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Unterwegs: Toilette verzweifelt gesucht

Wohin wenn es eilt?

Ein dringendes Bedürfnis außerhalb des eigenen Heims, das kennt wohl jeder. Dürfen Sie dann ins nächstgelegene Restaurant huschen?

Eine öffentliche Toilette mit geöffneter Tür.

Rechtsfrage des Tages:

Wenn die Blase auf dem Weihnachtsmarkt drückt, kann ein Café die ersehnte Rettung bieten. Was aber, wenn Sie dort nicht willkommen sind? Darf Ihnen der Gastronom den Toilettenbesuch verweigern?

Antwort:

Nach ausgiebigem Glühweinkonsum auf dem Weihnachtsmarkt verlangt die Natur regelmäßig ihr Recht. Und so mancher Marktbesucher wählt lieber die saubere Toilette im Restaurant als die mobilen Toilettenhäuschen. Vergessen Sie aber nicht, dass Gastronomen in ihren Cafés und Restaurants das Hausrecht haben.

„Notdurftrecht“?

Es gibt das Gerücht, dass Sie sogar als Privatperson Ihre Toilette im Notfall freigeben müssen. Entsprechend könnte die Ansicht vertreten werden, dass auch jeder Café- oder Restaurantbesitzer den Besuch seiner Toilette ohne Wenn und Aber gestatten muss. Dem ist aber nicht so. Es steht diesen frei, die Toiletten den konsumierenden Gästen vorzubehalten. Ein sogenanntes "Notdurftrecht" gibt es nicht. Dieses gehört in die Welt der Rechtsirrtümer.

Unterlassene Hilfeleistung

Der Toilettendrang ist ein menschliches Grundbedürfnis. Es gehört zur Menschenwürde, seine kleinen und großen Geschäfte auf einem WC verrichten zu können. Verweigert ein Restaurant einem Passanten den Zugang zur Toilette, macht sich weder der Betreiber noch dessen Mitarbeiter wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Ein dringendes Bedürfnis ist kein Notfall im Sinne des Strafgesetzbuches. Zudem gibt es rund um den Weihnachtsmarkt in der Regel ausreichend öffentliche Toiletten, die für Erleichterung sorgen können. Auch wenn es noch so dringend ist, weder müssen Sie privat Ihre Toilette freigeben, noch Restaurants die kurzen Besucher dulden.

Darfs was kosten?

Es ist durchaus üblich, im Restaurant für den Gang zur Toilette einen Obulus entrichten zu müssen. Meist bitten die Betreiber zumindest jene Besucher mit einem kleinen Beitrag zur Kasse, die nicht als zahlende Gäste im Schankraum sitzen. Rechtlich gehört es zum Hausrecht des Inhabers, über die Benutzung seiner Sanitäranlagen zu entscheiden. Daher können Sie sich auch nicht dagegen wehren, wenn Sie für die Toilette ein paar Münzen brauchen. Vergessen Sie dabei nicht, dass der Betreiber schließlich Kosten für Wasser, Strom, Reinigung und Papier hat. Sind Sie nicht sein Gast, ist ein kleiner finanzieller Beitrag durchaus nachvollziehbar.

Höflich fragen

Es spricht natürlich nichts dagegen, höflich um Zugang zur ersehnten Toilette zu bitten. Gerade bei kleinen Kindern kann das dringende Bedürfnis ganz plötzlich pressieren und der Weg zu den öffentlichen Toiletten zum Risiko werden. Fragen Sie höflich nach, werden Sie sicherlich in vielen Gastronomiebetrieben Einlass finden. Und müssen Sie keinen Euro in ein Körbchen legen, freut sich bestimmt der Kellner über ein kleines Trinkgeld.

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