Zum Inhalt springen

Vermisstenanzeige nach 24 Stunden

Erst mal abwarten?

Wird eine Person vermisst, wünschen sich die Angehörigen schnelle Hilfe. Unter bestimmten Voraussetzungen brauchen sie nicht zu warten.

Rechtsfrage des Tages:

Leider steckt hinter einer Verspätung nicht immer ein verpasster Bus oder der fehlende Blick auf die Uhr. Nicht oft, aber immer wieder verschwinden Menschen ohne Anhaltspunkte. Stimmt es, dass die Polizei eine Vermisstenanzeige erst nach 24 Stunden Abwesenheit aufnehmen darf?

Antwort:

Es gehört zu einem hartnäckigen Rechtsirrtum, dass Betroffene für eine Vermisstenanzeige immer erst 24 Stunden abwarten müssen. In bestimmten Fällen können diese auch schon nach wenigen Stunden eine solche Anzeige bei der Polizei stellen. Es kommt dabei darauf an, ob für die vermisste Person eine Gefährdung besteht.

Zur Polizei

Verspätet sich Ihr Kind nach der Schule oder Ihre Mutter kommt nicht wie angekündigt nach Hause, wächst die Unruhe. Bevor Sie sich auf den Weg zur Polizei machen, werden Sie sicherlich zunächst Freunde und Bekannte kontaktieren. Vielleicht lässt sich in Zeiten des Smartphones die Sache auch durch einen Anruf oder eine Kurznachricht schnell klären. Ist das nicht der Fall und die vermisste Person bleibt verschollen, sollten Sie zur Polizei gehen.

Keine 24 Stunden

Eine Wartezeit gibt es nicht. Sie brauchen also nicht erst eine bange Nacht verbringen, bevor Sie eine Vermisstenanzeige aufgeben. Im Gegenteil – manchmal heißt es, schnell zu sein. Die Polizei nimmt eine solche Anzeige bei erwachsenen Menschen nämlich nur dann auf, wenn die Person ihr gewohntes Lebensumfeld verlassen hat, der Aufenthaltsort unbekannt ist und es Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Person gibt. Das kann der Verdacht einer Straftat sein, wenn die Person hilflos und beispielsweise auf Medikamente angewiesen ist oder die Sorge um eine Selbsttötungsabsicht besteht. Auch die Befürchtung eines Unfalls reicht aus.

Bei Kindern immer

Bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen geht die Polizei auch ohne konkrete Hinweise immer von einer Gefährdung von Leib und Leben aus. Wissen Sie nicht wo Ihr Kind ist und niemand kann Ihnen Auskunft geben, muss die Polizei umgehend die Vermisstenanzeige aufnehmen.

Was dann?

Geht die Polizei von einem Vermisstenfall aus, leitet sie zunächst eine Suchaktion ein. Je nach Fall und Gefährdungslage kann diese größer oder zunächst nicht so umfangreich angelegt sein. Dabei kann sie beispielsweise auch die örtlichen Radiostationen um Mithilfe bitten und dort die Vermisstenmeldung senden lassen. Außerdem wird die vermisste Person zur Fahndung ausgeschrieben. Bei Erwachsenen erfolgt diese Ausschreibung zunächst zur Aufenthaltsermittlung.

Gefunden!

Wird eine erwachsene vermisste Person von der Polizei gefunden, erhalten die Angehörigen oder andere Anzeigeerstatter nicht automatisch deren Aufenthaltsort genannt. Jeder Erwachsene hat nämlich das Recht, über seinen Verbleib selbst zu bestimmen. Dafür muss die Person aber im Vollbesitz ihrer körperlichen und geistigen Kräfte sein. Die Angehörigen oder Bekannten werden dann je nach Wunsch des Vermissten mit oder ohne Bekanntgabe des Aufenthaltsortes informiert oder auch nicht. Für die Polizei ist die Arbeit damit beendet.

Vermisste Kinder

Anders ist die Rechtslage bei vermissten Kindern. Bis zur Volljährigkeit haben die Erziehungsberechtigten das Recht, über den Aufenthaltsort des jungen Menschen zu bestimmen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nimmt die Polizei einen aufgefundenen vermissten Jugendlichen in staatliche Obhut. Das bedeutet, dass das Kind beispielsweise in eine Jugendeinrichtung gebracht wird, bis es wieder zu den Erziehungsberechtigten zurück kann.

Wer ist zuständig?

Eine Vermisstenanzeige erstatten Sie bei der Polizeidienststelle, in deren Bezirk der Vermisste seinen letzten Aufenthaltsort oder Wohnsitz hatte. Dort werden Sie beraten und erhalten Hilfe.

Auch interessant:

Ein Mann trägt seine Frau und seine Tochter huckepack auf dem Rücken.

Damit Sie Ihr gutes Recht bekommen

Hier finden Sie den umfassenden Privat-Rechtsschutz für die Lebensbereiche Privat, Beruf, Wohnen und Verkehr.

Ähnliche Beiträge: