Rechtsfrage des Tages:
Sicherlich haben Sie auch schon mal mehr Wechselgeld herausbekommen als Ihnen zustand. Machen Sie sich strafbar, wenn Sie das Geld einstecken?
Antwort:
Im Stress des Einkaufstrubels kann es schnell passieren, dass sich der Kassierer beim Wechselgeld verzählt. Bekommen Sie zu wenig, werden Sie das bestimmt umgehend monieren. Zumindest aus moralischen Gründen sollten Sie aber auch auf zu viel gezahltes Wechselgeld hinweisen. Strafbar machen Sie sich hingegen nicht, falls Sie den Irrtum nicht aufklären.
Bewusst oder unbewusst
Der juristische Laie denkt vermutlich erst einmal an einen strafbaren Diebstahl, wandert das überzählige Wechselgeld ins Portemonnaie. Ein Diebstahl setzt aber voraus, dass Sie einen fremden Gewahrsam brechen, also beispielsweise heimlich in eine Handtasche greifen oder in eine Wohnung einbrechen. Daher scheidet eine Strafbarkeit wegen Diebstahls aus. Schließlich gibt der Kassierer das Geld freiwillig heraus. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob Sie den Fehler bemerkt haben. Ein Diebstahl liegt selbst dann nicht vor, wenn Sie das Geld bewusst einstecken.
Kein Betrug
Auch wenn es merkwürdig anmutet: Selbst ein strafbarer Betrug scheidet aus. Da der Fehler beim Kassierer lag, fehlt es an einer Täuschungshandlung. Das gilt selbst dann, wenn Sie den Fehler bemerken und das Geld kommentarlos einstecken. Grundsätzlich kann ein Betrug zwar auch durch Unterlassung begangen werden. Ein solches Unterlassen wäre die stillschweigende Annahme des Geldes durchaus. Betrug durch Unterlassen ist aber nur dann strafbar, wenn Sie eine Aufklärungspflicht trifft. Selbst als langjähriger Kunde haben Sie in aller Regel nicht das hierfür notwendige besondere Nähe- oder Vertrauensverhältnis.
Keine Strafbarkeit, aber …
Strafbar machen Sie sich also nicht, wenn Sie das zu viel ausgezahlte Wechselgeld heimlich oder unbewusst einstecken. Zivilrechtlich sieht die Lage aber etwas anders aus. Da Sie etwas ohne Rechtsgrund erlangt haben, können Sie auf Rückzahlung des Betrages nach § 812 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Anspruch genommen werden. Bemerkt der Kassierer seinen Fehler rechtzeitig, müssen Sie ihm das Geld wieder aushändigen. Andernfalls wären Sie ungerechtfertigt bereichert.
Die moralische Seite
Rein juristisch müssen Sie also nicht auf den Fehlbetrag hinweisen. Woran Sie aber denken sollten: Nicht selten müssen Mitarbeiter im Einzelhandel Fehlbeträge in der Kasse aus eigenen Mitteln ersetzen. Im Ernstfall kann es sie sogar ihren Job kosten. Daher seien Sie fair und geben das überzählige Geld zurück.
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