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Fluggastrechte bei Streik

Flug gestrichen

Derzeit sehen viele Urlauber ihrem Urlaub mit mulmigen Gefühlen entgegen. Startet der Flieger oder fällt der Flug wegen eines Streiks aus?

Ein Mann schläft halb sitzend, halb liegend auf einer Bank in der Wartehalle eines Flughafens.

Rechtsfrage des Tages:

Immer wieder kommt es an Flughäfen zu Streiks. Diese können unter anderem das Flugpersonal oder die Lotsen betreffen, aber auch die Piloten. Welche Rechte haben Sie, wenn Sie als Fluggast von einem Streik betroffen sind?

Antwort:

Nicht nur während der Ferienzeit ist ein Streik rund um den Flughafen für Urlauber eine Horrorvorstellung. Statt entspannt im Flieger die Vorfreude auf Strand und Meer zu genießen, stranden Urlauber an Flughäfen. Oder Geschäftsreisende erfahren kurzfristig, dass der gewählte Flug aufgrund eines Streiks annulliert wurde. Um im entscheidenden Moment zu wissen, was zu tun ist, sollten Sie Ihre Rechte kennen. Unterscheiden müssen Sie dabei, ob Sie lediglich einen Flug oder aber eine Pauschalreise gebucht haben.

Auf dem Laufenden

Da derzeit immer wieder Streiks angekündigt werden ist es sinnvoll, sich frühzeitig zu erkundigen. Findet Ihr Flug wie geplant statt? Pauschalurlauber wenden sich hierfür an ihren Reiseveranstalter, Inhaber von Flugtickets müssen die Airline direkt kontaktieren. Um im Falle eines Flugausfalls gerüstet zu sein, sollten Sie sich schon vor Reiseantritt die Rufnummern der Fluggesellschaft oder Ihres Veranstalters notieren.

Gestrandet mit Betreuung

Sind Sie dennoch am Flughafen gestrandet, haben Sie unabhängig vom Grund des Flugausfalls oder der Verspätung Anspruch auf Betreuung. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG 261/2004) stehen Ihnen Mahlzeiten und Getränke zu. Auch ein Anspruch auf eine Hotelübernachtung kann hinzukommen. Zudem ist die Fluggesellschaft beziehungsweise der Veranstalter verpflichtet, sich schnellstmöglich um eine Ersatzbeförderung zu kümmern. Dies kann durch Ersatzflüge oder auch einen Transport per Bus und Bahn erfolgen. Dauert der Streik nur wenige Stunden, dann kann es sinnvoll sein, das Ende der Aktion abzuwarten und bei Wiederaufnahme des Flugbetriebs für die Beförderung zu sorgen.

Nein, danke!

Ist Ihnen die Lust aufs Reisen vergangen, können Sie den Flug auch stornieren und das Geld zurückverlangen. Ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung, etwa in Form von Schadensersatz, steht Ihnen bei einem Streik nicht immer zu. Es kommt darauf an, ob der Streik für die Fluggesellschaft beherrschbar und vorhersehbar war. Früher galt ein Streik stets als außergewöhnlicher Umstand, der eine Entschädigung ausschloss. Der Europäische Gerichtshof hat aber im Jahr 2021 entschieden, dass ein Streik durchaus nicht als außergewöhnlich eingestuft werden kann (EuGH, Urteil vom 23.03.2021, Aktenzeichen: C-28/20). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Personal der Airline streikt, um eine Gehaltserhöhung zu erwirken. Nach Ansicht des EuGH kann dies ein beherrschbares und vorhersehbares Ereignis sein. Streikt hingegen das Flughafenpersonal, hat die Airline darauf keinen Einfluss. In diesem Fall würde eine Entschädigung entfallen. Für eine Entschädigungszahlung müssen Sie also genau prüfen, aus welchem Grund wer streikt. Kommt eine Entschädigung grundsätzlich in Betracht, kommt es für deren Höhe auf die geplante Flugdistanz an.

Minderung bei Pauschalreise

Etwas anders liegt der Fall bei Pauschalreisen, wenn Sie mindestens zwei Reiseleistungen über einen Veranstalter gebucht haben. Hier kann der Reisegast ebenfalls eine Ersatzbeförderung verlangen. Dafür muss er aber dem Veranstalter eine angemessene Frist setzen, damit es diesem möglich ist, einen anderen Transport zu organisieren. Anders als bei reinen Flugreisen können Sie gegen den Veranstalter einen Schadensersatzanspruch oder Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen, wenn sich Ihre Reise erheblich verspätet. Ist die Reise durch den Streik erheblich beeinträchtigt, können Sie den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen und den Reisepreis zurückverlangen. Dabei kommt es aber immer auf den Einzelfall an, was als erhebliche Beeinträchtigung zu werten ist.

Keine doppelte Entschädigung

Haben Sie als Pauschalurlauber Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft, können Sie nicht die gleiche Entschädigung gegenüber Ihrem Veranstalter verlangen. Der EuGH hat entschieden, dass die jeweiligen Zahlungen verrechnet werden müssen (Urteil vom 10.07.20219, Aktenzeichen: C-163/18). Hat Ihnen die Fluggesellschaft also bereits eine Entschädigung geleistet und deckt diese Zahlung die Mehrkosten des verschobenen Starts ab, haben Sie keine weiteren Ansprüche gegenüber dem Veranstalter.

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