin-Frankfurt, sondern Berlin-Las Vegas. Wichtig ist nur, dass Sie die gesamte Strecke mit ein und derselben Fluggesellschaft fliegen wollten.

Umwege unerheblich

Natürlich ist es schwierig, die konkrete Entfernung zum Zielflughafen zu ermitteln. Glücklicherweise hält die Verordnung hierfür eine Klarstellung bereit. Es kommt nämlich weder auf die Distanz der Luftlinie an, noch auf die tatsächlich geflogenen Kilometer. Die Entschädigung steigt also nicht dadurch, dass der Pilot aufgrund eines Unwetters einen Umweg fliegen müsste.

Großkreisentfernung

Die Berechnung wird nach der sogenannten Methode der Großkreisentfernung vorgenommen. Diese berücksichtigt die Erdkrümmung. Im Internet finden Sie verschiedene Rechner. Diese helfen, die Entfernung zu bestimmen. Sollten Sie mit der Fluggesellschaft aber keine Einigung erzielen können, wird die konkrete Entfernung in einem gerichtlichen Verfahren wohl nur durch ein Sachverständigengutachten ermittelbar sein.

Erstattung des Ticketpreises

Neben der Entschädigungszahlung haben Sie auch Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, sofern Sie die Reise nicht mehr antreten wollen. Sind Sie unterwegs gestrandet, können Sie die Rückbeförderung zu Ihrem Ausgangsflughafen verlangen. Haben Sie in einer einheitlichen Buchung Hin- und Rückflug gebucht und die Airline annulliert einen Teil der Flugreise, bekommen Sie den Ticketpreis sowohl für den Hin- als auch für den Rückflug erstattet. Das hat der Bundesgerichtshof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 18.04.2023, Aktenzeichen X ZR 91/22).

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