
Rechtsfrage des Tages:
Entweder der Urlaub war traumhaft oder leider ein echter Reinfall. Viele Urlauber nutzen Bewertungsplattformen, um Lob und Kritik loszuwerden. Worauf sollten Sie bei einer Bewertung achten? Und dürfen Sie eigentlich Fotos hochladen?
Antwort:
Bewertungssysteme im Internet werden viel genutzt und erleichtern Urlaubern in vielen Fällen die Entscheidung für oder gegen eine Reise. Für Nutzer der Portale ist es dabei besonders interessant, authentische Fotos zu sehen. So meinen sie, einen besonders realistischen Eindruck zu gewinnen. Unproblematisch ist das nicht. Und hüten Sie sich bei der Bewertung vor unwahren Tatsachenbehauptungen.
Mein Hotel, mein Hausrecht
Wollen Sie Ihrer Bewertung Fotos eines Hotels oder einer Ferienanlage hinzufügen, sollten Sie es lieber lassen. Auch bei Hotels handelt es sich um privates Eigentum, in dem der Inhaber das Hausrecht hat. Sehr viele Hotels untersagen daher das Veröffentlichen von Fotos der Zimmer, Bar oder Empfangshalle. Was drohen kann, ist eine Unterlassungsverfügung.
Unter freiem Himmel
Aber nicht nur die Innenräume des Hotels fallen unter das Hausrecht. Auch Außenanlagen wie Pools, Tennisplätze oder Gärten gehören dazu. Daher sollten Sie auch Fotos des Außenbereiches nur hochladen, wenn Sie zum öffentlichen Raum gehören. Ist beispielsweise die Straße vor dem Hotel verdreckt und schadhaft, kann der Hotelbetreiber nichts gegen ein Posting unternehmen. Zumindest, wenn der Bereich außerhalb des Grundstücks des Hotels liegt.
In aller Öffentlichkeit
Möchten Sie Impressionen vom öffentlichen Strand, der Altstadt oder der Einkaufsmeile einstellen, sollten Sie darauf achten, dass keine fremden Personen erkennbar abgebildet sind. Diese haben im Rahmen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Recht am eigenen Bild und können sich gegen eine ungenehmigte Veröffentlichung wehren. Verstoßen Sie gegen diese Regeln, können schnell hohe Kosten auf Sie zukommen. Es drohen Abmahnungen und Anwaltskosten. Anders liegt der Fall nach dem Kunsturhebergesetz, wenn die Personen nur Beiwerk sind. Die Unterscheidung ist aber im Einzelfall schwierig.
Böse Worte
Und was ist noch wichtig? Nehmen Sie Abstand von Schmähkritik und schreiben Sie möglichst sachlich. Namen von Hotelangestellten haben in einer Bewertung nichts zu suchen. Und Tatsachenbehauptungen sollten Sie nur aufstellen, wenn Sie diese belegen können und mit eigenen Augen gesehen haben. Hat Ihnen ein anderer Gast von Ungeziefer in seinem Zimmer erzählt, sollten Sie keinesfalls schreiben: "Die Zimmer sind kakerlakenverseucht!". Dann kann nämlich neben einer Abmahnung auch schnell eine Strafanzeige hinzukommen. Nachweisbar unwahre Tatsachenbehauptungen sind auch nicht von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
Gar kein Gast
Übrigens: Stammt eine Bewertung von jemandem, der gar nicht Gast im Hotel war, hat der Inhaber gegenüber dem Portalbetreiber einen Anspruch auf Löschung der Bewertung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2022 entschieden (Urteil vom 09.08.2022, Aktenzeichen: VI ZR 1244/20).
Stand: 01.01.2025
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